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§ 35 MEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

Eichstellen

§ 35.

(1) Bei bestimmten, von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung festzusetzenden Messgerätearten kann die Eichung durch eine ermächtigte Eichstelle vorgenommen werden.

(2) Jede physische oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die sich mit dem messtechnischen Beurteilen von Messgeräten nach Abs. 1 befasst, kann vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen als Eichstelle ermächtigt werden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/2015)

(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. die Rechte und Pflichten von Eichstellen;
  2. 2. die Anforderungen an Eichstellen, insbesondere hinsichtlich Personal und Ausstattung;
  3. 3. die Überwachung und Kontrolle von Eichstellen;
  4. 4. die Zeichen der Eichstellen;
  5. 5. die Haftung für die Tätigkeit der Eichstellen;
  6. 6. die Messgeräte nach Abs. 1.

(5) Die Erteilung, der Umfang und die Rücknahme der Ermächtigungen sind im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(6) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, Zeugnisse über das Ergebnis der Eichung auszustellen. Diese Zeugnisse sind öffentliche Urkunden.

(7) Wenn für bestimmte Messgeräte Eichstellen ermächtigt sind, darf die Eichbehörde bei diesen Messgeräten eichtechnische Prüfungen nicht durchführen. Der Übergang der Tätigkeit auf die Eichstellen ist längstens innerhalb eines Jahres nach erfolgter Ermächtigung durchzuführen und im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen.

(8) Um die flächendeckende Versorgung mit Eichungen sicherzustellen und volkswirtschaftlich nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, kann die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft durch Verordnung

  1. 1. Höchstpreise für die von Eichstellen durchzuführenden Eichungen bestimmen und
  2. 2. Ausnahmen von Abs. 7 festlegen.

(9) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist ermächtigt, Richtlinien für die technische Ausstattung von Eichstellen und Richtlinien für die Vorgangsweise bei der Eichung zu veröffentlichen.

(10) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Messgeräten, die von § 49 erfasst sind, unter folgenden Voraussetzungen eine Eichung durchzuführen:

  1. 1. die Messgeräteart fällt in den Ermächtigungsumfang der Eichstelle und
  2. 2. die Messgeräte erfüllen die Anforderungen gemäß § 49 Abs. 6 Z 1 und 2.

(11) Die ermächtigten Eichstellen sind befugt, bei Vorliegen einer Ermächtigung für die technische Prüfung von Teilmengen von Messgeräten nach § 18 Z 2 lit. b, diese Prüfung unter den im Rahmen der Verordnung festgelegten Bedingungen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40247518