Normen
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §55 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §20b Abs2 idF 2007/I/096;
GehG 1956 §20b Abs2;
LDG 1984 §19 Abs2 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §39 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs4;
LDG 1984 §45;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §55 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
GehG 1956 §20b Abs2 idF 2007/I/096;
GehG 1956 §20b Abs2;
LDG 1984 §19 Abs2 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4 idF 2007/I/053;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §39 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs4;
LDG 1984 §45;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Bis zum 31. August 2008 war ihre Dienststelle die Hauptschule S.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. hiezu die diesbezügliche Schilderung in der folgenden Wiedergabe des angefochtenen Bescheides) erließ die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau am 20. August 2008 einen Bescheid, mit welchem die Beschwerdeführerin von Amts wegen mit Wirkung vom 1. September 2008 von der Hauptschule S an die Hauptschule W versetzt wurde. Die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde gemäß § 19 Abs. 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), ausgeschlossen.
Dagegen richtete sich eine Berufung der Beschwerdeführerin, welche die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. Oktober 2008 gemäß § 19 Abs. 2 und 4 LDG 1984 als unbegründet abwies.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es (auszugsweise, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):
"I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Am 25.06.2008 fand in Bezug auf die Personalentwicklung an der Hauptschule (im Folgenden kurz 'HS' genannt) S eine Kontingentbesprechung zwischen dem Direktor der HS S, der zuständigen Bezirkschulinspektorin und der Bezirkschulreferentin der Bezirkhauptmannschaft St. Johann im Pongau statt. Einem im Akte einliegenden Protokoll ('Entscheidungsgrundlage Personalentwicklung HS- S') ist zu entnehmen, dass an der HS S für das Schuljahr 2008/2009 ein stellenplanmäßiger Überhang von etwas mehr als einer vollen Lehrverpflichtung zu verzeichnen sei und daher eine Reduktion des Personalstandes erfolgen müsse. Nachdem man den möglichen Abzug einzelner Lehrer und Lehrerinnen unter pädagogischen und schulorganisatorischen Gesichtspunkten bewertet und im Ergebnis verneint hatte, kamen letztlich noch drei Lehrerinnen, darunter die Berufungswerberin, in Betracht. Für einen Abzug der Berufungswerberin von der HS S wurde ins Treffen geführt, dass sie Englisch und Turnen unterrichte, wobei es sich dabei um keine 'Mangelfächer' an dieser Schule handle.
In einem als 'Anhang' bezeichneten zweiten Teil dieses Protokolls vermerkte der Direktor der HS S eine am 03.07.2008 von der Bezirkschulreferentin der Bezirkhauptmannschaft St. Johann im Pongau erfolgte Nachfrage bezüglich des Einsatzes der Berufungswerberin im Schuljahr 2008/2009. Hiezu führte der Direktor der HS S u.a. aus, dass die Berufungswerberin - ebenso wie eine weitere für eine Versetzung in Betracht kommende Lehrerin - auf deren eigenen Wunsch hin für die Führung einer neuen Klasse vorgesehen wäre. Die Berufungswerberin wäre zwar zwei Jahre lang als Ko-Klassenvorständin in einer Bubenklasse eingesetzt gewesen, sie müsste diese Tätigkeit infolge einer eigenen Klassenführung im Schuljahr 2008/2009 allerdings aufgeben, zumal sie natürlich verstärkt in ihrer neuen 1. Klasse eingesetzt werden würde.
1.2. Mit Schreiben vom 27.06.2008, Zl. ..., erfolgte seitens der Bezirkhauptmannschaft St. Johann im Pongau eine Verständigung der Berufungswerberin gemäß § 19 Absatz 5 LDG über deren beabsichtigte Versetzung.
1.3. In einer mit 07.07.2008 datierten 'Beeinspruchung' trat die Berufungswerberin der in Aussicht genommenen amtswegigen Versetzung entgegen.
Begründend führte die Berufungswerberin zunächst aus, dass gemäß § 19 Absatz 4 LDG bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers so weit Rücksicht zu nehmen ist, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. An der HS S würde es eine Kollegin geben, deren Dienstalter nur unwesentlich von jenem der Berufungswerberin abweichen würde, diese aber allein stehend und kinderlos sei. Dieser Kollegin werde eine Versetzung nicht zugemutet, obwohl deren Anfahrtsweg nach W auch noch kürzer sei. Die Berufungswerberin erkenne daher, dass bei ihrer Versetzung auf die sozialen Verhältnisse entgegen der zitierten Bestimmung nicht Rücksicht genommen wurde. Auch erklärte die Berufungswerberin ihre vormals bekundete Zustimmung zur Stundenreduzierung für aufgehoben, sodass § 19 Absatz 3 SchUG (wohl gemeint: LDG 1984) nicht zum Tragen komme.
Weiters verwies die Berufungswerberin auf die pädagogische Notwendigkeit ihres Verbleibes an der HS S, was durch einen im Anhang übermittelten Bericht des Personalvertreters und Klassenvorstandes Herr K untermauert werden sollte. In dem angeschlossenen Bericht legt Herr K dar, dass er Klassenvorstand einer reinen Bubenklasse sei, in der sich zwei sehr problematische Schüler befänden. Dank Unterstützung der Berufungswerberin, die als zweite Klassenvorständin fungiert habe, wäre es möglich gewesen, das Schlimmste gerade noch zu verhindern. Herr K bat darum, die Berufungswerberin weiterhin in dieser Funktion zur Verfügung zu haben, weil sie durch integrative Arbeit in dieser schwierigen Klasse und in diesem krisenhaften Geschehen für ihn unverzichtbar sei. Zusätzlich sei Herrn K vom Landesschulrat eine Hilfestellung für das Schuljahr 2008/2009 in Hinblick auf diese Klasse zugesagt worden.
Letztlich wies die Berufungswerberin noch darauf hin, dass ihr durch die Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde.
1.4. Mittels E-Mail vom 07.07.2008 setzte die zuständige Bezirkschulreferentin der Bezirkhauptmannschaft St. Johann im Pongau den Direktor der HS S vom Vorbringen der Berufungswerberin bzw. des Personalvertreters und Klassenvorstandes Herrn K in Kenntnis und ersuchte um Stellungnahme.
1.5. In seinem Antwort-Mail vom 08.07.2008 führte der Direktor der HS S u.a. aus, es sei richtig, dass die Berufungswerberin gemeinsam mit Herrn K an der Aufarbeitung von Vorfällen in der 3B Klasse wesentlich mitgearbeitet hatte, eine Fortführung in diesem Ausmaß sei allerdings im nächsten Jahr (gemeint: Schuljahr 2008/2009) nicht mehr möglich, wenn die Berufungswerberin ihre eigene Klasse haben werde. Auch wenn die Berufungswerberin zumindest im Turnunterricht weiterhin in dieser Klasse verbleiben könnte, müsste Herr K mit einem neuen Ko-Klassenvorstand verstärkt zusammenarbeiten. Im Ergebnis würden die dienstlichen Erfordernisse - wie besprochen - aufrecht bleiben, zumal in den letzten Wochen auch keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien.
