VwGH 2001/12/0211

VwGH2001/12/021124.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde der E in Z, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Dinstlstraße 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. August 2001, Zl. K4-L-1283, betreffend Versetzung nach § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Sie hat die Lehrbefähigung für die Fächer Englisch und Geschichte/Sozialkunde. Sie war zuletzt, vor der in der Folge dargestellten Personalmaßnahme, an der Hauptschule (HS) Z. tätig.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2000 wurde die Beschwerdeführerin vom zuständigen Bezirksschulrat (BSR) davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, sie mit Wirksamkeit vom 1. September 2000 an die HS H. zu versetzen. Die Beschwerdeführerin erstattet mit Schriftsatz vom 20. Juli 2000 Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung.

Mit Bescheid des BSR vom 28. August 2000 wurde gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, die Zuweisung der Beschwerdeführerin an die HS Z. mit Wirksamkeit vom 1. September 2000 aufgehoben. Gleichzeitig wurde sie der HS H. zur weiteren Dienstleistung zugewiesen. Gemäß § 19 Abs. 6 leg. cit. komme einer Berufung gegen den vorliegenden Bescheid keine aufschiebende Wirkung zu.

Der BSR stellte fest, die HS Z. habe in den letzten Jahren einen Rückgang an Klassen zu verzeichnen gehabt und werde zur Zeit vierklassig geführt. Ein Klassenzuwachs sei für die nächsten Jahre nicht zu erwarten; es bestehe somit ein Lehrerüberangebot. Die Beschwerdeführerin weise die Fächerkombination Englisch und Geschichte/Sozialkunde auf. Bei einer Versetzung der Beschwerdeführerin verblieben an der HS Z. noch drei geprüfte Englischlehrer. An der HS H. würden mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 sieben Klassen (statt bisher sechs) geführt. Es bestünde somit dringender Lehrerbedarf; noch dazu, da eine Hauptschullehrerin (geprüft aus Deutsch) mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 ihren Mutterschutzurlaub antrete und ein Hauptschullehrer (geprüft aus Englisch) in Pension gehen werde. Der Abgang der Deutschlehrerin werde durch Versetzung eines Hauptschullehrers aus dem Bezirk Mistelbach kompensiert. Eine Englischlehrerin werde gebraucht. Außerdem bestehe ein leichter Überhang an Mathematiklehrern.

Zu den sozialen Verhältnissen der Beschwerdeführerin werde bemerkt, dass durch die Versetzung keine Änderung eintrete. Auf das Dienstalter der Lehrer der HS Z. sei insoweit Rücksicht genommen worden, als die Beschwerdeführerin eindeutig die dienstjüngste Lehrerin an dieser Schule sei. Die Versetzung bedeute für die Beschwerdeführerin keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil, weil sie auch an der HS H. eine volle Lehrverpflichtung habe. Der neue Dienstort H. sei 8 km von ihrem Wohnort Z. entfernt und mit einem öffentlichen Verkehrsmittel in zumutbarer Zeit erreichbar. Auf den einschlägigen Fahrplan des Kraftfahrlinienverkehrs werde hingewiesen. Aus dem Eigentum an einer ideellen Hälfte des von der Beschwerdeführerin in Z. neu errichteten Hauses könne kein Anspruch darauf abgeleitet werden, ausschließlich an der HS Z. dienstverwendet zu werden. Die Anschaffung und Erhaltung eines eigenen Fahrzeuges sei jedenfalls aus dem Grunde der Versetzung alleine nicht erforderlich. Die in den Einwendungen der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2000 vorgebrachte Schilderung von Personalmaßnahmen der letzten Jahre sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens und habe keinen Einfluss auf die Versetzung der Beschwerdeführerin. Da die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Versetzung der Beschwerdeführerin nicht möglich sei und den Schülern ohne die sofortige Versetzung ein erheblicher Nachteil erwachse, sei die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid auszuschließen.

