Normen
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art89 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Sein Vorrückungsstichtag ist der 27. März 1982. Den (nur diesbezüglich korrigierten) Beschwerdeausführungen zufolge ist er am 22. Juli 1959 geboren und stand zunächst, das heißt vor seiner Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, ab 2. Dezember 1985 als Vertragslehrer in Verwendung. Seine Dienststelle war bis zur nun angefochtenen Personalmaßnahme die Hauptschule XY.
Aus dem Verwaltungsgeschehen ist für den vorliegenden Beschwerdefall erheblich, daß der Beschwerdeführer zunächst mit Ansuchen vom 30. Mai 1995 um seine Versetzung in den Schulbezirk Salzburg-Umgebung und um seine Zuweisung an die Hauptschule E (dort hat er seinen Wohnort) einkam; dieses Ansuchen wurde in der Folge mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. Juli 1995 abgewiesen. Zwischenzeitig war dem Beschwerdeführer zunächst informell die Absicht der Behörde bekanntgegeben worden, ihn an einer anderen Schule zu verwenden. Der Beschwerdeführer äußerte sich ablehnend und bestand darauf, entweder "an die Hauptschule E zu gehen", oder aber weiterhin an seiner bisherigen Dienststelle verwendet zu werden. Mit Erledigung vom 11. Juli 1995 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984 davon, daß aus Dienstesrücksichten seine Verwendung an der Hauptschule P-Straße mit 1. September 1995 in Aussicht genommen sei. Gemäß der genannten Gesetzesstelle stehe ihm frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich gegen die beabsichtigte Maßnahme Einwendungen vorzubringen. Sollten solche nicht vorgebracht werden, so werde seine Zustimmung zu dieser Versetzung angenommen. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Einwendungen, in denen er unter anderem vorbrachte (Punkt 4.), bereits unmittelbar nach Einreichung seines Versetzungsansuchens vom 30. Mai 1995 sei er "für das Schuljahr 1995/96 nicht mehr im Dienstpostenplan der HS XY vorgesehen gewesen, obwohl die entsprechenden Konferenzen bezüglich der bezirksübergreifenden und bezirksinternen Versetzungen zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden hatten." Soweit ihm bekannt sei, hätten diese Konferenzen erst im Monat Juli 1995, vor Schulschluß, stattgefunden. Er wisse, daß diese Vorgangsweise bei anderen Kollegen an dieser Schule nicht praktiziert werde. Weiters brachte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seinen Vorrückungsstichtag (27. März 1982) vor, "An unserer Schule sind nachweisbar LehrerInnen mit wesentlich weniger Dienstjahren und auch Vertragslehrer tätig."
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:
"1. Sie werden gemäß § 19 (2.6) LDG 1984 in der derzeit geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der Salzburger Delegierungsverordnung vom 23.3.1995, LGBl. Nr. 54/1995, aus Dienstrechtsrücksichten mit Wirksamkeit vom 1.9.1995 von der Hauptschule XY an die Hauptschule P-Straße versetzt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Berufung wird gemäß § 19 (8) LDG 1984 ausgeschlossen."
Soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich, führte die belangte Behörde begründend aus, daß die vorliegende Versetzung von Amts wegen durchgeführt werde. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn an die Hauptschule E zu versetzen, habe nicht genehmigt werden können, sodaß er weiter im Bezirk Salzburg-Stadt zur Verwendung komme. "Aufgrund der vom Bund vorgegebenen Sparmaßnahmen wurden im Hauptschulbereich gekürzte Stundenkontingente zugewiesen. Als Folge davon können 2 Lehrkräfte an der Hauptschule XY nicht mehr beschäftigt werden. Mit Rücksichtnahme auf die Versetzungskriterien (Überbesetzung an Mathematik-Lehrkräften an der Hauptschule XY) sind davon die nach den Versetzungskriterien dienstjüngsten Lehrkräfte", nämlich eine namentlich bezeichnete Lehrerin mit dem Vorrückungsstichtag 30. Juni 1988 und der Beschwerdeführer betroffen. "Die Tatsache, daß dienstjüngere Lehrkräfte an der Hauptschule XY verbleiben wird damit begründet, daß ein Bedarf aufgrund der Gegenstände (technischer Schwerpunkt) besteht. Zu Punkt 4 Ihrer Einwände vom 24.7.1995 wird mitgeteilt, daß bereits zum Zeitpunkt der Besprechung am 13.6.1995 betreffend die bezirksinternen Versetzungen feststand, daß Ihre Weiterverwendung ab dem Schuljahr 1995/96 an der Hauptschule XY nicht mehr möglich ist (Schreiben der Direktion der Hauptschule XY vom 13.6.1995)." Die aufschiebende Wirkung einer Berufung sei deshalb auszuschließen, weil an der Hauptschule P-Straße ab dem Schuljahr 1995/96 zur Erfüllung des lehrplanmäßigen Unterrichtes "ansonst zu wenige geprüfte Lehrkräfte mit dem Gegenstand Mathematik vorhanden wären".
In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf verwiesen, daß gegen den Bescheid binnen zwei Wochen nach Zustellung beim Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg schriftlich Berufung eingebracht werden könne.