1.6. Mit Bescheid vom 20.08.2008, Zl. ..., verfügte die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau von Amts wegen die Versetzung der Berufungswerberin von der HS S an die HS W mit Wirkung vom 01.09.2008 (Spruchteil I.). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung der Berufung gemäß § 19 Absatz 6 LDG ausgeschlossen (Spruchteil II.).
Die Entscheidung zu Spruchteil I. begründete die Erstbehörde im wesentlich damit, dass diese nach eingehender Beratung mit der Schulaufsicht und dem Direktor der HS S unter Berücksichtigung aller Kriterien des LDG erfolgt sei. In Hinblick auf eine andere ebenfalls für eine Versetzung in Betracht kommende und von der Berufungswerberin (in deren Beeinspruchung) erwähnte Kollegin, führte die Erstbehörde aus, dass es sich hiebei zwar um eine ledige, kinderlose Lehrerin handelt, diese allerdings dienstälter als die Berufungswerberin sei. Zum bestehenden dienstlichen Abzugsinteresse wies die Behörde erster Instanz auf die eingeholte Stellungnahme des Direktor der HS S hin, in der das dienstliche Interesse klar zum Ausdruck komme. Zum Einwand des wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles gestand die Erstbehörde zwar zu, dass sich die einfache Wegstrecke vom Wohnort zum neuen Dienstort von rund 2,5 Km auf rund 11 Km erhöht, vermochte darin allerdings keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erblicken.
...
1.8. Mit dem am 21.08.2008 zur Post gegebenen, allerdings mit 22.08.2008 datierten Schreiben, brachte die Berufungswerberin fristgerecht die gegenständliche Berufung ein. In ihrer Anfechtungsbegründung führt die Berufungswerberin zunächst aus, dass gemäß § 19 Absatz 4 LDG bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers so weit Rücksicht zu nehmen ist, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. An der HS S würde es eine Kollegin geben, deren Dienstalter nur unwesentlich von jenem der Berufungswerberin abweichen würde, diese aber allein stehend und kinderlos sei. Dieser Kollegin werde eine Versetzung nicht zugemutet, obwohl deren Anfahrtsweg nach W auch noch kürzer sei. Für die Berufungswerberin sei es unverständlich, dass ein dermaßen geringer Unterschied im Dienstalter den Aspekten des Vorhandenseins einer Familie, zweier versorgungspflichtiger Töchter und eines schuldenbelasteten Hauses in V (Anmerkung: der ca. 2,5 Km vom bisherigen Dienstort S entfernt gelegene Wohnort der Berufungswerberin) gleichgestellt werde. Im Übrigen vertrete die Berufungswerberin die Ansicht, dass mit dem Begriff des 'Dienstalters' die (effektiven) 'Dienstjahre' gemeint seien und sie daher auch bei diesem Kriterium vor der anderen Kollegin läge.
In weiterer Folge erklärt die Berufungswerberin ihre vormals bekundete Zustimmung zur Stundenreduzierung für aufgehoben, sodass § 19 Absatz 3 SchUG (wohl gemeint: LDG) nicht zum Tragen komme und moniert diese auch, dass die Berichte und Stellungnahmen von Herrn K (Anmerkung: Personalvertreter, stellvertretender Leiter und Klassenvorstand an der HS S) ignoriert worden seien, aus denen allerdings ein fehlendes dienstliches Interesse an der Versetzung der Berufungswerberin hervorleuchte.
Die Berufungswerberin weist ergänzend darauf hin, dass der Direktor der HS S bei näher bezeichneten Gelegenheiten stets betont habe, dass er keinerlei Präferenzäußerungen getätigt habe. Abschließend hob die Berufungswerberin noch hervor, dass ihr durch die Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde.
1.9. Am 01.09.2008 langte beim Amt der Salzburger Landesregierung die Berufungsvorlage ein.
1.10. Im Rahmen des ha. Ermittlungsverfahrens wurde die Erstbehörde mit Schreiben vom 26.09.2008, ho. Zl. ..., gemäß § 66 Absatz 1 AVG um Durchführung notwendiger Ergänzungen ersucht. Dabei ging es um die Fragen, wie die Berufungswerberin bei Verbleib an der HS S im Schuljahr 2008/09 in Hinblick auf die Art und das Stundenausmaß eingesetzt worden wäre und wie sich der Lehrerbedarf an der HS W unter Berücksichtigung der von der Berufungswerberin unterrichteten Fächer 'Englisch' und 'Bewegung und Sport' darstellt.
1.11. In ihrer ha. am 07.10.2008 einlangenden Stellungnahme (do. Zl. ...) teilte die Erstbehörde mit, dass die Berufungswerberin bei Verbleib an der HS S klassenführend in einer
1. Klasse eingesetzt worden wäre. Dadurch wäre es auch nicht mehr möglich gewesen, die Berufungswerberin weiterhin als Ko-Klassenvorständin in der sog. 'Bubenklasse' des Herrn K einzusetzen. Den Angaben des Direktors der HS S zufolge, hätte die Berufungswerberin ihre geprüften Fächer, also 'E' (Englisch) sowie 'BSP' (Bewegung und Sport) und außerdem 'BU' (Biologie und Umweltkunde) unterrichtet. Die Berufungswerberin habe für das Schuljahr 2008/2009 eine Reduzierung der Lehrverpflichtung in der Höhe von 17-19 Stunden beantragt, an der HS S wären für sie jedoch lediglich 13 Stunden vorhanden gewesen. An der HS W ist die Berufungswerberin im Ausmaß von 18 Wochenstunden eingesetzt, davon unterrichtet sie 12 Stunden Englisch, 4 Stunden Bewegung und Sport und 2 Stunden 'GW' (Geografie und Wirtschaftskunde).
1.12. Diese erstbehördliche Stellungnahme wurde der Berufungswerberin mit ha. Schreiben vom 07.10.2008, Zl. Zl. ..., zum Zwecke der Wahrung des Parteiengehörs unter Setzung einer zweiwöchigen Stellungnahmefrist übermittelt.
1.13. Am 17.10.2008 langte bei der Berufungsbehörde ein anwaltlicher Schriftsatz der Rechtsanwaltskanzlei ... - den ausgewiesenen Vertretern der Berufungswerberin - ein, der eine Stellungnahme zum Inhalt hat.
