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BGBl II 314/2011

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

314. Verordnung: Änderung der Eichstellenverordnung

314. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Eichstellenverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 35 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 57 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2010, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Eichstellen (EichstellenV), BGBl. II Nr. 93/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Eichstellen im Sinne dieser Verordnung sind Stellen, die für die innerstaatliche Eichung von Messgeräten vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ermächtigt worden sind.“

2. § 1 Abs. 2 entfällt, die Abs. 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen „2“ und „3“.

3. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die „Zulassung zur Eichung“ im Sinne dieser Verordnung bedeutet die Eichfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 MEG.“

4. In § 2 wird das Wort „akkreditiert“ durch das Wort „ermächtigt“ ersetzt.

5. Die Überschrift des § 3 lautet:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Ermächtigung“

6. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Ermächtigung als Eichstelle ist zu erteilen, wenn die Anforderungen der Abs. 2 bis 10 erfüllt sind.“

7. In § 3 Abs. 2 wird nach dem Wort „Schweiz“ die Wortfolge „oder der Türkei“ eingefügt.

8. § 3 Abs. 4 Z 5 lautet:

„5. ist der Antragsteller auf Ermächtigung als Eichstelle auch an der Entwicklung, Herstellung oder dem Vertrieb der Messgeräte nach § 2 beteiligt, die geeicht werden sollen, oder werden die Messgeräte vom Antragsteller selbst verwendet, dann muss eine klare Trennung der Verantwortung zwischen der Tätigkeit der Eichstelle und den übrigen Tätigkeiten sichergestellt und nachgewiesen werden; vereinbar sind Service, Wartung und die Durchführung von technischen Prüfungen im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren für den Hersteller.“

9. § 3 Abs. 5 lautet:

„(5) Das Personal muss die für die jeweils vorgesehenen Tätigkeiten erforderliche Sachkunde und Erfahrung im Hinblick auf die beantragte Messgeräteart besitzen. Insbesondere ist die Kenntnis des MEG, der zum MEG erlassenen Verordnungen, der Zulassungen zur Eichung, einschlägiger EG-Richtlinien und der einschlägigen Eichvorschriften Voraussetzung.“

10. § 3 Abs. 7 und 8 lauten:

„(7) Die Rückführung der messtechnischen Einrichtungen und der messtechnischen Normale ist durch Kalibrierung (Kalibrierscheine) nachzuweisen. Für die Kalibrierung gelten als Nachweis Kalibrierscheine der folgenden Stellen:

  1. 1. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen oder gleichwertige Institute anderer Staaten;
  2. 2. Kalibrierstellen, die im Rahmen des Österreichischen Kalibrierdienstes akkreditiert wurden;
  3. 3. Kalibrierstellen, deren Kalibrierscheine auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 anzuerkennen sind.

(8) Für die Überwachung von Umgebungsbedingungen ist neben den Nachweisen gemäß Abs. 7 auch die Verwendung geeichter Messgeräte zulässig, deren Rückführung durch die Vorlage eines Eichscheines nachgewiesen werden muss.“

11. Dem § 3 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Eichstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der beantragten Ermächtigungen erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein. Besondere erforderliche Hilfsmittel müssen spätestens vor Beginn der eichtechnischen Prüfung verfügbar sein.

(10) Eichstellen haben nachweislich ein dem Stand der Technik entsprechendes Qualitätsmanagementsystem zu betreiben, das der Art, der Bedeutung und dem Umfang der auszuführenden Tätigkeiten entspricht.“

12. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „zwei Jahre“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.

13. In § 4 Abs. 2 wird die Z „6“ durch die Z „7“ und die Wortfolge „Nr. 111/2002“ durch die Wortfolge „Nr. 111/2010“ ersetzt.

14. In § 5 Z 3, § 6 Abs. 1, in der Einleitung zu § 10 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Z 3, § 10 Abs. 3, § 10 Abs. 3 Z 5, § 10 Abs. 4 und in der Überschrift vor § 10 wird das Wort „Akkreditierung“ durch das Wort „Ermächtigung“ ersetzt.

