Normen
BudgetbegleitG 2022
GebAG 1975 §31 Abs1
GebAG 1975 §31 Abs1 Z3
GebAG 1975 §31 Abs1a
GebAG 1975 §53 Abs1 idF 2009/I/030
GebAG 1975 §53 Abs1 idF 2021/I/202
GebAG 1975 §54 Abs1 Z1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160049.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2018 setzte die Landespolizeidirektion Burgenland den Gebührenanspruch der Revisionswerberin für ihre Tätigkeit als Dolmetscherin (Übersetzerin) von 20. April bis 25. April 2018 fest. Ihr wurde eine Entschädigung für die Zeitversäumnis (für den Weg zur Post), eine Entschädigung für Mühewaltung (für die schriftliche Übersetzung), sowie das Porto für die Übermittlung der schriftlichen Übersetzungen gewährt. Abweichend von der vorgelegten Gebührennote wurde die geltend gemachte Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG (Schreibgebühr) nicht zuerkannt. Die Revisionswerberin habe ihr von der Landespolizeidirektion übermittelte Dokumente schriftlich übersetzt, sie habe jedoch kein Befund bzw. kein Gutachten in Urschrift erstellt, welches in Folge in Reinschrift hätte gebracht werden müssen.
2 In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die Revisionswerberin vor, sie habe mehrere Seiten übersetzt und der Behörde in Reinschrift übermittelt. Nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 GebAG seien die Begriffe „Sachverständiger“ sowie „Befund und Gutachten“ auch sinngemäß auf Dolmetscher anzuwenden, womit die Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG auch auf die Anfertigung einer Übersetzung anzuwenden sei.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, die Revisionswerberin habe als Dolmetscherin im Zeitraum vom 20. April bis 25. April 2018 an ihrer Wohnadresse diverse Aktenvermerke einer ausländischen Behörde im näher genannten Umfang schriftlich ins Deutsche übersetzt. Maßgebend sei daher, dass die Revisionswerberin unstrittig bereits angefertigte und ihr von der belangten Behörde übermittelte Schriftstücke übersetzt, sie jedoch kein Schriftstück selbst erstellt oder ausgefertigt habe, welches hätte in Reinschrift gebracht werden müssen.
5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, das Argument der Revisionswerberin, wonach die in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zitierten Begriffe „Befund“ und „Gutachten“ aufgrund des § 53 Abs. 1 GebAG sinngemäß auf Dolmetscher anzuwenden seien, führe insoweit ins Leere, als dass sie kein mit einem Befund oder Gutachten gleichzusetzendes Schriftstück selbst erstellt oder angefertigt habe. Die sinngemäße Anwendung der genannten Bestimmung vermöge daran nichts zu ändern, weil mit der schriftlichen Übersetzung eines bereits bestehenden Schriftstückes der Tatbestand gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG nicht erfüllt werde und dieser auch nicht insoweit erweiterbar sei.
6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, deren Zulässigkeit auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob einem Dolmetscher für die Übersetzung bereits vorhandener Schriftstücke neben der Gebühr gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GebAG (sowie den Ansprüchen für diverse Nebenleistungen) auch eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zustehe, gestützt wird.
7 Der Bundesminister für Inneres hat nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung ‑ in der er die Zurück‑ in eventu die Abweisung der Revision unter Zuerkennung von Kostenersatz beantragt ‑ erstattet.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Die Revision ist aus dem geltend gemachten Grund zulässig. Sie ist auch berechtigt.
10 Nach § 53 Abs. 1 GebAG ‑ in der im Revisionsfall anwendbaren Fassung der Zivilverfahrens‑Novelle 2009 (ZVN 2009), BGBl. I Nr. 30 ‑ gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG ‑ mit näher genannten Besonderheiten ‑ sinngemäß.
