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§ 45a MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2015

§ 45a

(1) Geeichte Messgeräte dürfen ausschließlich von Eichbehörden oder von ermächtigten Eichstellen für den Ersatz von eichrechtlich nicht relevanten Teilen ohne nachfolgende Neueichung unter Einhaltung folgender Voraussetzungen geöffnet werden (kurzfristige Öffnung):

  1. 1. Die von der ermächtigten Eichstelle beantragten Anwendungsfälle und eingereichten Verfahrensanweisungen für die kurzfristige Öffnung wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geprüft und bewilligt;
  2. 2. Durch die Bestimmungen der vorgesehenen Verfahrensanweisungen für die kurzfristige Öffnung muss sichergestellt werden, dass weder in eichrelevante Teile noch in die Software eingegriffen wird;
  3. 3. Die kurzfristige Öffnung darf nur von jener Stelle durchgeführt werden, welche auch die letzte Eichung durchgeführt hat;
  4. 4. Das zur kurzfristigen Öffnung berechtigte Personal hat während der gesamten Öffnung anwesend zu sein;
  5. 5. Vor der kurzfristigen Öffnung ist vom berechtigten Personal zu prüfen, ob alle vorgesehenen Stempelstellen unverletzt sind und von der letzten Eichung nach Z 3 stammen;
  6. 6. Eine Funktionsprüfung ist nach der kurzfristigen Öffnung vorzunehmen und zu dokumentieren;
  7. 7. Alle durch die kurzfristige Öffnung verletzten Stempelstellen müssen wiederhergestellt werden und die Wiederherstellung ist zu dokumentieren;
  8. 8. Die Meldung von kurzfristigen Öffnungen hat den gleichen Anforderungen wie jenen im Fall durchgeführter Eichungen zu entsprechen.

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