157. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Änderung der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation
Auf Grund des § 176 Abs. 1 des Börsegesetzes 2018 - BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2020, wird verordnet:
Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Beschränkung von Leerverkäufen von bestimmten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation, BGBl. II Nr. 106/2020, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Aktien, deren Haupthandelsplatz sich gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EU) 236/2012 in einem Drittland befindet, unterliegen nicht dem Verbot von Nettoleerverkaufspositionen gemäß § 2 Abs. 1.“
2. § 2 samt Überschrift lautet:
„Verbot von Nettoleerverkaufspositionen
§ 2. (1) In den von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten dürfen keine neuen Nettoleerverkaufspositionen aufgebaut oder bestehende erhöht werden, unabhängig davon, ob die betreffenden Geschäfte an einem Handelsplatz oder abseits eines Handelsplatzes („over-the-counter“; OTC) getätigt werden.
(2) Ausgenommen vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Geschäfte, die aufgrund von Market-Making-Tätigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 getätigt werden, soweit sie von Market-Makern getätigt werden, die in der Liste gemäß Art. 17 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 geführt werden.
(3) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind Transaktionen ausgenommen, die lediglich zu einer mittelbaren Nettoleerverkaufsposition gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 führen, die als unwesentlich zu bewerten ist.
(4) Eine mittelbare Nettoleerverkaufsposition ist als unwesentlich im Sinne von Abs. 3 zu bewerten, wenn sie:
- 1. über die Zusammensetzung eines Index oder eines Wertpapierkorbes oder eines börsengehandelten Fonds gemäß Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 gehalten wird und
- 2. die Zusammensetzung gemäß Z 1 in Hinblick auf von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumente zu jedem Zeitpunkt einen Wertanteil von weniger als 50 Prozent von einem oder mehreren von § 1 Abs. 2 dieser Verordnung erfassten Finanzinstrumenten beinhaltet.“
3. In § 3 Abs. 2 wird das Datum „18. April 2020“ durch das Datum „18. Mai 2020“ ersetzt.
4. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 bis 4 und § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2020 treten mit 16. April 2020 in Kraft. § 2 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 106/2020 tritt mit Ablauf des 15. April 2020 außer Kraft.“
Ettl Müller
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