4. Verkehrsfähigkeit
§ 45.
(1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.
(2) Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid geeignete physische Personen ermächtigen, nach erfolgter Überprüfung der Messgeräte auf Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Messgerät, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.
(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich zu melden.
(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich und nachweislich der Antrag auf Eichung zu stellen.
(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur physische Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und die eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausübung an den beantragten Messgeräten nachweisen können. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.
(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.
(8) Das Sicherungszeichen hat den Monat und das Jahr der Anbringung zu enthalten und verliert seine Gültigkeit
- 1. mit Ablauf des vierten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichen folgt, für alle Messgeräte oder Messgeräteteile, die nicht in Z 2 genannt sind;
- 2. mit Ablauf des achten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichens folgt, für Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h und Messgeräte für thermische Energie.
(9) Die Anbringung von Sicherungszeichen gemäß Abs. 2 bis 4 und 8 ist bis zur Eichung lediglich einmal zulässig.
(10) Netzbetreiber für Elektrizität im Sinne des § 7 des Elektrizitäts- und –organisationsgesetzes – ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 in der jeweils geltenden Fassung und für Gas im Sinne des § 7 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl I Nr. 107/2011 in der jeweils geltenden Fassung, dürfen für Elektrizitätszähler und Gaszähler, Versorger für thermische Energie und Wasser für Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler, ohne Ausbau des Messgerätes jene für die Messung relevante Software, die gegen Veränderung gesichert wurde, unter folgenden Bedingungen aktualisieren:
- 1. Die Messgeräte müssen für die Softwareaktualisierung die Bedingungen für die Eichfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 erfüllen;
- 2. Die Aktualisierung ist ausschließlich zur Behebung von Fehlern in der Software, die zu unrichtigen Messergebnissen führen können, erforderlich;
- 3. Die aktualisierte Software darf den funktionalen Anwendungsbereich der Messgeräte nicht erweitern;
- 4. Die Prüfung der Eignung der aktualisierten Software muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beantragt werden. Der Antrag hat eine Beschreibung des konkreten Fehlers der in Verwendung befindlichen Software sowie die Begründung der Notwendigkeit der Aktualisierung zu enthalten.
(11) Die Genehmigung zur Aktualisierung der Software bei einer bestimmten Anzahl von Messgeräten gemäß Abs. 10 muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form von Messgerätelosen beantragt werden. Die Prüfung erfolgt anhand von Stichproben unter Anwendung der gemäß § 18 Z 2 lit. b erlassenen Verordnungen. Nach erfolgter Softwareaktualisierung ist die festgelegte Anzahl von Messgeräten zu prüfen und es ergeht über das Ergebnis ein Bescheid, der den Antrag auf Softwareaktualisierung bei positivem Prüfergebnis stattzugeben bzw. im Fall eines negativen Prüfergebnisses abzuweisen hat. Wird im Zuge der Stichprobenprüfung die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen, dann gelten alle Messgeräte dieses Loses als ungeeicht.
(12) Versorger oder Netzbetreiber gemäß Abs. 10 haben dafür zu sorgen, dass die Einspielung der aktualisierten Software entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen hat. Die Vorgangsweise bei der Einspielung ist bei der Antragstellung nach Abs. 10 darzulegen.
(13) Vor der Aktualisierung der Software sind die Messwerte auszulesen, zu dokumentieren und bei Anfragen der Kundin oder dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40232149
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)