15. § 5 Z 4 lautet:

  1. „4. Eichbestätigungen gemäß § 9 Abs. 3 auszustellen.“

16. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Akkreditierung“ durch das Wort „Ermächtigung“ ersetzt und nach dem Wort „Verfahren“ das Wort „selbst“ eingefügt.

17. § 6 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Entsprechen die Messgeräte den für sie geltenden Anforderungen, so sind auf den Messgeräten der Eichstempel sowie gegebenenfalls Sicherungsstempel an den in der Zulassung zur Eichung vorgesehenen Stellen anzubringen. Verweist die für das Messgerät geltende Zulassung hinsichtlich der Sicherung eines Messgerätes an definierten Stellen auf nationale Regelungen für Stempelungen, dann sind an diesen Stellen jedenfalls Sicherungsstempel anzubringen.

(3) Entsprechen die Messgeräte bei der eichtechnischen Prüfung nicht den für sie geltenden Anforderungen, so sind sie zurückzuweisen. Diese sind mit der Aufschrift „Eichpflichtige Verwendung nicht zulässig“ ergänzt um die Eichstellennummer gut sichtbar zu kennzeichnen und ein allenfalls vorhandener Eichstempel ist zu entwerten. Überschreiten Messergebnisse die Eichfehlergrenzen, unterschreiten aber die Verkehrsfehlergrenzen, dann sind die Messgeräte von der Eichung zurückzuweisen. Die Anbringung eines Eichstempels und die im zweiten Satz festgelegten Maßnahmen sind nicht durchzuführen.“

18. Der Einleitungssatz in § 6 Abs. 4 lautet:

„Die Eichstellen haben über die von Ihnen durchgeführten Tätigkeiten Unterlagen anzufertigen und mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Diese Unterlagen, die nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen weitergegeben werden dürfen, müssen die folgenden Angaben enthalten:“

19. § 6 Abs. 5 bis 7 lauten:

„(5) Die messtechnischen Einrichtungen und die messtechnischen Normale der Eichstellen sind vor der erstmaligen Verwendung, nach Reparaturen und dann mindestens in den im Bescheid festgelegten Abständen überprüfen zu lassen. Bei Bedarf sind unter Berücksichtigung der Eigenart der Einrichtungen und der Normale weitere Überprüfungen und Kontrollmessungen in kürzeren Abständen durchzuführen, um festzustellen, ob die festgelegten Messunsicherheiten eingehalten werden.

(6) Wenn die in dieser Verordnung sowie im Bescheid festgelegten Bestimmungen nicht eingehalten werden können, dürfen Eichungen der Messgerätearten, die davon betroffen sind, so lange nicht durchgeführt werden, bis der ordnungsgemäße Betrieb wieder gewährleistet ist. Zusätzlich kann in diesen Fällen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine vorübergehende Einschränkung der Tätigkeit der Eichstelle oder bestimmter Zeichnungsberechtigter verfügt werden, sofern nicht Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 6 zu setzen sind.

(7) Eichstellen sind verpflichtet, jeden Antrag auf Eichung, der sich auf Messgeräte bezieht, die in den Umfang der Ermächtigung der Eichstelle fallen, ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 2 Monate nach Einlangen des Antrages zu bearbeiten und die eichtechnische Prüfung der Messgeräte zu vereinbaren. Nach Anbringung eines Sicherungszeichens gemäß § 45 Abs. 2 MEG ist die eichtechnische Prüfung der Messgeräte nach Einlangen eines sich auf den Umfang der Ermächtigung beziehenden Antrages spätestens innerhalb der in § 45 Abs. 8 MEG festgelegten Fristen durchzuführen.“

20. Dem § 6 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Ermächtigte Eichstellen dürfen interne Kalibrierungen von eigenen Messeinrichtungen durchführen, wenn die Verfahren im Rahmen der Ermächtigung überprüft wurden.“

21. In § 7 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „und“ durch einen Strichpunkt, in Z 2 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. Stempelmaterialien, die eine Jahreszahl vom Vorjahr beinhalten, spätestens mit Ablauf des Monats Jänner des laufenden Jahres vernichtet werden.“

22. § 8 Abs. 4 lautet:

„(4) Kundeninformationen, die auf den voraussichtlichen Ablauf der Nacheichfrist hinweisen, dürfen nach Abschluss der Eichung nur auf jenen Messgeräten zusätzlich angebracht werden, die von der Eichstelle selbst einer Eichung unterzogen wurden und sind mit der Nummer der Eichstelle zu versehen.“

23. Dem § 8 Abs. 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Eichstelle ist dafür verantwortlich, dass die bei der Eichung anzubringenden Stempel eindeutig erkennbar sind. Gegebenenfalls ist das Stempelmaterial zu erneuern.

