vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Alkomatverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2018

Organe der Straßenaufsicht

§ 2.

(1) Die Untersuchung der Atemluft darf bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Alkohol gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 von

  1. 1. Organen des amtsärztlichen Dienstes und besonders geschulten Organen der Bundespolizei;
  2. 2. sonstigen ermächtigten und besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht,
  1. vorgenommen werden.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Die Organe gemäß Abs. 1 Z 2 sind verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018

Gesetzesnummer

10012340

Dokumentnummer

NOR40201913

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)