§ 2 Alkomatverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Organe der Straßenaufsicht

§ 2.

(1) Die Behörde darf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit Alkomaten nur hiefür besonders geschulte Organe der Straßenaufsicht ermächtigen.

(2) Der Inhalt der Ermächtigung ist in einer dem Organ zu übergebenden Urkunde anzuführen. Das Organ ist verpflichtet, diese Urkunde auf Verlangen jener Person, deren Atemluft untersucht werden soll, bei der Amtshandlung vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2018

Gesetzesnummer

10012340

Dokumentnummer

NOR12154687

alte Dokumentnummer

N9199423808L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)