(6) Stempelmaterialien aus Blei können durch andere geeignete Materialien ersetzt werden.“

24. § 9 lautet:

§ 9. (1) Der Eichschein besteht aus dem im Anhang I dargestellten Deckblatt und hat zusätzlich die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1. eine Kurzbeschreibung des Prüfverfahrens;
  2. 2. die Darstellung der Ergebnisse der Eichung in Form einer Erklärung, dass das geeichte Messgerät vorgegebenen messtechnischen Anforderungen entspricht mit einem Hinweis auf diese Anforderungen, sowie die Angabe der Messunsicherheiten und der relevanten Umgebungsbedingungen;
  3. 3. die Eichnummer, die Eichstellennummer auf Grund des Bescheides, die Datumsangabe der Ausstellung sowie die Gesamtseitenzahl des Eichscheines auf jeder Seite.

(2) Ein Eichschein ist jedenfalls dann auszustellen, wenn dies der Auftraggeber verlangt.

(3) Eine Eichbestätigung hat nur die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Identifikation der Eichstelle;
  2. 2. die Bezeichnung „Eichbestätigung“;
  3. 3. die laufende Nummer in der Form „Eichbestätigung Nr.“;
  4. 4. den ausdrücklichen Hinweis, dass die Eichung des nachstehend beschriebenen Messgerätes durch die Eichstelle mit der Angabe der Eichstellennummer auf Grundlage des Maß- und Eichgesetzes (MEG), BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, erfolgte;
  5. 5. die Angabe des Gegenstandes, der Bauart, der Identifikation, des Herstellers, des Auftragsgebers, des Datums der Eichung sowie die Eichnummer;
  6. 6. den Stempel der Eichstelle, die Unterschrift des Leiters der Eichstelle und das Datum der Unterfertigung der Bestätigung;
  7. 7. den ausdrücklichen Hinweis, dass diese Eichbestätigung kein ausreichender Nachweis für die Rückführung des geeichten Messgerätes auf nationale oder internationale Normale ist.“

25. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Antrag auf Ermächtigung als Eichstelle ist beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich einzubringen.“

26. In § 10 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Wort „Antragstellers“ die Wortfolge „bzw. der Eichstelle“ angefügt.

27. § 10 Abs. 2 Z 7 lautet:

  1. „7. das Qualitätsmanagementhandbuch für die beantragte Eichstelle;“

28. § 10 Abs. 2 Z 9 lautet:

  1. „9. bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften den Firmenbuchauszug;“

29. § 10 Abs. 2 Z 11 lautet:

  1. „11. Kalibrierscheine oder Eichscheine, die die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Abs. 7 und 8 nachweisen;“

30. In § 10 Abs. 2 Z 12 wird das Wort „Träger“ durch das Wort „Antragsteller“ ersetzt.

31. In § 10 Abs. 3 Z 1 wird nach dem Wort „Anschrift“ die Wortfolge „des Antragstellers und“ eingefügt.

32. In § 10 Abs. 3 Z 6 wird die Wortfolge „sowie die internationale Anerkennung der von den akkreditierten Eichstellen“ durch die Wortfolge „sowie die mögliche internationale Anerkennung der von den ermächtigten Eichstellen“ ersetzt.

