VwGH Ra 2015/08/0008

VwGHRa 2015/08/000818.2.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 11. Dezember 2014, Zl. KLVwG-2053-2087/8/2014, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: *****; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt K), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015080008.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht ein Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt K aufgehoben, mit dem der Mitbeteiligten vorgeworfen worden war, vom 6. bis 8. Juni 2013 Dienstgeberin von 34 näher genannten Personen gewesen zu sein, jedoch diese nicht vor Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung gemeldet zu haben. Das gegen die Mitbeteiligte geführte Strafverfahren wurde eingestellt.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Zl. Ra 2014/01/0033, mwN).

Die Amtsrevision führt in diesen Gründen aus, die Revision "hänge von einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt". Es gehe um die "Rechtsfrage des Dienstgeberbegriffs nach dem ASVG". Es seien "viele Rechtssätze" entwickelt worden, die die Lösung dieser Rechtsfrage erleichtern würden. Von diesen sowie von der Rechtsprechung "hinsichtlich wesentlicher Verfahrensvorschriften" sei das Landesverwaltungsgericht "grundlegend abgewichen". Eine Fallkonstellation wie diese habe der Verwaltungsgerichtshof bisher noch nicht zu beurteilen gehabt. Ergänzend werde auf die "nachfolgenden Ausführungen" (auf die Begründung der Revision) verwiesen.

Abgesehen davon, dass diesem Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu entnehmen sind, läge eine solche nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die iSd § 35 Abs. 1 ASVG im Einzelfall erforderliche Beurteilung bzw. die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte. Das Verwaltungsgericht hat indes - ausgehend von seinen Feststellungen - die Dienstgebereigenschaft der Mitbeteiligten im Einklang mit der hg. Rechtsprechung zutreffend verneint (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, VwSlg. 13225/A, und vom 3. Juli 2002, Zl. 99/08/0173).

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2015

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