Eingangs erstattet die Berufungswerberin darin ein ergänzendes Berufungsvorbringen, im Rahmen dessen sie die Verletzung des Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung moniert. Eine Verletzung des Parteiengehörs vermag die Berufungswerberin darin zu erblicken, dass die Erstbehörde bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses an der Versetzung auf eine Stellungnahme des Direktors der HS S Bezug nimmt, die der Berufungswerberin niemals zur Kenntnis gebracht worden sei. In Hinblick auf das Vorliegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung bemängelt die Berufungswerberin zunächst, dass sich die Erstbehörde mit der Begründung begnügt habe, dass eine weitere, nicht näher genannte Lehrerin, welche dieselbe Fächerkombination habe, allerdings ledig und kinderlos sei, auf Grund ihres um ein Jahr, fünf Monate und vier Tage höheren Dienstalters im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Versetzung zu bevorzugen sei. Diese Begründung entspreche nicht bzw. nur teilweise dem LDG 1984, da in § 19 Absatz 4 leg. cit. im Zusammenhang mit Versetzungen von Amts wegen ausdrücklich auch normiert sei, dass neben dem Dienstalter auch auf die sozialen Verhältnisse des Landeslehrers so weit Rücksicht zu nehmen ist, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Dass bei einem Verbleib der Berufungswerberin an der HS S dienstliche Interessen gefährdet wären, wurde in erster Instanz allerdings nicht festgestellt. Im Anschluss führte die Berufungswerberin mit näherer Begründung aus, dass ihr durch die verfügte Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde.
Zu den seitens der Berufungsbehörde angestellten Ermittlungen und vorgehaltenen Ermittlungsergebnissen vermeinte die Berufungswerberin zunächst, dass sie nicht zu erkennen vermag, welche Entscheidungsrelevanz diese haben würden. Unter Hinweis auf die mit der Beeinspruchung der Berufungswerberin vom 07.07.2008 vorgelegte Stellungnahme des Herrn K werde den Ausführungen der Erstbehörde in deren Note vom 03.10.2008 insofern entgegen getreten, als es der Berufungswerberin jedenfalls weiterhin möglich gewesen wäre und sie sich diesbezüglich auch ausdrücklich bereit erkläre, weiterhin als Ko-KV in der so genannten Bubenklasse des Herrn K mit zu unterrichten. Wie die Erstbehörde zu der gegenteiligen Mitteilung gelangt sei, wäre nicht nachvollziehbar. Im Übrigen halte die Berufungswerberin ausdrücklich fest, dass ihr niemals angeboten wurde, die noch übrig gebliebenen 13 Stunden zu besetzen und werde in diesem Zusammenhang ausdrücklich moniert, dass die gegenständliche Angelegenheit offensichtlich auch auf einem Kommunikationsproblem seitens der Schulverwaltung beruht. Nicht übersehen werden dürfe im Übrigen, dass der Berufungswerberin seitens der Schulleitung der HS W mitgeteilt wurde, dass auf Grund schulinterner und organisatorischer Vorgaben, ein Verbleib über das Schuljahr 2008/2009 hinaus bei der HS W nicht möglich sei.
...
II. Die Salzburger Landesregierung hat erwogen:
2.1. Beweis wurde erhoben:
Durch
- Einsicht in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt
- Heranziehung der erstbehördlichen Stellungnahme vom 03.10.2008 aus Anlass der Durchführung notwendiger Ergänzungen im Ermittlungsverfahren der Berufungsbehörde
- Heranziehung der von der Berufungswerberin und deren Vertretern im Berufungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 14.10.2008
2.2. Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
2.2.1. An der HS S ist es im Schuljahr 2008/2009 - verglichen mit dem Schuljahr 2007/2008 - zu einer Reduktion der Gesamtlehrerstunden im Ausmaß von mehr als einer ganzen Lehrverpflichtung (mehr als 21 Unterrichtsstunden pro Woche) gekommen. Folglich konnten nicht mehr alle LehrerInnen an der HS S in dem vorgesehenen Stundenausmaß Beschäftigung finden. Ein Überangebot war insbesondere bei LehrerInnen für das Unterrichtsfach 'Englisch' gegeben. Diese Entwicklung wurde verursacht durch eine jahrgangsbedingte Reduktion der Schülerzahl sowie durch den Wegfall mehrerer Integrationskinder, wodurch das der HS S zugewiesene stellenplanmäßige Gesamtstundenkontingent für das Schuljahr 2008/2009 um mehr als 21 Stunden reduziert werden musste. Von diesen Sachzwängen war und ist die Berufungswerberin in Kenntnis.
2.2.2. Die Berufungswerberin wäre im Schuljahr 2008/2009 an der HS S klassenführend in einer 1.Klasse eingesetzt worden. Dadurch wäre es nicht mehr möglich gewesen, die Berufungswerberin weiterhin als Ko-Klassenvorständin in der sog. 'Bubenklasse' des Herrn K zu verwenden.
2.2.3 Die Berufungswerberin beantragte am 15.02.2008 eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass gemäß § 45 LDG auf ein Ausmaß von 17- 19 Wochenstunden. Dieser Antrag wurde bis zur bescheidmäßigen Erledigung nicht zurückgezogen. Mit ha. Bescheid vom 18.08.2008, Zl. ..., wurde diesem Herabsetzungsansuchen insoweit stattgegeben, als eine Reduktion auf 19 Wochenstunden für den Zeitraum von 08.09.2008-13.09.2009 festgelegt wurde.
2.2.4. An der HS W wird die Berufungswerberin aktuell im Schuljahr 2008/2009 mit 18 Unterrichtsstunden pro Woche im Ausmaß ihrer gewünschten und genehmigten Lehrverpflichtung eingesetzt, was auch deutlich zeigt, dass im Schuljahr 2008/2009 an dieser Schule ein entsprechender Bedarf an der von der Berufungswerberin abgedeckten Fächerkombination besteht.
2.2.5. Die Entfernung zwischen dem Wohnort der Berufungswerberin, V, und ihrem nunmehrigen Dienstort W beträgt rund 17 Km, während die Entfernung zu ihrem bisherigen Dienstort S rund 2 Km betrug. Daraus ergibt sich eine zusätzliche einfache Fahrtstrecke von rund 15 Km.
2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
...
2.3.2. Im Lichte dieser Prämissen werden die verfahrensgegenständlichen Beweismittel wie folgt gewürdigt:
Ad 2.2.1.