33. § 10 Abs. 5 lautet:

„(5) Jede Eichstelle ist durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mindestens alle fünf Jahre ab erfolgter Ermächtigung einer Überprüfung zu unterziehen, ob die Eichstelle die für sie geltenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt und keine Mängel im Sinne des Abs. 6 vorliegen. Die Eichstellen haben 6 Monate vor Ablauf der Ermächtigung sämtliche Unterlagen gemäß § 10 Abs. 2 zur Vorbereitung der Überprüfung zu übermitteln.“

34. Der Einleitungssatz des § 10 Abs. 6 lautet:

„Die Ermächtigung ist durch Bescheid zu entziehen oder der Tätigkeitsumfang einzuschränken, wenn mindestens einer der folgenden Mängel vorliegt und dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid festzusetzen ist, behoben wird. Ein Mangel im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn“

35. In § 10 Abs. 6 Z 1 wird das Wort „Akkreditierungsvoraussetzung“ durch die Wortfolge „Voraussetzung für die Ermächtigung“ ersetzt.

36. In § 10 Abs. 6 Z 2 wird nach der Wortfolge „durchgeführt werden“ ein Beistrich eingefügt und die Wortfolge „notwendige Unterlagen fehlen“ eingefügt.

37. In § 10 Abs. 6 Z 3 wird nach dem Wort „Anordnungen“ die Wortfolge „gemäß § 6 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 2, 4 und 7“ eingefügt und die Wortfolge „§§ 13 und 14 Abs. 1“ durch die Zeichenfolge „§ 13“ ersetzt.

38. § 10 Abs. 7 lautet:

„(7) Die Ermächtigung erlischt,

  1. 1. wenn sie durch Bescheid entzogen wurde,
  2. 2. mit dem Tod der physischen Person, die die Ermächtigung durch Bescheid erhält, oder deren Verlust der Eigenberechtigung,
  3. 3. mit dem Untergang des Rechtssubjektes,
  4. 4. mit Zurücklegung der Ermächtigung durch die Eichstelle,
  5. 5. nach Ablauf des Zeitraumes von sechs Monaten, wenn die Ermächtigung durch ein anderes Rechtssubjekt ausgeübt wird, das den Bestimmungen des § 11 GewO 1994, nicht aber den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht oder
  6. 6. wenn nicht spätestens innerhalb von 4 Monaten nach dem durch Abs. 5 erster Satz gegebenen Zeitpunkt eine Überprüfung der Eichstelle, die die Einhaltung der Anforderungen nach dieser Verordnung bestätigen, stattgefunden hat; das Erlöschen der Ermächtigung ist mit Bescheid festzustellen.“

39. Dem § 10 Abs. 7 werden folgende Abs. 8 bis 10 angefügt:

„(8) Eichstellen haben durch den nachweislichen Abschluss einer Versicherung dafür Sorge zu tragen, dass Schadensersatzverpflichtungen im Rahmen der ihnen zukommenden Aufgaben befriedigt werden können. Die Mindesthöhe der Pauschaldeckungssummen von Versicherungsverträgen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beträgt 872 074,01 Euro.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat ein öffentlich verfügbares Verzeichnis der Eichstellen zu führen.

(10) Bei Bedarf kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen eine Bestätigung über die erfolgte Ermächtigung ausstellen. Diese enthält die Daten der Eichstelle, die Messgeräteart, die Rechtsgrundlage sowie den Verweis auf das Verzeichnis der ermächtigten Eichstellen gemäß Abs. 9.“

40. Der § 11 Abs. 2 lautet:

„(2) Für jedes überprüfte Messgerät, das nicht den geltenden Anforderungen entspricht, und somit Mängel nach § 10 Abs. 6 Z 2 aufweist, hat die Eichstelle ihre Tätigkeit unverzüglich einer internen Überprüfung zu unterziehen, auf Grund der festgestellten Ursachen die erforderlichen Verbesserungen durchzuführen und dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen über die festgestellten Ursachen und die getroffenen Maßnahmen unverzüglich schriftlich Bericht zu erstatten. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen stellt danach fest, ob der beanstandete Mangel im Verantwortungsbereich der Eichstelle lag. Trifft dies zu, dann ist die Anzahl der zu überprüfenden Messgeräte im laufenden Jahr um drei zu erhöhen. Wird diese Feststellung im 4. Quartal eines Jahres getroffen, so können die dazugehörigen Überwachungen bis zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres durchgeführt werden.“

41. In § 11 Abs. 4 wird nach dem Wort „Einrichtungen“ ein Beistrich gesetzt und das Wort „Hilfsmittel“ eingefügt.

42. § 11 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Eichung oder an bereits geeichten Messgeräten haben unangemeldet zu erfolgen.

