Normen
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §43 Abs4 idF 2001/I/047;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2005:2004120203.X00
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Landeslehrer in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol. Bis zu der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Versetzung war seine Dienststelle die Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik in Innsbruck.
Mit Note vom 21. Oktober 2004 setzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer von ihrer Absicht in Kenntnis, ihn mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2004 von Amts wegen an die Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik in Innsbruck zu versetzen. Als Grund wird angeführt:
"Bestehen eines dienstlichen Spannungsverhältnisses an der Schule, Betriebsklima in der Schule."
Dem Beschwerdeführer wurde freigestellt, gegen diese Maßnahme binnen zwei Wochen Einwendungen vorzubringen.
Mit Note vom 28. Oktober 2004 erhob der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigte Versetzung Einwendungen. Darin brachte er vor, er habe mehrfach auf das gegen ihn betriebene fortgesetzte Mobbing verwiesen und beantrage die Einholung eines entsprechenden Gutachtens. Verursacher der Konfliktsituation sei objektivierbar der Leiter der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik sowie das Schulaufsichtsorgan. Der Schulleiter habe nämlich im Laufe seiner bisherigen Amtszeit bei der Dienstbehörde über 40 Anzeigen gegen den Beschwerdeführer eingebracht, von denen bislang lediglich 16 in nunmehr drei Disziplinarverfahren abgehandelt worden seien. Davon sei es in 13 Fällen zu keinen Schuldsprüchen gekommen. Dreimal sei zwar eine Verurteilung des Beschwerdeführers erfolgt, wobei dieser jedoch dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Ein vom Leiter in Verbindung mit dem Schulaufsichtsorgan gegen den Beschwerdeführer angestrengtes Leistungsfeststellungsverfahren sei in vollem Umfang "zu Gunsten des Beschwerdeführers" entschieden worden.
Weiters habe eine Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der Schulleitung der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik ergeben, dass eigentlich keine freie Planstelle für Landeslehrer an dieser Schule zur Verfügung stehe. Ebenso wenig erbringe der Beschwerdeführer die besonderen persönlichen Voraussetzungen für eine dortige Lehrtätigkeit. Vielmehr sei er in Ansehung seiner Beschäftigung bei der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik bereits eingearbeitet und weise sämtliche für diese Sparte in Tirol erlangbaren Qualifikationen auf. Auch sei durch eine Versetzung eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zu befürchten.
Ohne Vornahme weiterer Verfahrensschritte erließ die belangte Behörde am 25. November 2004 den angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Die Landesregierung versetzt Sie gemäß § 19 Abs. 2 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 mit Wirksamkeit 01.12.2004 von Amts wegen von der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik an die Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik."
Nach Schilderung des Verwaltungsverfahrens und nach Wiedergabe des § 19 Abs. 2 und 6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), führte die belangte Behörde Folgendes aus:
Seit mehreren Jahren sei das Verhältnis des Beschwerdeführers "zur Kollegenschaft", insbesondere zum Schulleiter, nachhaltig gestört. Dies habe sich "unter anderem in mehreren Verfahren, die Dienstpflichtverletzungen zum Gegenstand hatten", und zuletzt in einer Strafanzeige, die der Beschwerdeführer gegen den Schulleiter erstattet habe, geäußert. Der Beschwerdeführer sei mit Disziplinarerkenntnis vom 19. April 2004 wegen nicht rechtmäßiger Erfüllung von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben sowie Nichtbefolgung von Weisungen des Schulleiters rechtskräftig zu einer Geldbuße verurteilt worden.
Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 sei eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen finde. In diesem Zusammenhang genüge es, wenn solche dienstlichen Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorlägen. Dies sei dann der Fall, wenn - wie hier - an einer Schule wesentliche Konflikte und Spannungen zwischen Beamten, insbesondere zwischen dem Schulleiter und dem betroffenen Lehrer bestünden.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik existiere keine freie Planstelle, komme keine Bedeutung zu. Die Verfügbarkeit einer solchen berühre nämlich ausschließlich den Stellenplan und somit einen subjektive Rechte des Beschwerdeführers nicht tangierenden Bereich. Auch sei letzterer für eine Lehrtätigkeit an der Fachberufsschule für Metalltechnik qualifiziert. Auf Grund abgelegter Prüfung verfüge er nämlich auch über die Berechtigung zur Ausübung des Lehramtes in der Fachgruppe II für die Lehrberufsgruppe Landmaschinenmechaniker (nunmehr Landmaschinentechniker). Somit stehe der Erfüllung lehramtlicher Pflichten an der Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik nichts entgegen.
