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§ 18 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

6. Ermächtigungen

§ 18.

Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung

  1. 1. im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerinnen bzw. Bundesministern anzuordnen, daß bestimmte eichpflichtige Meßgeräte nur geeicht in den Handel gebracht werden dürfen,
  2. 2. die gemäß § 15 bestehende Nacheichfrist hinsichtlich bestimmter Meßgeräte
  1. a) um höchstens das Einfache der dort jeweils festgelegten Nacheichfrist zu verlängern, wenn die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
  2. b) um jeweils höchstens 5 Jahre zu verlängern, wenn durch Prüfungen von Teilmengen der in einem bestimmten Jahr geeichten Meßgeräte nach festzulegenden allgemein anerkannten statistischen Verfahren zu erwarten ist, daß die Richtigkeit und Zuverlässigkeit dieser Meßgeräte für diesen Zeitraum gewährleistet ist,
  1. 3. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, die in § 49 genannten Schutzinteressen, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie Richtlinien Internationaler Organisationen die Gleichwertigkeit ausländischer Rechtsvorschriften im Sinne von § 50 festzustellen,
  2. 4. unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften Folgendes festzulegen:
  1. a) Verfahren zur Feststellung der Konformität von Messgeräten mit bestimmten Rechtsvorschriften (Konformitätsbewertungsverfahren), sofern sie in einer Richtlinie der Europäischen Union vorgeschrieben sind,
  2. b) die Anforderungen an Stellen, die in diese Verfahren eingebunden sind,
  3. c) Konformitätskennzeichnungen, die der Zulassungsbezeichnung zur Eichung und dem Eichstempel als gleichwertig anzusehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40247507