Organe der Straßenaufsicht
§ 2.
(1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.
(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2018
Gesetzesnummer
10012340
Dokumentnummer
NOR12154687
alte Dokumentnummer
N9199423808L
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