VO zur elektronischen Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde – BGBl

Bearbeiter: Birgit BleyerRechtsnews 2890916.4.2020

FinStrG: § 56 Abs 2

Verordnung des BMF betreffend die elektronische Übermittlung von Anbringen an die Finanzstrafbehörde iZm Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus

BGBl II 2020/158, ausgegeben am 16. 4. 2020

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