Die Gesamtstundenreduktion und die daraus folgende Planstelleneinsparung die HS S betreffend ist durch die seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung und der Bezirkhauptmannschaft St. Johann im Pongau für das Schuljahr 2008/2009 vorgenommene Kontingentierung bedingt, die ihrerseits wiederum rechnerisch durch die aktuellen Schüler- und Klassenzahlen determiniert ist. Im Rahmen des der HS S in Summe zugewiesenen und im Vergleich zum Schuljahr 2007/2008 reduzierten Stunden- und Planstellenkontingentes hat der Leiter der HS S unter Berücksichtigung der Lehrfächerverteilung errechnet, dass im Gesamten ein Lehrkräfteüberhang im Ausmaß von mehr als einer ganzen Lehrverpflichtung (21 Unterrichtsstunden pro Woche) zu gewärtigen ist. Für die erforderliche Stundeneinsparung an der HS S kamen nach Ansicht des Leiters vor allem Lehrkräfte in Betracht, die als geprüftes Hauptfach Englisch unterrichteten, zumal diesbezüglich ein deutliches Überangebot an dieser Schule zu verzeichnen war. Vor dem Hintergrund dieser Sachzwänge wurde am 25.06.2008 die Kontingentbesprechung zwischen dem Direktor der HS S, der zuständigen Bezirkschulinspektorin und der Bezirkschulreferentin der Bezirkhauptmannschaft St. Johann im Pongau durchgeführt, im Rahmen derer man sich nach Abwägung mehrerer Kriterien u.a. auf die Versetzung der Berufungswerberin verständigte. Die Berufungswerberin war als Lehrerin der betroffenen Schule genauso wie ihre KollegenInnen von diesen Sachzwängen und Notwendigkeiten in Kenntnis. Die Berufungsbehörde hegt keine Zweifel daran, dass die stellenplanmäßige Festlegung, u.a. Lehrkräfte, die als geprüftes Hauptfach Englisch unterrichteten, einzusparen, schlüssig begründet und somit zu Recht erfolgte, was im Übrigen von Berufungswerberin auch nicht erkennbar in Zweifel gezogen wurde.
Ad 2.2.2.
Die Entscheidung, die Berufungswerberin im Schuljahr 2008/2009 für den Fall des Weiterverbleibes an der HS S zum Klassenvorstand einer neuen 1.Klasse zu bestellen, fällt in die ausschließliche Kompetenz des Schulleiters gemäß § 54 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl Nr. 472/1986, idgF. Nach dieser Bestimmung stellte eine etwaige Zustimmung eines Lehrers keine Voraussetzung für eine derartige Bestellung dar, weshalb die Berufungsbehörde keinen Grund hat daran zu zweifeln, dass die Berufungswerberin im Schuljahr 2008/2009 tatsächlich als Klassenvorständin eingesetzt worden wäre. Dies wird von der Berufungswerberin im Übrigen auch nicht dezidiert in Abrede gestellt. Wenn nun der Leiter HS S angesichts dessen angibt, dass die Berufungswerberin ihre bisherige Tätigkeit als Ko-Klassenvorständin in der Bubenklasse von Herrn K im Schuljahr 2008/2009 ohnehin nicht mehr oder nicht mehr in diesem Umfang ausüben hätte können, erscheint dies der Berufungsbehörde nur allzu nachvollziehbar.
Zum einen steht außer Streit, dass die Tätigkeit eines Klassenvorstandes ein nicht unwesentliches Maß an zusätzlichen administrativen Aufgaben mit sich bringt (vgl. hiezu § 54 Absatz 2 SchUG), was sich auch darin zeigt, dass gemäß § 43 Absatz 3 Ziffer 2 LDG '66 Jahresstunden' für diese Tätigkeit pauschal veranschlagt werden und diese Stunden auch im Falle einer herabgesetzten Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung nicht aliquot gekürzt werden dürfen (§ 47 Absatz 3a LDG). Bereits eingedenk dieses Umstandes erscheint es der Berufungsbehörde als gänzlich unplausibel, wenn die Berufungswerberin behauptet, dass sie trotz ihrer Tätigkeit als Klassenvorständin in einer eigenen 1.Klasse und vor dem Hintergrund, dass sie bestenfalls nur mit 13 Unterrichtsstunden pro Woche - d.h. mit einer lediglich rund 62 %-Jahrensnorm bzw. Lehrverpflichtung - eingesetzt worden wäre, noch als Ko-Klassenvorständin in der Bubenklasse von Herrn K zur Verfügung gestanden wäre.
Zum anderen übersieht die Berufungswerberin, dass eine etwaige Tätigkeit als Ko-Klassenvorständin vom Leiter der HS S genehmigt und planerisch berücksichtigt werden muss. Der Leiter der HS S hat, wie die Erstbehörde in ihrer Stellungnahme vom 03.10.2008 mitteilte, unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Berufungswerberin im Schuljahr 2008/2009 infolge eigener Klassenführung nicht mehr als Ko-Klassenvorständin in der Bubenklasse von Herrn K eingesetzt worden wäre. Insofern verfängt der Einwand der Berufungswerberin, es wäre für sie jedenfalls weiterhin möglich gewesen diese Tätigkeit auszuüben und habe sie sich diesbezüglich auch ausdrücklich bereit erklärt, keineswegs, zumal ihr diesbezüglich keine autonome Dispositionskompetenz zukommt und die Äußerung des Schulleiters zur hypothetischen Annahme einer entsprechenden Genehmigung keinen Anlass (gemeint wohl: für Zweifel) gibt.
Ad 2.2.3.
Die beantragte und genehmigte Herabsetzung der Jahresnorm bzw. der Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass gemäß § 45 LDG auf ein Ausmaß von 17-19 Wochenstunden ergibt sich unzweifelhaft aus dem Personalakt der Berufungswerberin.
Ad 2.2.4.
Die Art und das Ausmaß des Einsatzes der Berufungswerberin an der HS W ergibt sich unzweifelhaft aus der von der dortigen Schulleitung erstellten und den Dienstbehörden elektronisch zugänglich gemachten Lehrfächerverteilung. Als argumentum e contrario folgt daraus, dass an der HS W ein entsprechender Bedarf in Bezug auf die von der Berufungswerberin abgedeckten Fächerkombination im Schuljahr 2008/2009 besteht.
Ad 2.2.5.
Bei den gegenständlich relevanten Wegstrecken handelt es sich um offenkundige Tatsachen, die an sich keines Beweises bedürfen, allerdings bspw. im Internet unter der Adresse http://www.herold.at/routenplaner/ verifiziert werden können.
2.4. Rechtlich folgt:
...
2.4.3. In seiner stRsp geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass eine Versetzung sowohl das Abziehen eines Beamten von seiner bisherigen Verwendung als auch die Zuweisung einer neuen Verwendung beinhaltet, und es sohin für die Versetzung ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse an einem der beiden Abschnitte besteht. Eine Verpflichtung zur Gegenüberstellung der dienstlichen Interessen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. (Vgl. hiezu z.B. VwGH 22.01.1987, Zahl 86/12/0146; VwGH 19.02.1992, Zahl 86/12/0159).
In seinem Erkenntnis VwGH 23.06.1999, Zahl 99/12/0083, führt der Verwaltungsgerichtshofes aus: 'Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein derartiges Überangebot an Lehrern, für deren Einsatz in diesem Fach an der Schule kein Bedarf besteht, wegen der sich daraus unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrverpflichtung für die Erstellung einer ausgewogenen dem Bedarf entsprechenden Lehrfächerverteilung ergebenden Schwierigkeiten ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines solchen Lehrers begründet.'
