VwGH Ra 2015/02/0187

VwGHRa 2015/02/01876.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Harrer, in der Revisionssache des B in W, vertreten durch die Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Graben 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 5. August 2015, Zl. LVwG-SB-14-0005, betreffend Übertretung der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Scheibbs), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 8. April 2014 war - soweit für das Revisionsverfahren wesentlich - über den Revisionswerber gemäß § 99 Abs. 1a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 240 Stunden) wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO verhängt worden, weil er am 6. September 2013 gegen 15:30 an einem näher bezeichneten Ort ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt habe (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,7 mg/l).

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig.

Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass für die Messung ein näher bezeichneter Alkomat verwendet worden sei, der vor der Amtshandlung zuletzt am 10. April 2013 überprüft worden sei; dabei sei das Gerät für in Ordnung befunden worden. Auch bei der nächstfolgenden Überprüfung (nach der Amtshandlung) am 21. Oktober 2013 sei das Gerät ebenfalls für in Ordnung befunden worden. Die letzte Eichung des Gerätes vor der Amtshandlung habe am 10. Oktober 2012 stattgefunden.

Die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests sei durch den Polizisten P. erfolgt, der eine Ermächtigung zur Durchführung von Alkomatmessungen vom 15. Dezember 2005 (für das Vortestgerät) und vom 2. Juni 2003 (für Alkomatmessgeräte) besitze. Seit dieser Schulung seien bei den verwendeten Alkomatmessgeräten teilweise geringfügige Softwareänderungen vorgenommen worden, Änderungen bei der Bedienung des Gerätes oder beim Ablesen der Messergebnisse seien keine eingetreten.

In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus, dass sich die Ermächtigung des Polizisten für die Durchführung von Alkomatmessungen nach § 1 der Alkomatverordnung auf alle für Alkomatuntersuchungen eingesetzten Geräte (unter anderem das im gegenständlichen Fall verwendete Gerät) beziehe. Es lägen keine Hinweise vor, dass das verwendete Gerät im Vergleich zu Geräten bei der ursprünglichen Schulung hinsichtlich Wirkungsweise, Handhabung und zweckmäßiger Anwendung anders zu beurteilen sei; der Unterschied liege lediglich darin, dass das verwendete Gerät mittlerweile den Zeitraum der nächsten Überprüfung anzeige.

Die Behauptung des Revisionswerbers, dass die vorgelegte Eichbestätigung nicht die Voraussetzungen der Eichstellenverordnung aufweise, gehe ins Leere. Alkomatgeräte unterlägen nach § 13 Abs. 2 Z 8 Maß- und Eichgesetz (MEG) der Eichpflicht, die Nacheichfrist betrage gemäß § 15 Z 2 MEG zwei Jahre. Eichstellen seien gemäß § 35 MEG ermächtigte Dritte, die durch Verordnung festgesetzte Messgerätearten eichen dürften. Im gegenständlichen Fall sei jedoch die Eichung nicht durch einen ermächtigten Dritten, sondern direkt von der Behörde (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) erfolgt.

2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

3. Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, wonach sowohl die Eichung als auch die Kalibrierung des verwendeten Geräts (Alkomat) gegeben sein müsse; sie verweist dazu auf das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/02/0110.

4. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Revisionswerber dem von ihm genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes einen Inhalt unterstellt, den dieses nicht hat, zumal in diesem Erkenntnis eine "Kalibrierung" (oder auch Überprüfung) in keiner Weise verfahrensgegenständlich war und allein die - nach dem dort gegebenen Sachverhalt nicht nachgewiesene - gültige Eichung des verwendeten Gerätes zur Messung des Alkoholgehaltes der Atemluft entscheidungswesentlich war. Der Revisionswerber zeigt daher nicht auf, dass das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre.

5. Der Revisionswerber behauptet in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision weiters, es widerspreche "nicht nur der ständigen Judikatur, sondern auch der Gesetzeslage", dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes "die im Sinne der Eichstellenverordnung angeführten Mindestbestandteile bei einem Eichschein nicht erfüllt sein" müssten. Auch fehle es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Behörde (Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) selbst eine Eichstelle sei bzw. an die Eichstellenverordnung gebunden sei.

6. Auch damit wird die Begründung für die Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG nicht gesetzmäßig ausgeführt, schon weil nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher "ständigen Judikatur" das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Revisionswerbers abgewichen sein soll. Im Übrigen ist anzumerken, dass es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit dem vom Revisionswerber in diesem Vorbringen behaupteten Inhalt gibt und das Verwaltungsgericht die diesbezügliche eindeutige Rechtslage - wonach die Bestimmungen der Eichstellenverordnung, BGBl. II Nr. 93/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 314/2011, auf vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ermächtigte Eichstellen anzuwenden ist - im angefochtenen Erkenntnis zutreffend dargelegt hat. Vor diesem Hintergrund führt auch das Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage nicht zum Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 3. Juli 2015, Zl. Ra 2015/03/0041).

7. Der Revisionswerber meint schließlich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin zu erkennen, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle, ob eine Schulung eines Polizeibeamten für die Verwendung eines Gerätes, welches erst nahezu 10 Jahre nach der Durchführung der Schulung auf den Markt gekommen sei, ausreichend sein könne.

8. Dazu ist festzuhalten, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes der Polizeibeamte nach § 2 Abs. 1 der Alkomatverordnung, BGBl. Nr. 789/1994 in der Fassung BGBl. II Nr. 146/1997, ermächtigt war und die nach § 3 leg. cit. erforderliche Schulung absolviert hat, sowie dass es beim verwendeten Messgerät gegenüber den zum Zeitpunkt der Schulung verwendeten Messgeräten zu keinen Änderungen bei der Bedienung oder beim Ablesen des Messergebnisses gekommen sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, welche Bedeutung dem Umstand zukommen sollte, dass das konkret verwendete Gerät erst nach der Schulung "auf den Markt gekommen" ist, sodass der Revisionswerber auch damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt.

9. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 2015

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