Durch die Versetzung trete keine Änderung in der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführers ein. Die beiden Schulen befänden sich im selben Gebäude. Die Entfernung zwischen Dienststelle und Wohnort ändere sich nicht. Ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil sei für den Beschwerdeführer mit der Versetzung nicht verbunden. Seine diesbezügliche, nicht näher konkretisierte Behauptung, sei nicht nachvollziehbar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Er erachtet sich erkennbar in seinem Recht auf Unterbleiben einer Versetzung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Beschwerdeführer erstattete darauf eine Replik.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 19 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 LDG 1984 in der Fassung dieser Absätze in der Stammfassung BGBl. Nr. 302/1984 lauten (auszugsweise):
"Zuweisung und Versetzung
§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.
...
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. ..."
§ 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 sowie § 32 Abs. 1 und 2
LDG 1984 in der Fassung der wiedergegebenen Absätze nach der Stammfassung BGBl. Nr. 302/1984 lauten:
"Allgemeine Dienstpflichten
§ 29. (1) Der Landeslehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Landeslehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
...
Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten
§ 30. (1) Der Landeslehrer hat die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
...
Dienstpflichten des Leiters
§ 32. (1) Der Leiter hat die ihm auf Grund seiner Funktion obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Der Leiter hat darauf zu achten, dass alle an der Schule tätigen Lehrer ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat sie dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat ihr dienstliches Fortkommen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern."
§ 43 Abs. 4 LDG 1984 in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2001 lautet:
"§ 43. ...
...
(4) Der Landeslehrer hat erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten."
§ 2 des Tiroler Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1998, LGBl. Nr. 74, lautet:
"§ 2
Dienstbehörden
(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Landesregierung, soweit in den Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dem Amt der Landesregierung obliegen die Erlassung von Disziplinarverfügungen und die vorläufige Suspendierung, sofern es sich um Landeslehrer für Berufsschulen oder für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen handelt.
(3) Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegen, sofern es sich um Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen handelt:
- a) die Angelobung;
- b) die Zuweisung zur Dienstleistung an eine Volks-,
Haupt- oder Sonderschule oder an eine Polytechnische Schule sowie die Versetzung und die vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung innerhalb des politischen Bezirkes, sofern es sich nicht um Leiter oder um eine Zuweisung an eine Schule im Zusammenhang mit der Verleihung einer schulfesten Stelle handelt;
c) die Bewilligung des Diensttausches innerhalb des
politischen Bezirkes, sofern es sich nicht um Leiter, um Inhaber
schulfester Stellen oder um Landeslehrer, die einer nicht
öffentlichen Schule zugewiesen sind, handelt;
d) die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung;
e) die Genehmigung der Erteilung von Privatunterricht
an Schüler der Schule, an der der Landeslehrer beschäftigt ist,
und die Aufnahme solcher Schüler in Kost und Quartier;
f) die Genehmigung einer Nebenbeschäftigung bzw.
Feststellungen über die Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung;
g) die Untersagung der Annahme eines Ehrengeschenkes;
h) die Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von
höchstens zwei Wochen, soweit im Abs. 4 lit. b nichts anderes
bestimmt ist;
i) die Gewährung eines Karenzurlaubes im Ausmaß von
höchstens zwei Wochen;
j) Feststellungen im Zusammenhang mit dem Anspruch auf
Pflegefreistellung;
k) die Durchführung von Erhebungen in
Disziplinarangelegenheiten und die Erstattung von
Disziplinaranzeigen;
l) die Erlassung von Disziplinarverfügungen und die
vorläufige Suspendierung. Bei Landeslehrern, die bei einer Dienst stelle der Verwaltung, an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer nicht öffentlichen Schule verwendet werden, ist für die örtliche Zuständigkeit die Stammschule, bei Landeslehrern des Ruhestandes die letzte Stamm schule, maßgebend.