Selbst ein mit der Versetzung eines Landeslehrer verbundener Nachteil im Lehrbetrieb einer Schule - dass bspw. in einem bestimmten Fach keine geprüfte Lehrkraft mehr zur Verfügung steht -
ist nicht geeignet, das dienstliche Interesse an der Beseitigung eines personellen Überhanges an dieser Schule im Wege der Versetzung eines Landeslehrers zu überwiegen. (VwGH 31.05.2005, Zahl 2004/12/0198).
Der Verwaltungsgerichtshof hebt in seiner Rsp auch hervor, dass für eine amtswegige Versetzung im LDG-Bereich das Vorliegen eines 'dienstlichen Interesses' genügt. Ein 'wichtiges dienstliches Interesse' ist im Gegensatz etwas zu § 38 Absatz 2 BDG für die Zulässigkeit nicht erforderlich. (VwGH 24.01.2001, Zahl 2000/12/0276).
2.4.4. Wendet man die dargestellte Judikatur auf den gegenständlichen Fall an, so liegt ganz unzweifelhaft ein dienstliches Interesse am Abzug der Berufungswerberin von der HS S vor. An der HS S gab es ein Überangebot an Englischlehrern, für deren Einsatz kein Bedarf bestand. Folglich musste die Dienstbehörde vor dem Hintergrund der Erstellung einer ausgewogenen dem Bedarf entsprechenden Lehrfächerverteilung eine Wegversetzung vornehmen. Rechtfertigt dieses auf die HS S bezogene dienstliche Interesse für sich genommen bereits die Wegversetzung der Berufungswerberin, so liegt darüber hinaus auch in Hinblick auf die Zuteilung an die HS W ein dienstliches Interesse vor, zumal gerade dort Englisch ein sog. 'Mangelfach' war, und daher der dortige Bedarf durch die Berufungswerberin adäquat gedeckt werden konnte.
In diesem Zusammenhang ist auch dem Versuch der Berufungswerberin, den dienstlichen (Abszugs-)Interessen die pädagogische Notwendigkeit am Verbleib an der HS S - in Hinblick auf ihre Tätigkeit als Ko-Klassenvorständin in der Klasse des Herrn K - entgegenzuhalten, kein Erfolg beschert, zumal sie einerseits diese Tätigkeit im Schuljahr 2008/2009 ohnehin nicht mehr oder nicht mehr in diesem Umfang ausgeübt hätte, und andererseits - wie bereits dargestellt - in Hinblick auf die HS W ein Zuteilungsinteresse bestanden hat. Eine Verpflichtung zur Gegenüberstellung der dienstlichen Interessen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, mithin reicht das dienstliche Interesse an der HS W für sich genommen für eine rechtmäßige Versetzung aus.
Die Berufungsbehörde weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin, dass die Berufungswerberin mit dem Einwand, man habe ihr die verbleibenden 13 Stunden an der HS S nicht angeboten, keinen zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung führenden Mangel aufzeigen kann. Dies nicht zuletzt angesichts des mehrfachen Hinweises der Berufungswerberin, dass sie ihre - allerdings tatsächlich nie erfolgte - 'Zustimmung zur Stundenreduktion' - in Wirklichkeit hat die Berufungswerberin selbst eine Stundenreduktion beantragt und diesen Antrag bis zur bescheidmäßigen Erledigung nicht zurückgezogen - aufhebe, wodurch eine Nebenschulenzuweisung im Sinne des § 19 Absatz 3 LDG nicht zum Tragen komme. Insoweit ist das Vorbringen der Berufungswerberin gänzlich widersprüchlich, zumal gerade durch eine Stundereduktion an der HS S auf 13 Stunden die Gefahr für die Berufungswerberin bestanden hätte, zusätzlich eine Nebenschulenzuweisung zu erhalten.
2.2.5. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist das Bestehen eines dienstlichen Interesses an der Versetzung der Berufungswerberin unzweifelhaft gegeben und ist dieses auch vorrangig gegenüber einer Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse und des Dienstalters der Berufungswerberin. Eine Abstandnahme von der Versetzung würde das dienstliche Interesse gefährden, weshalb die beiden letztgenannten Kriterien des § 19 Absatz 4 LDG außer Betracht zu bleiben haben (vgl. z.B. VwGH 28.06.2000, Zahl 12/0013).
2.2.6. Aber selbst wenn man die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter der Berufungswerberin berücksichtigen würde, erschiene die vorgenommene Versetzung nicht unzulässig.
2.2.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die vorgenommene Versetzung der Berufungswerberin keinen 'wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil' im Sinne des § 19 Absatz 4 zweiter Satz LDG bedeutet, zumal die Entfernung zwischen ihrem Wohnort und dem nunmehrigen Dienstort lediglich rund 17 Km beträgt bzw. sich die Wegstrecke zum nunmehrigen Dienstort lediglich um rund 15 Km verlängert hat. In diesem Zusammenhang darf auf die zum gleichlautenden § 38 Absatz 3 zweiter Satz BDG ergangene Rsp des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach jedenfalls bei einer Entfernung bis 20 Km zwischen Wohnort und Dienstort die aus der notwendigen (hier: geradezu gebotenen) Benützung des eigenen PKW entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellen, weil auch der bei Prüfung dieser Frage (neben der RGV) zu berücksichtigende § 20b Absatz 2 GehG (Fahrtkostenzuschuss) von einer Mittragung des Mehraufwandes durch den Beamten ausgeht.
Was die familiäre Situation der Berufungswerberin anbelangt, mag es zwar zutreffen, dass die Berufungswerberin den allmorgendlichen Ablauf infolge ihres verlängerten Dienstweges ändern musste, doch kann die Berufungsbehörde in Hinblick darauf, dass die beiden Töchter im Alter von 10 und 12 Jahren, welche die ca. 2 bis 3 Km vom Wohnort entfernt gelegene HS S besuchen, die Berufungswerberin als deren Mutter womöglich nicht mehr im bisherigen Ausmaß in Anspruch nehmen, in einer gesamthaften Betrachtung kein soziales Kriterium erblicken, das im Vergleich zum dienstlichen Interesse prävaliert.
2.2.6.2. Was das Dienstalter der Berufungswerberin angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in § 19 Absatz 4 LDG 1984 angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters das 'absolute Dienstalter' meint und nicht ein im Verhältnis gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheres Dienstalter (vgl. hiezu z.B. VwGH 24.02.2002, Zahl 2001/12/0211). Die Berufungswerberin befindet sich derzeit in ihrem 22. Dienstjahr (Vorrückungsstichtag 24.10.1986) und hat daher in Hinblick auf das gesetzliche Pensionsantrittsalter etwas mehr als die Hälfte ihrer Gesamtdienstzeit zurückgelegt. Eingedenk dessen und vor dem Hintergrund, dass es sich verfahrensgegenständlich lediglich um eine Versetzung innerhalb desselben Schulbezirkes in einen bloß rund 15 Km vom bisherigen Dienstort entfernten neuen Dienstort handelt, überwiegt dieses absolute Dienstalter der Berufungswerberin keinesfalls das unzweifelhaft bestehende dienstliche Versetzungsinteresse (vgl. hiezu ebenfalls das zuvor angeführte VwGH-Erkenntnis). Andernfalls würde man der Berufungswerberin quasi einen im Gesetz nicht vorgesehen Versetzungsschutz zubilligen.
