FinStrG: § 56 Abs 2
Verordnung des BMF betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
BGBl II 2020/158, ausgegeben am 16. 4. 2020
FinStrG: § 56 Abs 2
Verordnung des BMF betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus
BGBl II 2020/158, ausgegeben am 16. 4. 2020