158. Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
Aufgrund des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020, wird verordnet:
§ 1. Bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 ist die Einreichung folgender Anbringen betreffend die Entrichtung von Geldstrafen und Wertersätzen, von Kosten des Strafverfahrens sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen aufgrund von im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus stehenden wirtschaftlichen Notlagen per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at zulässig:
- 1. Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr. 194/1961;
- 2. Anregungen auf Abstandnahme von der Festsetzung von Stundungszinsen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 206 Abs. 1 lit. a BAO;
- 3. Anträge auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 217 Abs. 7 BAO.
§ 2. Wird ein Anbringen gemäß § 1 eingereicht, ist das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und sieben Jahre zu Beweiszwecken aufzubewahren.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 15. März 2020 in Kraft.
Blümel
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