vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 120/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

120. Verordnung: Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

120. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Aufgrund des § 10 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:

§ 1. Alle verfahrensrechtlichen Fristen nach dem StVG, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 22. März 2020 fällt, sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum 22. März 2020 noch nicht abgelaufen waren, sind bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

§ 2. Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß (§ 3 Abs. 2 erster Satz StVG, BGBl. Nr. 144/1969) und übersteigt das Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe nicht drei Jahre, so ist ein Strafantritt bis zum Ablauf des 30. April 2020 nicht zulässig, es sei denn, dass er wegen einer in § 33 Abs. 2 StGB umschriebenen Tat oder sonst wegen einer Tat nach den §§ 201, 202, 205, 205a, 206, 207, 207a oder 207b StGB verurteilt wurde. Die Anordnung des Strafvollzuges ist bis zu diesem Zeitpunkt aufzuschieben.

§ 3. Ein Aufschub des Strafvollzuges nach § 3a Abs. 4 StVG ist nicht zu widerrufen, wenn gemeinnützige Leistungen wegen der aufrechten Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht erbracht werden können.

§ 4. Mit COVID-19 infizierte Personen oder solche, die wegen Kontakts mit einer infizierten Person unter Quarantäne stehen, gelten gemäß § 5 StVG als vollzugsuntauglich.

§ 5. Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG) ist bis zum Ablauf des 30. April 2020 auf telefonische Kontakte beschränkt.

§ 6. Bis zum Ablauf des 30. April 2020 gelten die folgenden Einschränkungen des Postverkehrs:

  1. 1. Schreiben mit Ausnahme jener nach § 90b StVG, die für den Strafgefangenen einlangen, sind ihm binnen zwei Tage nach deren Einlangen in Kopie auszuhändigen.
  2. 2. Paketsendungen für Strafgefangene dürfen nicht angenommen werden.

§7. (1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 30. April 2020 grundsätzlich unzulässig.

(2) Ausnahmen von Abs. 1 können beim Freigang (§ 126 Abs. 3 StVG) zur Bereitstellung dringend benötigter Arbeitskräfte zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur und Versorgung im Einzelfall durch die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen angeordnet werden.

§ 8. Die Anhörung im Verfahren über die bedingte Entlassung (§ 152a StVG) ist bis zum Ablauf des 30. April 2020 unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen.

§ 9. Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest darf nicht allein deswegen nach § 156c Abs. 2 StVG widerrufen werden, weil wegen der vorläufigen Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz eine geeignete Beschäftigung nicht möglich ist. In diesem Fall entfällt die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests (§ 156b Abs. 3 StVG).

§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

Zadic

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)