2.2.7. Schließlich ist noch in Hinblick auf die Rüge der Berufungswerberin, die Erstbehörde habe keine stichhaltige Vergleichsprüfung mit anderen für die gegenständliche Versetzung in Betracht kommenden Landeslehrern vorgenommen, anzumerken, dass diese offensichtlich in Verkennung der Rechtslage ergangen ist.
Nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofes hat eine derartige Vergleichsprüfung nur im Anwendungsbereich des § 19 Absatz 4 zweiter Satz LDG stattzufinden, dh. nur dann, wenn die Versetzung einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. In Bezug auf § 19 Absatz 4 erster Satz LDG ist es hingegen gänzlich unbeachtlich, ob ein anderer geeigneter Landeslehrer zur Verfügung steht (vgl. anstatt vieler VwGH 24.02.2002, Zahl 2001/12/0211). Wie zuvor dargelegt, erleidet die Berufungswerberin durch die vorgenommene Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil, weshalb verfahrensgegenständlich § 19 Absatz 4 zweiter Satz LDG nicht einschlägig ist und folglich keine Vergleichsprüfung seitens der Erstbehörde vorzunehmen war."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie - ohne nähere Begründung - die Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 letzter Fall VwGG, hilfsweise (mit näherer Begründung) deren Abweisung beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides stand § 19 LDG 1984 in der Fassung dieses Paragraphen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005 in Geltung. Er lautete:
"§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.
(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers so weit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(8) Landeslehrer für Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Schulen können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemein bildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.
(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten."
Durch Art. 13 Z. 5 und 6 der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53, entfielen mit Wirksamkeit vom 1. September 2008 in § 19 Abs. 2 LDG 1984 die Wortfolge "sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25" und in § 19 Abs. 4 LDG 1984 die Wortfolge "und der keine schulfeste Stelle innehat".
Bis zum Inkrafttreten seiner Novellierung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 am 1. Jänner 2008 lautete § 20b Abs. 1 bis 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), wie folgt:
"§ 20b. (1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der
nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt,
2. er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig
zurücklegt und
3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das
billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Beamten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den der Beamte nach Abs. 3 oder 3a selbst zu tragen hat.
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als zwei Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten - gemessen an der kürzesten Wegstrecke - zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt 45 Euro monatlich, jedenfalls aber die Kosten eines vom Beamten zu benützenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort.
(3a) Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im Abs. 3 angeführten Betrag am weitesten übersteigen.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen."
Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 wurde § 20b GehG neu gefasst und lautete im Zeitraum zwischen 1. Jänner und 31. Dezember 2008 in seinen Abs. 1 und 2 wie folgt:
"§ 20b. (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
(2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von
20 km bis 40 km .................................................. | 16,80 Euro, |
40 km bis 60 km .................................................. | 33,22 Euro, |
über 60 km .......................................................... | 49,65 Euro, |
2. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von
2 km bis 20 km .................................................... | 9,14 Euro, |
20 km bis 40 km .................................................. | 36,27 Euro, |
40 km bis 60 km .................................................. | 63,12 Euro, |
über 60 km .......................................................... | 90,16 Euro, |
Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen."
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, sieht eine Werbungskostenpauschale für den Fall vor, dass dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Die Werbungskostenpauschale beträgt bei einer einfachen Fahrtstrecke von 2 km bis 20 km EUR 342,-- jährlich.
Gemäß § 43 Abs. 4 LDG 1984 hat der Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist.
Gemäß § 39 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 hat der Landeslehrer seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Ein Grund für die Zurückweisung der vorliegenden Beschwerde ist nicht erkennbar.
In der Beschwerde wird ausdrücklich außer Streit gestellt, dass infolge der Entwicklung der Schülerzahl an der HS S ein Überhang von einer Lehrperson entstanden ist. Damit steht aber auch fest, dass ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung eines dort tätigen Landeslehrers bestand. Die Beschwerdeführerin vertritt jedoch mit näherer Argumentation (vgl. hiezu die folgenden Ausführungen) die Rechtsauffassung, dass bei rechtmäßiger Vorgangsweise der belangten Behörde bzw. bei fehlerfreier Ermessensübung nicht sie, sondern ein anderer für die Versetzung in Betracht kommender Landeslehrer wegzuversetzen gewesen wäre.
Zur Frage, inwieweit bei Versetzungsentscheidungen gemäß § 19 LDG 1984 Vergleichsbetrachtungen mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Landeslehrern anzustellen sind, führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0366, grundlegend Folgendes aus:
"Wäre die Beschwerdeführerin die einzige (mangels Schulfestigkeit) für eine Versetzung in Betracht kommende Lehrerin, so müssten wohl von vornherein diese pädagogischen Interessen gegenüber den erstgenannten dienstlichen Interessen zurückstehen.
Nach der im Vorerkenntnis zitierten Judikatur (insbesondere die Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014, und vom 14. Oktober 1992, Zl. 89/12/0088; vgl. aber auch das Erkenntnis vom 24. November 1995, Zl. 95/12/0235) kennt § 19 Abs. 4 LDG zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind: vgl. beispielsweise Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 89/12/0088) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung erstens überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann (so im Vorerkenntnis), und zweitens die genannte Bedachtnahme zu Gunsten einer Nichtversetzung spricht. Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014). Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG - unbeachtlich, ob 'andere geeignete Landeslehrer' zur Versetzung zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinn eindeutig die drei eben zitierten Erkenntnisse aus 1988, 1992 und 1995). Ihr Vorhandensein stellt daher nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung, der keinen 'Vergleich' vorsieht, und nach der Judikatur keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte.
Das im Beschwerdefall ergangene Vorerkenntnis steht mit der angeführten Vorjudikatur in keinem Widerspruch. Es ist vielmehr zufolge der Zitierung der eben genannten Erkenntnisse aus 1988 und 1992 in diesem Sinne zu verstehen. Auch der Satz auf S. 8 des Vorerkenntnisses, es bestehe im Beschwerdefall kein dienstliches Interesse, dem ausschließlich durch die Entfernung der Beschwerdeführerin von ihrer bisherigen Schule Rechnung getragen werden könnte (weil auch R. in Frage komme), ist nicht so zu verstehen, dass eine ganz allgemeine Vergleichsprüfung mit R. vorzunehmen sei, weil diesem Satz angefügt ist: 'was dazu führt, dass die Behörde auch die Voraussetzung nach § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 zu prüfen hatte.' Das Wort 'ausschließlich' bezieht sich auf die Judikate, die eine Wegversetzung wegen persönlicher Umstände des zu Versetzenden (Verursachung von Spannungen udgl.) bejaht haben (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 14. Oktober 1992, Zl. 89/12/0088).