(4) Dem Schulleiter obliegen:
a) die Entgegennahme aller an die Dienstbehörde zu
erstattenden Mitteilungen und sonstigen Eingaben, wie Anliegen und
Beschwerden in dienstlichen oder das Dienstverhältnis berühren den
Angelegenheiten;
b) die Gewährung eines Sonderurlaubes im Ausmaß von
höchstens drei Schultagen;
c) die von den dienstrechtlichen Vorschriften
abweichende Verteilung der den Lehrern der Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten, wie die Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei und dergleichen, nach Anhören der Schulkonferenz;
d) an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und
Fachschulen überdies die Urlaubseinteilung."
Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf findet. Ausgehend davon, dass eine solche Versetzung sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve beinhaltet, reicht es für eine diesem aufgezeigten Sinn des Gesetzes entsprechende Ermessensentscheidung aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen. Das Bestehen eines auf gegenseitiger Achtung und Vertrauen zwischen Direktion und Lehrerschaft sowie unter der Kollegenschaft beruhenden Betriebsklimas ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Schule ihren gesetzliche Erziehungs- und Bildungsauftrag im Sinne der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes erfüllen kann, es besteht also zwischen dem Betriebsklima und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben im Schulbereich ein nicht zu leugnender innerer Bezug. Die Beendigung eines Spannungsverhältnisses und Konfliktpotenzials an der Schule stellt ein dienstliches Interesse im Sinne des § 19 Abs. 2 LDG 1984 dar. Die von der belangten Behörde hier ins Treffen geführten Umstände (Spannungen an der Schule, insbesondere solche zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schulleiter) wären aber nur dann geeignet, das für eine Versetzung jedenfalls erforderliche dienstliche Interesse zu begründen, wenn die Konflikte und Spannungen vom Landeslehrer, der versetzt werden soll, zumindestens mitverursacht wurden; läge das Verschulden daran hingegen klar auf der anderen Seite, darf eine Versetzung des (weitgehend) Schuldlosen nicht erfolgen (vgl. zu all dem das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169, sowie die dort zitierte Vorjudikatur).
An dieser Beurteilung vermag auch der von der belangten Behörde in der Gegenschrift ins Treffen geführte Umstand nichts zu ändern, wonach ihr infolge der Schulfestigkeit der Leiterstelle die Alternative einer Versetzung des Leiters zur Beseitigung des Spannungsverhältnisses nicht zur Verfügung stehe. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 24. April 2002 nämlich ausführte, ist in Ansehung der Prüfung, ob die Spannungsverhältnisse bei Unterbleiben einer Versetzung in Zukunft fortbestehen, von einem rechtmäßigen Verhalten des Leiters auszugehen. Erforderlichenfalls stehen der Dienstbehörde zur Erzwingung eines solchen Verhaltens die Mittel des Disziplinarrechtes (gegebenenfalls bis hin zur Suspendierung), aber auch sonstige Aufsichtsmittel (insbesondere die Erteilung zweckmäßiger Weisungen an den Leiter) zur Verfügung. Freilich spricht der Umstand, dass zur Beseitigung allfälliger Konflikte an der Schule die Möglichkeit der Versetzung des Leiters nicht zur Verfügung steht, für die in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 24. April 2002 zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, wonach die Versetzung des Landeslehrers nur dann nicht in Frage kommt, wenn das Verschulden an den Konflikten und Spannungen klar auf Seiten des Leiters liegt.