(6) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat jede Eichstelle innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zweimal hinsichtlich des Qualitätsmanagementsystems stichprobenweise zu überprüfen.“

43. Dem § 11 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kann bei Vorliegen wichtiger Gründe (insbesondere Strafanzeigen, schriftliche Beschwerden, begründeter Verdacht des Vorliegens von Entziehungsgründen, Ergebnisse aus Revisionen) die Eichstelle jederzeit überprüfen. Dabei ist von der Eichstelle sicherzustellen, dass die geforderten Überprüfungen in der Eichstelle oder am jeweiligen Aufstellungsort des Messgerätes durchgeführt werden können. Im Rahmen dieser Überprüfung können Eignungsprüfungen durchgeführt, die Kompetenz des Personals der Eichstelle, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems überprüft und Berichte über die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Tätigkeiten angefordert werden.

(8) Werden bei einer Überprüfung gemäß Abs. 7 Mängel im Sinne des § 10 Abs. 6 festgestellt, so sind die dort festgelegten Maßnahmen zu setzen und die Kosten für die Überprüfung von der Eichstelle zu tragen. Im anderen Fall ist die Eichstelle schriftlich vom Ergebnis der Überprüfung zu verständigen.“

44. In § 12 Abs. 1 Z 1 ist das Wort „Akkreditierungsumfang“ durch das Wort „Ermächtigungsumfang“ zu ersetzen.

45. § 13 lautet:

§ 13. (1) Wird die eichtechnische Prüfung in einem ständig benutzten eichtechnischen Prüfraum durchgeführt, so hat die Eichstelle am Ende jedes zweiten Monats die Summe der im laufenden Jahr geeichten Messgeräte unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu melden. Unter ständiger Benutzung ist die tägliche Verwendung des Prüfraumes an Werktagen, ausgenommen Zeiten, die durch Urlaube, Fortbildungen, Krankenstände, Kalibrierung der Normale, Reparatur und Wartung bedingt sind, zu verstehen.

(2) Bei eichtechnischen Prüfungen der nachfolgend genannten Messgeräte ist von der Eichstelle spätestens drei Werktage im Vorhinein die beabsichtigte Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen:

  1. 1. Waagen mit einer Höchstlast von mehr als 3 000 kg sowie alle Waagen, die auf Kraftfahrzeugen oder Anhängern aufgebaut oder integriert sind;
  2. 2. selbsttätige Waagen;
  3. 3. Zustandsmengenumwerter;
  4. 4. Mengenmessgeräte, Messanlagen und Peilstabmesseinrichtungen auf Tankwagen sowie Messanlagen für Betriebs- oder Zusatzstoffe, die auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften nicht in den Vorratstank zurückgefüllt werden dürfen;
  5. 5. Taxameter.

(3) Bei eichtechnischen Prüfungen, die nicht in Abs. 1 und 2 genannt sind, sowie in Einzelfällen bei Abweichen von den gemäß Abs. 2 mitgeteilten beabsichtigten Eichungen hat die Eichstelle spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag die Durchführung der Eichung dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen mitzuteilen.

(4) Die Mitteilung gemäß Abs. 2 und 3 hat unter Verwendung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellten Eichstellendatenbank zu erfolgen und hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. das Datum der eichtechnischen Prüfung;
  2. 2. den genauen Prüfort (Verwender, Adresse);
  3. 3. den Zeichnungsberechtigten;
  4. 4. die Messgeräteart;
  5. 5. die Stückzahl;
  6. 6. die Fertigungsnummer bzw. die Fertigungsnummern;
  7. 7. bei Taxametern
    1. a) im Vorhinein nach § 13 Abs. 2 Z 5 abweichend von Z 2 nur den Prüfort wobei Z 6 entfallen kann;
    2. b) spätestens an dem der Eichung folgenden Werktag den Verwender und seine Adresse, die Angaben nach Z 6, die Eichprüfsumme sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. die Fahrgestellnummer;
  8. 8. bei Betriebsstoffmessanlagen zusätzlich die maximale Durchfluss-Stärke;
  9. 9. bei nichtselbsttätigen Waagen zusätzlich die Genauigkeitsklasse und die Höchstlast.