11 Die Anwendbarkeit der für Sachverständige geltenden Bestimmungen auch für Dolmetscher wurde erstmalig mit dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG 1958), BGBl. Nr. 2/1958, eingefügt; im damaligen § 37 GebAG 1958 war bereits vorgesehen, dass „auf die Gebühren der Dolmetsche“ die Bestimmungen der ‑ für Sachverständige geltenden ‑ §§ 18 bis 26 GebAG 1958 sinngemäß anzuwenden waren. Bereits im damaligen § 25 GebAG 1958 war der Ersatz der sonst verursachten notwendigen Auslagen vorgesehen, von denen gemäß § 25 Abs. 1 Z 7 GebAG 1958 eine Schreibgebühr für das Schreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hiezu und für die Bereitstellung der Schreibmittel umfasst war.
12 Der Grund für diese angeordnete sinngemäße Anwendbarkeit war die Einstufung der Dolmetscher als „besondere Gruppe von Sachverständigen“ (vgl. Gesetzesmaterialien zum Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 2/1958, 190 BlgNR 8. GP 23).
13 Hingegen wurde bereits im GebAG 1958 die Entlohnung der Dolmetscher für Mühewaltung im damaligen § 38 GebAG 1958 gesondert von jener der Sachverständigen (vgl. § 27 GebAG 1958) geregelt.
14 Der Verweis auf die für Sachverständige geltenden Bestimmungen wurde auch mit der Wiederverlautbarung des GebAG 1958 als Gebührenanspruchsgesetz 1965 (GebAG 1965), BGBl. Nr. 179/1965, ‑ geringfügig erweitert ‑ beibehalten.
15 Mit dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136/1975, wurde der Verweis auf die für Sachverständige geltenden Bestimmungen im neu geschaffenen § 53 GebAG 1975 aufgenommen, während § 54 GebAG 1975 die Gebühr für die Mühewaltung der Dolmetscher regelt. In den Gesetzesmaterialien zum GebAG 1975 (ErlRV 1336 BlgNR 13. GP 35) wird diesbezüglich ausgeführt, die Tätigkeit der Dolmetscher und Übersetzer sei für die Verwirklichung des Rechtsschutzes gleich wertvoll wie diejenige der Sachverständigen, weshalb ihre Gebühren für die Tätigkeit bei Gericht und die Vergütung des damit verbundenen Aufwandes in gleicher Weise wie bei den Sachverständigen geregelt seien. Ausnahmen würden die Gebühr für eine schriftliche Übersetzung und die Gebühr für das Dolmetschen bei der gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung bilden, weil diese Leistungen eigener Art seien. Bei der Bemessung der Gebühr der Dolmetscher seien daher grundsätzlich die Bestimmungen, die für Sachverständige gelten, anzuwenden, und zwar sinngemäß unter anderem die Bestimmungen über den Ersatz von Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften (§ 30) und den Ersatz der sonstigen Kosten (§ 31).
16 Aus der Entstehungsgeschichte des GebAG 1975 sowie der Vorgängergesetze zeigt sich somit, dass der (historische) Gesetzgeber die Gebühren der Dolmetscher grundsätzlich gleich regeln wollte wie jene der Sachverständigen. Lediglich die Gebühr für die Mühewaltung der Dolmetscher sollte einer gesonderten, auf die Spezifika der Tätigkeit der Dolmetscher abstellenden, Regelung zugeführt werden. Es ist hingegen ‑ entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in der Revisionsbeantwortung, die darauf hinauslaufen, dass die Gebühr für die Mühewaltung bei schriftlicher Übersetzung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975 bereits die Anfertigung eines Schriftstücks mitumfassen würde ‑ nicht ersichtlich, dass die in § 53 Abs. 1 GebAG 1975 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) ausdrücklich genannten und sinngemäß geltenden Bestimmungen in Teilbereichen wiederum für Dolmetscher nicht anwendbar sein sollten. Dies zeigt sich auch an der mit dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, vorgenommenen Änderung des § 53 Abs. 1 GebAG 1975, durch die der bisherige pauschale Verweis auf die §§ 24 bis 34 GebAG 1975 durch einen detaillierten Verweis auf die §§ 24 bis 30, 31 Abs. 1 Z 6, Abs. 1a und Abs. 2, 32 und 34 GebAG 1975 ersetzt wurde. Mit dieser Änderung wurde somit u.a. der Anspruch der Dolmetscher auf die Schreibgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 explizit ausgeschlossen (in den Gesetzesmaterialien wird diese Anpassung als Aktualisierung und „insbesondere in Ansehung des § 31 GebAG“ als Präzisierung bezeichnet; vgl. ErlRV 1102 BlgNR 27. GP 4).