Demnach ist die von der Beschwerdeführerin verlangte Vergleichsprüfung mit ihrer Kollegin R. NUR IM RAHMEN DES ZWEITEN SATZES DES § 19 ABS. 4 LDG, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei der Abwägung der dienstlichen Interessen vorzunehmen. Aber auch im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG kommt eine Bedachtnahme auf R. nur dann in Betracht, wenn die Versetzung für die Beschwerdeführerin einen WESENTLICHEN wirtschaftlichen Nachteil dargestellt hat.
In dem schon zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014, wurde auch darauf verwiesen, dass der in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum LDG angeführte Zweck der Bestimmungen über die Verwendung des Landeslehrers (nämlich die im Landeslehrerbereich zum Unterschied vom Bundeslehrerbereich auf Grund der regionalen Gegebenheiten und der daraus entstehenden Erfordernisse bestehende Notwendigkeit einer beweglicheren Handhabung der Verwendungsänderungen), der im Gesetz auch hinreichenden Ausdruck gefunden habe, einer solchen 'weit gehenden Beachtung' (hier: allgemeine Auswahlprüfung) entgegenstehe. Inzwischen hat der Verwaltungsgerichtshof dies auch in Bezug auf § 38 BDG 1979 in folgender Form zum Ausdruck gebracht: 'Zur Vermeidung verbreiteter Missverständnisse in Fragen des Versetzungs- und Verwendungsänderungsschutzes der Beamten nach dem BDG 1979 ist zu bemerken, dass bei Vorliegen eines in einem rechtsstaatlichen Verfahren dargelegten wichtigen dienstlichen Interesses nahezu jede Versetzung oder Verwendungsänderung rechtlich zulässig ist. Unzulässig sind derartige Personalmaßnahmen trotz Vorliegens eines wichtigen dienstlichen Interesses vor allem dann, wenn es sich um eine Versetzung an einen anderen Dienstort aus Gründen des do. Personalbedarfes handelt und ein anderer Beamter ohne wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil diesen Personalbedarf befriedigen könnte ...' (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/12/0163).
Der lediglich abschließende Hinweis im Vorerkenntnis auf die Wertung der pädagogischen Interessen, denen 'eine dienstliche Bedeutung beizumessen' sei, bedeutet nicht, dass diesbezüglich eine Vergleichsprüfung mit R. vorzunehmen sei."
Aus dem Vorgesagten folgt, dass entsprechende Vergleichsprüfungen ausschließlich im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu erfolgen haben, nicht aber im Rahmen seines ersten Satzes oder bei der gemäß § 19 Abs. 2 LDG 1984 vorzunehmenden Beurteilung des dienstlichen Interesses. Dies vorausgeschickt ist dem Beschwerdevorbringen Folgendes zu erwidern:
Insofern die Beschwerdeführerin zunächst rügt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Fächer Englisch und Turnen an der HS S keine "Mangelfächer" seien bzw. inwieweit diesbezüglich ein Überangebot an Lehrkräften besteht, fehlt es dem gerügten Verfahrensmangel auf Basis des Vorgesagten an Relevanz. Der Beschwerdeführerin stand nämlich im Versetzungsverfahren gerade nicht die Einrede zu, wonach es zur optimalen Umsetzung des dienstlichen Interesses günstiger gewesen wäre, einen Lehrer mit einer Lehrbefugnis für andere Fächer als Englisch und Turnen an ihrer Stelle zu versetzen, um den Überhang an Lehrpersonen an der genannten Hauptschule zu beseitigen. In diesem Zusammenhang wird auch ergänzend auf § 43 Abs. 4 LDG 1984 verwiesen, wonach der Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen hat, für die er nicht lehrbefähigt ist.
Darüber hinaus hat die Beschwerdeführerin aber auch im Verwaltungsverfahren niemals ein Vorbringen erstattet, wonach dem dienstlichen Interesse durch die Wegversetzung eines Lehrers mit einer anderen Lehrbefähigung als jener der Beschwerdeführerin besser Rechnung getragen würde (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0203).
Auf die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht auch ein Zuweisungsinteresse zur HS W angenommen hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die Beschwerdeführerin verweist weiters darauf, sie habe als positives dienstliches Interesse an ihrem Verbleib an der bisherigen Schule ihren besonderen Einsatz als Ko-Klassenvorstand in einer Problemklasse ins Treffen geführt. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der von der belangten Behörde im Ermessensbereich getroffenen Beurteilung nicht entgegenzutreten ist, wonach ein mit der Versetzung der Beschwerdeführerin allenfalls verbundener Nachteil im Lehrbetrieb der genannten Problemklasse nicht geeignet wäre, das dienstliche Interesse an der Beseitigung eines personellen Überhanges an der HS S zu überwiegen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2004/12/0198). Dies gilt umso mehr im Hinblick darauf, dass die Funktion eines K unterstützenden Ko-Klassenvorstandes auch von einem anderen Lehrer übernommen werden kann, wobei - mangels konkreter gegenteiliger Hinweise - davon auszugehen ist, dass jeder Landeslehrer die hiefür erforderlichen pädagogischen Fähigkeiten mitbringt. Im Übrigen ist der belangten Behörde auch insofern nicht entgegen zu treten, als sie die Frage, ob die Beschwerdeführerin im gedachten Fall des Verbleibes an der HS S weiterhin als Ko-Klassenvorstand einzusetzen gewesen wäre, als solche qualifiziert hat, die der Schulleiter im Rahmen der von ihm zu treffenden Diensteinteilung zu beurteilen gehabt hätte. Auch insoweit kommt dem Landeslehrer kein Recht auf eine - sei es auch aus dienstlicher Sicht - "optimale" Gestaltung der Diensteinteilung zu. Insoweit letztere als Grundlage einer Personalmaßnahme diente, könnte sie in diesem Zusammenhang lediglich unter dem Gesichtspunkt ihrer (behaupteten) Willkür, nicht jedoch unter dem ihrer allfälligen Unzweckmäßigkeit hinterfragt werden. Dass der Schulleiter die Beschwerdeführerin aber im (gedachten) Falle ihres Verbleibes an der HS S nicht mehr als Ko-Klassenvorständin, sondern als Klassenvorstand einer neuen
1. Klasse eingesetzt hätte, wäre unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden gewesen.
Weiters vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die belangte Behörde hätte die von ihr gegen die Versetzung ins Treffen geführten sozialen Interessen im Sinne einer Abstandnahme von der Versetzung zu berücksichtigen gehabt, weil - unstrittig - eine unverheiratete und kinderlose Kollegin gleichermaßen für die Versetzung zur Verfügung stehe.
Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin aber die oben dargestellte Rechtsprechung, wonach eine Vergleichsbetrachtung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden Lehrern in Ansehung der jeweiligen sozialen Verhältnisse im Rahmen des § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 gerade nicht in Betracht kommt.
