VwGH Ra 2015/07/0144

VwGHRa 2015/07/014426.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenwarter, über die Revision der A Z in T, vertreten durch K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. Juli 2015, Zl. LVwG-570003/20/Wim, LVwG-550345/13/Wim, betreffend Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages und wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: J S in T, vertreten durch Holter Wildfellner Rechtsanwälte OG, Uferstraße 10, 4710 Grieskirchen; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen) den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §40;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;
WRG 1959 §107;
WRG 1959 §38;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015070144.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. ua den hg. Beschluss vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, mwN).

In der Zulassungsbegründung nennt die außerordentliche Revision zwar Aspekte des vorliegenden Erkenntnisses, bei denen das LVwG ihrer Ansicht nach von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei. Die Revisionswerberin legt allerdings in keinem dieser Punkte näher dar, dass der der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem Sachverhalt gliche, der einem oder mehreren Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde gelegen sei und dass das LVwG im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte, weshalb von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen worden wäre. Die Revisionswerberin unterlässt es überhaupt, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes näher darzustellen, von welcher das LVwG im vorliegenden Fall in den in den Zulässigkeitsausführungen genannten Punkten abgewichen sein solle. Schon deshalb zeigt die Revisionswerberin nicht auf, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 19. Mai 2014, Ra 2014/09/0001, und vom 6. Oktober 2015, Ra 2015/02/0187).

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass - entgegen der Annahme der Revisionswerberin - die Abweisung einer (hier: durch den Mitbeteiligten) beantragten wasserrechtlichen Bewilligung erst dann gerechtfertigt ist, wenn mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit die von einer Partei in ihren Einwendungen behaupteten Beeinträchtigungen im Verfahren hervorkommen sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1997, 97/07/0047, und vom 29. März 2007, 2006/07/0108, uvm).

Soweit über weite Strecken der Revision Fragen der Beweiswürdigung ins Treffen geführt werden, so läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn das LVwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren oder als grob fehlerhaft erkennbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. ua die hg. Beschlüsse vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008, und vom 12. Februar 2015, Ra 2015/02/0021). Davon ist ebenfalls nicht auszugehen.

Schließlich ist im Bewilligungsverfahren vor der belangten Behörde keinesfalls zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. dazu unter vielen das hg. Erkenntnis vom 25. September 2014, 2012/07/0001) und können allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde - wie hier - durch ein mängelfreies Verfahren vor dem LVwG saniert werden (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2015, Ra 2014/07/0102).

In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 26. November 2015

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