VwGH Ra 2014/09/0001

VwGHRa 2014/09/000119.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die außerordentliche Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 28. Jänner 2014, Zl. LVwG-1-1000/E10-2013 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Feldkirch), betreffend Bestrafungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 28. Jänner 2014 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer der Ausbau B GmbH in E zu verantworten, dass diese Gesellschaft sechs näher bezeichnete bulgarische Staatsangehörige seit 8. August 2011 bis 19. August 2011 in F beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Revisionswerber habe dadurch sechs Übertretungen gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)  begangen. Es wurden sechs Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Es wurde ausgesprochen, dass gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat die Revision, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Der Revisionswerber führt unter "III. Zulässigkeit der Revision" aus, dass (Zitierweise im Original)

"beim Landesverwaltungsgericht (zuvor UVS) in gleich gelagerten Fällen mit gleich gelagerten Sachverhalten solchen Berufungen des (Revisionswerbers) gegen die Bescheide der zuständigen Bezirkshauptmannschaften zur (näher genannten Aktenzahlen) Folge gegeben wurde und eine Einstellung des Verfahrens erfolgt ist.

...

In den vorigen Erkenntnissen wurde jeweils auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2009, Zl. 2009/09/0069 sowie vom 15.05.2008, Zl. 2007/09/0306 und vom 23.05.2007, Zl. 2005/08/0003 verwiesen.

...

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht in dieser Verwaltungssache bei Vorliegen eines gleichartigen Sachverhaltes unter Hinweis auf andere Verwaltungsgerichtshofentscheidungen, nämlich vom 04.09.2006 2005/09/0068 und 2010/09/0154 auf das nicht Vorliegen eines Werkvertrages beruft."

Der Revisionswerber behauptet nicht, dass die zitierten hg. Erkenntnisse die Frage, nach welchen Kriterien zu prüfen ist, ob ein behaupteter Werkvertrag tatsächlich vorliegt, nicht einheitlich beantworten würden. Der Revisionswerber legt nicht konkret dar, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der den von ihm ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hätte und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

Ohne konkrete Darlegung des Sachverhaltes reicht die oben wiedergegebene Behauptung nicht aus, einen der in Art. 133 Abs. 4 B-VG genannten Gründe darzutun.

Es reicht auch nicht aus, hg. Erkenntnisse der Zahl nach zu zitieren, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen. Schon deshalb zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.

Im Übrigen ist zu ergänzen, dass alle zitierten hg. Erkenntnisse die ständige, einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob ein behaupteter Werkvertrag tatsächlich vorliegt, ohne jegliche Abweichung repräsentieren.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die außerordentliche Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 1a VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2014

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