Mit Bescheid vom 25. August 1995 änderte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung dahin ab, daß gegen den Bescheid kein ordentliches Rechtsmittel zulässig sei. Es könne jedoch binnen sechs Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde müsse von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein. Begründet wurde dies damit, daß "durch einen Rechtsirrtum beim Instanzenzug in der Rechtsmittelbelehrung das Recht der Berufung bei der Salzburger Landesregierung eingeräumt" worden sei. Da es sich jedoch "um einen übertragenen Wirkungsbereich im Auftrag und Namen der Landesregierung" gemäß der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 1995, LGBl. Nr. 54/1995, handle, wonach unter anderem "Versetzungen ohne schulfeste Stellen" innerhalb des politischen Bezirkes von der hiefür zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat) in Ausübung der Diensthoheit durchzuführen seien, entscheide diese in erster und letzter Instanz. Ein ordentliches Rechtsmittel gegen die verfügte Versetzung sei daher nicht mehr zulässig. Die Frist für die zulässige Einbringung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes beginne ab Zustellung dieses Bescheides zu laufen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid vom 8. August 1995 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 25. August 1995. Geltend gemacht wird inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik zur Gegenschrift eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall erfolgte eine Versetzung von Amts wegen innerhalb des Schulbezirkes (hier: Salzburg-Stadt).
Gemäß § 1 Abs. 5 des Salzburger Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1987, LGBl. Nr. 83 in der Fassung LGBl. Nr. 19/1995, kann die Landesregierung, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden oder die Schulleiter durch Verordnung ermächtigen, ihr nach diesem Gesetz zukommende Zuständigkeiten, vor allem die Angelobung, die Versetzung und Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirkes, die Gewährung von Urlauben und die Ausübung von Nebenbeschäftigungen betreffen, in ihrem Namen wahrzunehmen. Die Ermächtigung schließt nicht aus, daß die Landesregierung die Erledigung im Einzelfall an sich zieht oder sich vorbehält.
Hiezu ist die Verordnung LGBl. Nr. 54/1995 ergangen, die mit 1. Juni 1995 in Kraft getreten ist. Soweit für den Beschwerdefall erheblich, wurden mit ihrem § 1 Abs. 1 lit. b die Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigt, im Namen der Landesregierung in Ausübung der Diensthoheit die Versetzung oder Zuweisung von Landeslehrern ohne schulfeste Stelle innerhalb des politischen Bezirkes (§§ 19 und 21 LDG 1984) vorzunehmen.
§ 19 LDG 1984, BGBl. Nr. 302, lautet auszugsweise:
"(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."
Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, daß die Versetzung eines Lehrers von seiner Dienststelle an eine andere Schule erforderlich ist und wendet auch nicht ein, daß die vorgenommene Versetzung für ihn einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde bzw. mit seinen sozialen Verhältnissen nicht im Einklang stünde (§ 19 Abs. 4 zweiter bzw. erster Satz LDG 1984), sondern bringt vor, daß die belangte Behörde deshalb nicht gehörig auf das Dienstalter im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 Bedacht genommen habe, weil es an der Schule dienstjüngere Lehrer gebe, die im Sinne der "zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Beschwerde gültigen Versetzungskriterien, herausgegeben von der Personalvertretung der Lehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen
- Dienststellenausschuß Salzburg-Stadt", auf die sich auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid bezogen habe, ohne Gefährdung dienstlicher Interessen hätten versetzt werden können.
Dem ist folgendes zu entgegnen: Die vom Beschwerdeführer näher bezeichneten "Versetzungskriterien" stellen ihrer Natur nach keine maßgebende Rechtsquelle dar, aus der der Beschwerdeführer ein vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbares Recht ableiten könnte oder die der Verwaltungsgerichtshof zu beachten hätte. Rechtlich maßgeblich sind nur die im Beschwerdefall relevanten gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 19 LDG 1984, wie die belangte Behörde, die sich zwar selbst auf diese Richtlinien berufen hatte, nun in der Gegenschrift zutreffend ausführt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014, zu einer amtswegigen Versetzung gemäß § 19 LDG 1984 näher ausgeführt hat, käme dem Einwand des Beschwerdeführers auf sein gegenüber anderen Landeslehrern an dieser Hauptschule höheres Dienstalter nur für den Anwendungsbereich des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 Bedeutung zu, also, sofern die Versetzung für ihn einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, was aber hier nicht der Fall ist. Für den Anwendungsbereich des ersten Satzes des § 19 Abs. 4 leg. cit. kann die gebotene Rücksichtnahme auf das Dienstalter des Landeslehrers nur bedeuten, daß das absolute (und nicht das gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höhere) Dienstalter des betroffenen Landeslehrers eine Versetzung als Ermessensüberschreitung bzw. als Ermessensmißbrauch erscheinen lassen kann, sofern nicht bei Unterlassung der Versetzung dienstliche Interessen gefährdet wären. Im Sinne der Ausführungen dieses Erkenntnisses, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG iVm Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, vermag die Versetzung des im Zeitpunkt der Versetzung 36 Jahre alten Beschwerdeführers mit dem Vorrückungsstichtag 27. März 1982 an eine andere Hauptschule im selben Schulbezirk unter dem Gesichtspunkt seines Dienstalters selbst dann, wenn bei Unterlassung der Versetzung keine dienstlichen Interessen gefährdet wären, keine Ermessensüberschreitung bzw. keinen Ermessensmißbrauch zu begründen. Damit haftet die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit dem angefochtenen Bescheid jedenfalls im Ergebnis nicht an.
Davon ausgehend, vermag auch das weitere Vorbringen zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, das sich dahin zusammenfassen läßt, das Verfahren gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984 sei nur zum Schein durchgeführt worden, weil die Versetzung des Beschwerdeführers bereits zuvor beschlossene Sache gewesen sei, womit sich auch die belangte Behörde nicht gehörig mit seinen Einwendungen befaßt habe, dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Demnach war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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