Die gegen diesen Bescheid durch die Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde vom Landesschulrat für Niederösterreich (LSR) mit Bescheid vom 21. November 2000 abgewiesen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie sich gegen ihre Versetzung aussprach und die Aufhebung des Bescheides beantragte. Im Wesentlichen brachte sie vor, an der HS Z. bestehe ein eklatantes Überangebot an Mathematiklehrern. Bei ihrer Versetzung sei dem dienstlichen Bedarf keinerlei Bedeutung beigemessen worden, sondern das Dienstalter als einzige Entscheidungsgrundlage herangezogen worden. Es könne keinen Zweifel geben, dass ein Überangebot an Lehrern, für deren Einsatz in einem bestimmten Unterrichtsfach an einer Schule kein Bedarf bestehe, wegen der sich daraus unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrverpflichtung für die Erstellung einer ausgewogenen, dem Bedarf entsprechenden Lehrfächerverteilung ergebenden Schwierigkeiten ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung eines solchen Lehrers begründe. Sie unterrichte 18 Jahre an der HS Z. und habe eine Lehrbefähigung in den Gegenständen Englisch und Geschichte/Sozialkunde. Ein Bedarf an einem Englischlehrer an der HS Z. sei daraus abzuleiten, dass eine Mathematiklehrerin im Schuljahr 2000/2001 für das Fach Englisch eingesetzt werde. Mathematiklehrer müssten seit Jahren Deutsch unterrichten. Durch die Versetzung eines Englischlehrers komme es daher zu einer Gefährdung dienstlicher Interessen, weil von einer Wegversetzung eines Mathematiklehrers Abstand genommen worden sei. Um Landeslehrer entsprechend ihrer Lehrbefähigung einzusetzen, müsste an der HS Z. auf Grund des Überangebotes ein Mathematiklehrer und nicht ein Englischlehrer wegversetzt werden. Es sei gesetzwidrig, dass sie als dienstjüngste Lehrerin versetzt worden sei, Mathematiklehrer jedoch auf Grund ihres Dienstalters nicht hätten versetzt werden können. Dass an der HS H. dringender Lehrerbedarf bestünde und eine Englischlehrerin gebraucht werde, werde dadurch widerlegt, dass zwei Englischlehrerinnen an die Schule versetzt worden seien und somit für die zweite zugewiesene Englischlehrerin kein Bedarf bestehe. An der HS H. sei ein Überhang an Mathematiklehrern nicht gegeben. Für das Fach Mathematik gebe es einen Bedarf, aber keine Zuweisung eines entsprechenden Lehrers. Der LSR hätte zuerst die Versetzung der Mathematiklehrer prüfen müssen, deren Dienstalter sich nur geringfügig von ihrem unterscheide.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. August 2001 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der zweitinstanzliche Bescheid bestätigt. Nach Wiedergabe des Verfahrenslaufes und der bezughabenden gesetzlichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde darauf, dass aus der Begründung des Bescheides des BSR hervorgehe, dass auf Grund der Personalsituation mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 ein Lehrer von der HS Z. (nur mehr 4 Klassen) an die HS H. (7 statt bisher 6 Klassen) zu versetzen gewesen sei. Strittig sei, ob durch die Versetzung der Beschwerdeführerin als Englischlehrerin dienstliche Interessen dadurch gefährdet worden seien, als - nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - einerseits an der HS Z. ein Überhang an Mathematiklehrern und nicht an Englischlehrern herrsche und andererseits an der HS H. ein Mangel an Englischlehrern nicht bestehe und daher vielmehr eine Versetzung eines Mathematiklehrers von Z. nach H. hätte erfolgen müssen (wie aus den Angaben des BSR hervorgehe, bestehe an der HS Z. ein Überhang an Mathematiklehrern. Durch die Versetzung eines Mathematiklehrers von der HS Z. an die HS H. wäre zwar eine Verringerung des Überhanges in Z. erwirkt, an der HS H. wäre jedoch ein bereits bestehender geringfügiger Überhang verstärkt worden. Dies hätte lediglich zu einer Verlagerung oder bestenfalls Verteilung des Problems des Überhanges an Mathematiklehrern geführt. Ein Bedarf an Mathematiklehrern an der HS H. könne auf Grund der oben genannten Stellungnahme des BSR nicht erkannt werden. Daraus ergebe sich, dass dienstliche Interessen nicht gefährdet würden, indem eine Versetzung eines Mathematiklehrers an die HS H. nicht erfolge. Auch könne an der HS Z. trotz der Versetzung der Beschwerdeführerin der Englischunterricht aufrecht erhalten werden. Laut Stellungnahme des BSR bestehe lediglich ein Manko an Deutschlehrern. Dienstliche Interessen würden durch die Versetzung der Beschwerdeführerin somit nicht gefährdet.

