§ 17.
Von der Nacheichung sind befreit:
- 1. Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
- 2. Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l Inhalt,
- 3. Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
- 4. Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
- 5. Aräometer,
- 6. Büretten,
- 7. in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
- 8. Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,
- 9. Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
- 10. Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 72/2017)
- 12. Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
- 13. elektrische Meßwandler,
- 14. Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h,
- 15. Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR40193366
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)