Ansonsten wäre eine Berücksichtigung sozialer Verhältnisse nur insoweit möglich, als durch die Abstandnahme von der Versetzung dienstliche Interessen nicht gefährdet wären. Der belangten Behörde ist aber nicht entgegen zu treten, wenn sie die Auffassung vertrat, dass bei einem Unterbleiben des Abbaues des Überhanges dienstliche Interessen gefährdet wären. Die Möglichkeit des Abbaues dieses Überhanges durch Versetzung anderer Landeslehrer hat nach der eingangs zitierten Rechtsprechung dabei außer Betracht zu bleiben.
Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung der belangten Behörde, wonach mit der Erhöhung der täglich zurückzulegenden Wegstrecke von bisher 4 km auf 30 km für die Beschwerdeführerin, die innerhalb einer 20 km-Zone von ihrer Dienststelle wohne, kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil verbunden sei. Im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand sei eine Pkw-Benützung zur Anfahrt an die neue Dienststelle jedenfalls erforderlich. Unter Zugrundelegung der Ansätze nach § 10 RGV würden sich Fahrtkosten von EUR 12,60 täglich ergeben. Diese stellten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil dar.
Diesem Vorbringen hat die belangte Behörde die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen gehalten, wonach bei einer Entfernung bis zu 20 km zwischen Wohnort und Dienstort die aus der notwendigen (geradezu gebotenen) Benützung des eigenen Pkws entstehenden Mehrkosten bei gewöhnlichen Verhältnissen keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil im Verständnis des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 darstellen (vgl. hiezu etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0366, mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur).
Dem hält die Beschwerdeführerin jedoch entgegen, dass die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf die Änderung des § 20b GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 obsolet geworden sei, werde doch nunmehr der Fahrtkostenzuschuss pauschaliert berechnet, während im Rahmen früherer Regelungen bei höheren Entfernungen auch höhere Ersatzansprüche bestanden hätten.
Die zitierte Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof zum Begriff des wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils im Verständnis des § 38 BDG 1979 entwickelt. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11. Mai 1994, Zl. 90/12/0151, Folgendes aus:
"Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit des wirtschaftlichen Nachteils (im Sinn des § 38 Abs. 3 Satz 2 BDG 1979) ist nämlich zu berücksichtigen, dass § 20b Abs. 2 GG 1956 der Ermittlung des Ausmaßes des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss bei Wegstrecken von mehr als 2 km in einer Richtung bei nicht in Betracht kommenden öffentlichen Beförderungsmitteln eine fiktive Berechnung zu Grunde legt, die erkennen lässt, dass dem Beamten in vielen Fällen nur ein Teil der ihm tatsächlich entstehenden Kosten zu ersetzen ist, er also selbst einen Teil des Mehraufwandes zu tragen hat, und zwar unabhängig von der Höhe seines Einkommens. Dies steht offenbar mit der Verpflichtung des Beamten seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (§ 55 Abs. 1 erster Satz BDG 1979), in einem inneren Zusammenhang."
Nach dem Vorgesagten war für die diesbezügliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes gerade nicht maßgeblich, dass eine proportionale oder gar vollständige Abdeckung diesbezüglicher Mehrkosten durch den nach der damaligen Fassung des § 20b GehG gebührenden Fahrtkostenzuschuss erfolgte, sondern vielmehr der Umstand, dass Abs. 2 leg. cit. (in seiner damaligen Fassung) klar erkennen ließ, dass dem Beamten nur ein Teil der ihm tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen war, er also selbst einen Teil dieses Mehraufwandes zu tragen hatte, und zwar unabhängig von der Höhe seines Einkommens, was mit der Verpflichtung des Beamten im Zusammenhang stand, seinen Wohnsitz so zu wählen, dass er bei der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Von einer Obliegenheit des Beamten Mehrkosten durch die Benützung des eigenen Pkw teilweise selbst zu tragen, geht - insbesondere wenn man das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Grunde legt - aber auch die nunmehrige Pauschalierungsregel des § 20b Abs. 2 Z. 2 erster Fall GehG aus. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch im Hinblick auf die Novellierung des § 20b GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007 nicht veranlasst, von der oben wiedergegebenen Rechtsprechung, welche (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997) auch auf den Bereich des Landeslehrerdienstrechtes übertragen wurde, abzugehen.
Da die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren keine außergewöhnlichen Verhältnisse im Sinne dieser zitierten Rechtsprechung geltend gemacht hatte, ist der belangten Behörde auch nicht entgegen zu treten, wenn sie vorliegendenfalls den Eintritt eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles durch die Versetzung verneinte.
Schließlich vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, ihr eine Stundenreduktion auf 13 Stunden "anzubieten", was offenkundig auf Grund eines Kommunikationsproblems unterblieben sei.
Insoweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer (weiter gehenden) Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass gemäß § 45 LDG 1984 Bezug nimmt, ist ihr zu entgegnen, dass sich das Ausmaß der die Beschwerdeführerin im Rahmen der Jahresnorm treffenden Unterrichtsverpflichtung aus dem Gesetz in Verbindung mit der Diensteinteilung bzw. aus der Rechtsgestaltungswirkung entsprechender Herabsetzungsbescheide ergibt. An die diesbezügliche Bescheidlage war die Versetzungsbehörde gebunden. Sie war daher im Versetzungsverfahren keinesfalls verpflichtet, Anträge der Beschwerdeführerin auf Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf die in der Beschwerde erwähnten 13 Stunden zu initiieren.
Von derartigen Rechtsgestaltungen zu unterscheiden ist die - allenfalls - zur Verfügung gestandene Möglichkeit der Zuweisung der Beschwerdeführerin an mehrere Schulen gemäß § 19 Abs. 3 LDG 1984. Ob eine solche als "schonendere Variante" gegenüber einer Versetzung nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 überhaupt in Betracht kommt, vermag dahinstehen, zumal eine Maßnahme nach § 19 Abs. 3 leg. cit. vorliegendenfalls (im Hinblick auf die dann aufrecht gebliebene Zuweisung eines Teiles der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin an die HS S) nicht geeignet gewesen wäre, dem dienstlichen Interesse an einem möglichst weit gehenden Abbau des Überhanges von etwas mehr als einer vollen Lehrverpflichtung an der HS S Rechnung zu tragen.
Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung erkennen lassen, einer Maßnahme nach § 19 Abs. 3 LDG 1984 nicht zuzustimmen und hat eine solche erst wieder im Oktober 2008, also erst nach Beginn des neuen Schuljahres, eingefordert, sodass der belangten Behörde auch nicht entgegen getreten werden könnte, wenn sie dem diesbezüglichen Ansinnen der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht Rechnung getragen hätte, weil eine solche Maßnahme zu einer Neuorientierung der Lehrpläne an beiden Schulen während des laufenden Schuljahres geführt hätte.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG.
Wien, am 10. September 2009
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