Auch die weitere Prüfung der sozialen Verhältnisse und des Dienstalters ergebe, dass - unbestritten von der Beschwerdeführerin - diese die am Dienstalter jüngste sei. Ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil liege nicht vor. Der durch die Versetzung der Beschwerdeführerin für diese entstehende Nachteil gehe über das zumutbare Ausmaß nicht hinaus. Die tägliche Wegstrecke verlängere sich um ca. 8 km in einer Richtung. Da jedoch eine um diese Wegstrecke verlängerte Distanz vom Wohnort zum Dienstort durchaus im Rahmen des üblichen Pendlerverkehrs liege und mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden könne, sei die Zumutbarkeit gegeben. Auf Grund des Nichtvorliegens eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils erübrige sich auch der Nachweis, ob ein anderer geeigneter Landeslehrer, der keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil durch die Versetzung zu tragen hätte, zur Verfügung stehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde im Wesentlichen auf die gleichen Gründe wie die Berufungen. Sie bestritt die Feststellung der belangten Behörde, dienstliche Interessen seien durch ihre Versetzung nicht gefährdet. So seien bereits zwei Englischlehrerinnen an die HS H. versetzt worden, obwohl für die zweite zugewiesene Englischlehrerin kein Bedarf mehr bestehe. Durch die Zuweisung von zwei Englischlehrern und nur einem Deutschlehrer komme es zu einem Überhang an Englischlehrern, sodass im Schuljahr 2000/2001 drei Englischlehrer, darunter auch sie, Deutsch unterrichten müsse. Für das Fach Mathematik gebe es zwar einen Bedarf, aber keine Zuweisung eines entsprechend ausgebildeten Lehrers. Ein Mathematiklehrer könne an der HS H. seinen Lehrbefähigungen entsprechend zum Einsatz gebracht werden. Die belangte Behörde hätte zunächst die Versetzung der Mathematiklehrer zu prüfen gehabt, deren Dienstalter sich nur minimal von ihrem Dienstalter unterscheide. Das dienstliche Abzugsinteresse habe in der Verringerung des an der HS Z. bestehenden Überangebotes an Mathematiklehrern bestanden. Die dienstlichen Interessen wären bei einer Abstandnahme von ihrer Versetzung aber nicht gefährdet, weil diesen auch in anderer Weise - nämlich durch Versetzung eines Mathematiklehrers an die HS H. - entsprochen werden könne.

Anschließend an Ausführungen über die personelle Entwicklung des Schuljahres 2001/2002 an der HS Z. weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die belangte Behörde bei der Abwägung der Sozialinteressen nicht ausgeführt habe, mit welchen öffentlichen Verkehrsmitteln die längere Distanz vom Wohn- zum Dienstort und zurück mit welchem zeitlichen Aufwand bewältigt werden könne. Auch diesbezüglich liege ein Ermittlungsmangel vor. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die jüngste Lehrerin an der Hauptschule selbst sei, "stehe im eindeutigen Widerspruch zur Rechtslage". Gegenstand entsprechender Ermittlungen hätte demnach das dienstliche Interesse und insbesondere der dienstliche Bedarf an Lehrern mit geeigneter Lehrbefähigung sein müssen, und nicht das Dienstalter der Lehrer.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der §§ 19 und 43 Abs. 2 LDG 1984, in der Stammfassung BGBl. Nr. 302, lauten (auszugsweise):

"§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.

...

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

...

§ 43. ...

(2) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten."

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Ausgehend davon, dass eine solche Versetzung sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve beinhaltet, reicht es für eine dem aufgezeigten Sinn des Gesetzes entsprechende Ermessensentscheidung aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014).

Im Beschwerdefall begründet die belangte Behörde das dienstliche Interesse an der Wegversetzung der Beschwerdeführerin von der HS Z. mit dem erhöhten Personalbedarf mit Beginn des Schuljahres 2000/2001 an der HS H.; ohne Zuteilung eines Lehrers könne ein ordnungsgemäßer Unterrichtsbetrieb nicht aufrecht erhalten werden. Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Versetzung der Beschwerdeführerin war - infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung - am 1. September 2000 wirksam. Zu beurteilen war daher das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0366). Schon aus diesem Grund ist aus den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der personellen Situation an der HS Z. im Schuljahr 2001/2002 nichts zu gewinnen.

Die Beschwerdeführerin "hebt" in der Beschwerde weiters "hervor", das "dienstliche Abzugsinteresse" habe in der Verringerung des an der HS Z. bestehenden Überangebotes an Mathematiklehrern bestanden; dies hätte man aber durch andere Maßnahmen als ihre Versetzung erreichen können. Aus den im vorliegenden Verfahren ergangenen Bescheid geht aber jeweils hervor, dass die Wegversetzung der Beschwerdeführerin deshalb ins Auge gefasst wurde, weil Personalmangel an der HS H. bestand, der am besten mit der Zuweisung einer Englischlehrerin abgedeckt werden konnte. Davon, dass mit dieser Personalmaßnahme - die dafür auch völlig ungeeignet gewesen wäre - ein bestehendes Überangebot an Mathematiklehrern an der HS Z. hätte beseitigt werden sollen, ist im Zusammenhang mit der Versetzung der Beschwerdeführerin nicht die Rede.

§ 19 Abs. 4 LDG 1984 kennt zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während einer Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden und auf das Dienstalter gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung.

1. überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und

2. die genannte Bedachtnahme zu Gunsten einer Nichtversetzung spricht.

Wenn hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet werden würden, so wäre die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/12/0013, und vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276, m.w.N.).

Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 des LDG 1984 - unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem "anderen geeigneten Landeslehrer" ist nämlich nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014, vom 24. November 1995, Zl. 95/12/0235, und vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0366).

Die vorliegende Versetzung wäre demnach nur dann unzulässig, wenn bei einer Abstandnahme davon die betroffenen dienstlichen Interessen (Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts an der HS H.) nicht gefährdet würden und die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter derart für die Beschwerdeführerin sprächen, dass eine Interessensabwägung zu ihren Gunsten ausginge. Bei dieser Prüfung ist - wie eben dargestellt - aber im Vorhandensein anderer geeigneter Lehrer kein Umstand zu erblicken, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte und der eine Ermessensüberschreitung der Behörde im Falle einer dennoch erfolgten Versetzung der Beschwerdeführerin darstellte. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Überzahl von unwesentlich dienstälteren Mathematiklehrern an der HS Z. und deren "bessere" Eignung zur Erfüllung des dargestellten dienstlichen Interesses kann schon aus diesem Grund der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht den erhöhten Personalbedarf an der HS H., sie bestreitet aber einen Bedarf an Englischlehrern und begründet dies damit, dass geprüfte Englischlehrer an der HS H. auch in anderen Unterrichtsgegenständen eingesetzt werden müssten. Einen Einsatz eines Landeslehrers in einem Unterrichtsgegenstand, für den er nicht lehrbefähigt ist, sieht § 43 Abs. 2 LDG 1984 aber ausdrücklich vor. Selbst wenn ein solcher Einsatz der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Versetzung bereits abzusehen gewesen sein sollte, kann daraus, dass die Beschwerdeführerin an der HS H. - wie schon an der HS Z. - nicht ausschließlich in Englisch eingesetzt werden kann, nicht abgeleitet werden, dass im Zeitpunkt der Versetzung kein Bedarf an einer Englischlehrerin an der HS H. bestand.

Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, dass die dienstlichen Interessen der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts durch Erhöhung des Personalstandes der HS H. mit einer Englisch geprüften Lehrerin bei Abstandnahme von der Versetzung der Beschwerdeführerin nicht gefährdet gewesen wären. Die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter der Beschwerdeführerin waren daher nach § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 nicht weiter zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014, und das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2000). Eine Überprüfung der von der belangten Behörde im Bereich dieser Ermessensübung genannten Wertungen erübrigte sich daher.

Aber selbst wenn man die Ansicht vertreten sollte, dienstliche Interessen seien bei der Abstandnahme von der Versetzung der Beschwerdeführerin an die HS H. nicht gefährdet, zeigte die vorliegende Beschwerde keine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch die diesfalls unter Bedachtnahme auf das Dienstalter und die sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu treffende (und von der belangten Behörde getroffene) Ermessensentscheidung auf.

So ist zur Berücksichtigung des Dienstalters zu bemerken, dass für den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 die Rücksichtnahme darauf nur bedeuten kann, dass das absolute (und nicht das gegenüber anderen Lehrern verhältnismäßig niedrigere oder höhere) Dienstalter des betroffenen Landeslehrers eine Versetzung als Ermessensüberschreitung bzw. Ermessensmissbrauch erscheinen lassen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 1995, Zl. 95/12/0235 m.w.N.). Die Versetzung der im damaligen Zeitpunkt 39 Jahre alten Beschwerdeführerin mit dem Vorrückungsstichtag 27. Februar 1981 an eine andere HS im selben Schulbezirk vermag unter dem Gesichtspunkt des Dienstalters selbst dann, wenn bei Unterlassung der Versetzung keine dienstlichen Interessen gefährdet wären, keine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensmissbrauch zu begründen (vgl. dazu nochmals das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 24. November 1995).

Dies gilt auch für die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, zu der auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zählen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1982, Zl. 89/12/0088). Die durch die Versetzung gegebene Notwendigkeit der Anreise an den Dienstort (8 km in einer Richtung), die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück gelegt werden kann, stellt keinen wesentlichen sozialen und wirtschaftlichen Nachteil der Beschwerdeführerin dar. Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Verfahrensrüge ohne konkrete Angaben vorbringt, die belangte Behörde habe keine Ermittlungen über den tatsächlichen zeitlichen Aufwand bzw. die Frequenz öffentlicher Verkehrsmittel gepflogen, verabsäumt sie es, die Relevanz dieses (allfälligen) Verfahrensmangels darzutun.

Eine Unzulässigkeit der Versetzung nach § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 macht die Beschwerdeführerin schließlich nicht geltend.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. April 2002

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