17 Dieser Sichtweise steht ‑ entgegen den Ausführungen in der Revisionsbeantwortung, wonach die Anfertigung einer schriftlichen Übersetzung ausschließlich mit der Gebühr für Mühewaltung entlohnt werde ‑ die Systematik der Entlohnung für Mühewaltung nicht entgegen. Dass der Gesetzgeber bei der Regelung der ‑ den Sachverständigen zu ersetzenden ‑ sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAG 1975 bewusst Überschneidungen mit der gesondert geregelten Gebühr für Mühewaltung in Kauf genommen hat, zeigt sich schon an der Natur der in § 31 Abs. 1 GebAG 1975 ‑ sowie nunmehr in § 31 Abs. 1a GebAG 1975 ‑ genannten Kosten. Es handelt sich dabei nämlich nicht nur um reine (variable) Sachaufwendungen, die mit der Tätigkeit des Sachverständigen ‑ im Rahmen ihres Auftrags ‑ verbunden sind, sondern teilweise auch um reine Tätigkeitsvergütungen bzw. Vergütungen für einen entstehenden (Mehr‑)Aufwand.
18 Dies betrifft zum einen die in § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 geregelten „Kosten“, zu denen in den Gesetzesmaterialien zum GebAG 1975 (ErlRV 1336 BlgNR 13. GP 27) ausgeführt wird, aus der Unterscheidung gegenüber den Kosten für Hilfskräfte und aus der Eigenart der unter Z 1, 2, 4 und 5 angeführten Kosten gehe hervor, dass durch ihren Ersatz nur ein Sachaufwand vergütet werden solle, nicht aber eine Tätigkeit des Sachverständigen, die vielmehr durch die Gebühr für Mühewaltung im Gesamten abgegolten werde. Eine Ausnahme bilde jedoch insbesondere die Z 3, somit gerade die im Revisionsfall gegenständliche Schreibgebühr (vgl. dazu die bei Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG‑GebAG4 § 31 GebAG, E 63 zitierte Rechtsprechung). Zum anderen fällt darunter die mit BGBl. I Nr. 44/2019 neu eingefügte Vergütung gemäß § 31 Abs. 1a GebAG 1975, deren Einführung mit dem aufgrund der (grundsätzlich) verpflichtenden Teilnahme der Sachverständigen und Dolmetscher am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verbundenen „manipulativen Mehraufwand“ begründet wurde (vgl. ErlRV 561 BlgNR 26. GP 3).
19 Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass auch Dolmetschern aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 53 Abs. 1 GebAG 1975 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) die Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 zusteht (vgl. dazu auch ErlRV 561 BlgNR 26. GP 3, wonach auch im Fall der grundsätzlich verpflichtenden Übermittlung des Gutachtens bzw. der Übersetzung im Weg des ERV die Schreibgebühr den „Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetschern“ für die Urschrift auch weiterhin zustehen wird, nicht mehr jedoch für weitere „Ausfertigungen des Gutachtens bzw. der Übersetzung“, weil die „Sachverständigen/Dolmetscherinnen und Dolmetscher“ für die Zwecke der Archivierung die Urschrift „für die sie Anspruch auf eine Gebühr nach § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG haben“, verwenden können.).
20 Wird somit auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung ‑ selbst vorhandener Schriftstücke, wie im vorliegenden Revisionsfall ‑ angefertigt, steht dem Dolmetscher für diese Übersetzung (als Reinschrift) neben der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG 1975 auch die Schreibgebühr gemäß § 53 Abs. 1 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) iVm. § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG 1975 zu (zur Rechtsprechung der Zivilgerichte vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG‑GebAG4 § 53 GebAG E 6 ff.).
21 Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
22 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
23 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 24. Oktober 2023
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