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§ 3 Alkomatverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Schulung

§ 3

Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich

  1. 1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für den Betroffenen und
  2. 2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Alkomaten sowie
  3. 3. auf die Vorschriften des § 4

    zu erstrecken.

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