(5) Änderungen, die die Ermächtigung der Eichstelle beeinflussen können, sind dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unverzüglich mitzuteilen.

(6) Im Bescheid nach § 10 Abs. 3, mit dem die Ermächtigung erteilt wird, kann von den geltenden Meldepflichten der Abs. 1 bis 4 bei Verwendung eines nicht ständig benutzten eichtechnischen Prüfraumes sowie eines eichtechnischen Prüfraumes, der sich nicht in Österreich befindet, abgewichen werden, wenn dies aus technischen Gründen und zur Durchführung einer effizienten Überwachung nach § 12 erforderlich ist.

(7) Über die innerhalb eines Jahres im Rahmen der Ermächtigung durchgeführten Tätigkeiten hat die Eichstelle dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen spätestens im Februar des Folgejahres einen Bericht zu übermitteln. Der Bericht hat mindestens Folgendes zu beinhalten:

  1. 1. Änderungen in der Organisation der Eichstelle (Struktur, rechtliche Stellung, Eigentumsverhältnisse);
  2. 2. Änderungen im Personalstand (Leiter, Stellvertreter, Zeichnungsberechtigte, Qualitätsbeauftragter);
  3. 3. Änderungen von Verfahren für die Eichung und interne Kalibrierverfahren;
  4. 4. die Angabe der Anzahl der überprüften Messgeräte sowie die Anzahl der geeichten Messgeräte nach Messgeräteart getrennt;
  5. 5. Änderungen der Räumlichkeiten;
  6. 6. Änderungen der Messeinrichtungen;
  7. 7. als Beilage entweder die Änderungen im Qualitätsmanagementhandbuch der Eichstelle auf Grund der Z 1 bis 6 oder die Liste der geänderten Dokumente mit einer inhaltlichen Beschreibung der Änderungen auf Grund der Z 1 bis 6.

(8) Die Eichstellen sind verpflichtet,

  1. 1. bei ihnen zur Eichung eingereichte Messgeräte dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen Messgeräte zu melden, wenn das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen darüber schriftlich oder per E-Mail informiert hat, dass diese Messgeräte aus technischen oder formellen Gründen nicht geeicht werden dürfen;
  2. 2. Messgeräte, die gemäß § 6 Abs. 3 zurückgewiesen wurden, innerhalb von zehn Werktagen unter Angabe des Verwenders (Adresse), der Messgeräteart und der Fertigungsnummer dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen nach § 13 Abs. 1 zu melden; davon ausgenommen sind Messgeräte gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und c, Z 4 MEG und Wasserzähler.

46. § 14 lautet:

§ 14. Über die innerhalb eines Jahres durchgeführten Ermächtigungen, Einschränkungen und Entzüge sowie Überwachungen und deren Ergebnisse hat das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend spätestens im Februar des Folgejahres einen Jahresbericht zu übermitteln.“

47. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Akkreditierungsbescheides“ durch das Wort „Bescheides“ ersetzt.

48. § 16 einschließlich der Überschrift lautet:

„Notifikation

§ 16. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 2006/96/EG , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, unter der Notifikationsnummer 2011/273/A notifiziert.“

49. § 17 einschließlich der Überschrift lautet:

„Übergangsbestimmungen

§ 17. Für Stellen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 35 MEG, BGBl. I Nr. 115/2010, ein Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes anhängig war, verlängert sich die Frist zur Setzung von Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 7 Z 6 auf 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.“

50. § 18 einschließlich der Überschrift § 18 entfällt.

51. Im Anhang I wird die Wortfolge „AKKREDITIERT durch das BUNDESMINISTERIUM für WIRTSCHAFT und ARBEIT“ durch die Wortfolge „ERMÄCHTIGT durch das BUNDESAMT für EICH- und VERMESSUNGSWESEN“ ersetzt.

Mitterlehner

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