359. Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit der die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus geändert wird
Aufgrund des § 56 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus, BGBl. II Nr. 158/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird das Datum „31. Mai 2020“ durch das Datum „31. Dezember 2020“ ersetzt.
2. Der Text des § 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.“
3. Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:
„§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.“
Blümel
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