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BGBl II 157/2020

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

157. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

157. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Änderung der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation

Auf Grund des § 176 Abs. 1 des Börsegesetzes 2018 - BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird verordnet:

Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation, BGBl. II Nr. 106/2020, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Aktien, deren Haupthandelsplatz sich gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 236/2012 in einem Drittland befindet, unterliegen nicht dem Verbot von Nettoleerverkaufspositionen gemäß § 2 Abs. 1.“

2. § 2 samt Überschrift lautet:

„Verbot von Nettoleerverkaufspositionen

§ 2. (1) In den von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten dürfen keine neuen Nettoleerverkaufspositionen aufgebaut oder bestehende erhöht werden, unabhängig davon, ob die betreffenden Geschäfte an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden.

(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Art. 17 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geführt werden.

(3) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Nettoleerverkaufsposition gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.

(4) Eine mittelbare Nettoleerverkaufsposition ist als unwesentlich im Sinne von Abs. 3 zu bewerten, wenn sie:

  1. 1. über die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gehalten wird und
  2. 2. die Zusammensetzung gemäß Z 1 in Hinblick auf von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.“

3. In § 3 Abs. 2 wird das Datum „18. April 2020“ durch das Datum „18. Mai 2020“ ersetzt.

4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 4 und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2020 treten mit 16. April 2020 in Kraft. § 2 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 106/2020 tritt mit Ablauf des 15. April 2020 außer Kraft.“

Ettl Müller

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