Auf Basis dieser Rechtsauffassung wäre die belangte Behörde allerdings gehalten gewesen, sich mit dem vom Beschwerdeführer in seinen Einwendungen erstatteten Vorbringen auseinander zu setzen, wonach die Konfliktsituation nicht von ihm, sondern vom Leiter verursacht worden sei, indem letzterer 40 Disziplinaranzeigen gegen den Beschwerdeführer erstattet habe, von denen lediglich 16 in Disziplinarverfahren abgehandelt worden seien, wobei es in 13 Fällen nicht zu Verurteilungen gekommen sei. Der Umstand, dass eine von einem Vorgesetzten gegen einen Beamten erstattete Disziplinaranzeige nicht zu einer Verurteilung des Angezeigten führt, begründet für sich allein genommen zwar noch keinesfalls die Annahme, der Vorgesetzte habe durch die Erstattung der Anzeige pflichtwidrig gehandelt. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer behaupteten Vielzahl (insgesamt 37) von Anzeigen, die nicht zu Verurteilungen geführt haben, wäre die belangte Behörde aber dessen ungeachtet verpflichtet gewesen, die Richtigkeit der Behauptungen des Beschwerdeführers zu verifizieren und sich bejahendenfalls unter Auseinandersetzung mit den Ursachen für das Unterbleiben einer disziplinären Verfolgung oder Verurteilung des Beschwerdeführers zur Frage zu äußern, ob die Erstattung der Anzeigen durch den Schulleiter vor dem Hintergrund seiner in § 32 Abs. 1 und 2 LDG 1984 umschriebenen Dienstpflichten geboten oder zumindestens vertretbar war. Nichts anderes gilt - umgekehrt - für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Feststellung, der Beschwerdeführer habe gegen den Schulleiter Strafanzeige erstattet, welche für sich allein genommen nicht ausreicht, ihm die schuldhafte Verursachung des Spannungsverhältnisses zuzuordnen.
Die belangte Behörde hat weiters die Feststellung getroffen, der Beschwerdeführer sei mit Disziplinarerkenntnis vom 19. April 2004 wegen nicht rechtmäßiger Erfüllung von Unterrichts- und Erziehungsaufgaben sowie Nichtbefolgung von Weisungen des Schulleiters rechtskräftig zu einer Geldbuße verurteilt worden. Diese Feststellung ist - wie in der Beschwerde zutreffend gerügt wird - aktenwidrig. Wie aus dem in den Verwaltungsakten erliegenden Bescheid der beim Amt der Tiroler Landesregierung eingerichteten Disziplinarkommission für Landeslehrer vom 19. April 2004 hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer dort in Ansehung von Dienstpflichtverletzungen der im angefochtenen Bescheid erwähnten Art gerade nicht verurteilt, sondern freigesprochen.
In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass dieses Disziplinarerkenntnis auch einen Schuldspruch enthält. Auf das diesem Schuldspruch zu Grunde liegende Verhalten hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aber nicht gestützt. Im Hinblick auf Ausführungen in der Gegenschrift betreffend (weiteres) dienstliches Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbliebene Bescheidfeststellungen dort nicht nachgetragen werden können.
Grundsätzlich ist - für das fortgesetzte Verfahren - auszuführen, dass ein einer disziplinarrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegendes Verhalten eines Beamten zur Entstehung von Konflikten und Spannungen, insbesondere mit seinem Dienstvorgesetzten beitragen kann. Ein solches Verhalten kann somit (in Abhängigkeit von der Schwere eines allenfalls dem Leiter selbst vorzuwerfenden Fehlverhaltens) gegen die Annahme eines klar überwiegenden Verschuldens des Leiters an einer solchen Konfliktsituation sprechen.
Die belangte Behörde hat darüber hinaus im angefochtenen Bescheid auch eine nachhaltige Störung des Verhältnisses des Beschwerdeführers "zur Kollegenschaft" festgestellt. Nähere Erörterungen, zu welchen Personen und aus welchen Gründen solche Spannungsverhältnisse bestehen sollen, enthält der angefochtene Bescheid nicht. Auch wird die Annahme des Bestehens eines Spannungsverhältnisses "zur Kollegenschaft" (offenbar in einem umfassenden Sinn verstanden) erstmals im angefochtenen Bescheid getroffen. Der Vorhalt vom 21. Oktober 2004 spricht lediglich vom Vorliegen eines "dienstlichen Spannungsverhältnisses an der Schule", ohne darzulegen, zwischen welchen Personen (und dem Beschwerdeführer) dieses bestehen soll.
Das Beschwerdevorbringen, wonach ein Spannungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kollegen nicht bestehe, unterliegt daher nicht dem Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Der angefochtene Bescheid erweist sich insofern als mangelhaft, weil die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu der genannten Annahme in Verletzung des gemäß § 1 Abs. 1 DVG anzuwendenden § 45 Abs. 3 AVG kein rechtliches Gehör gewährt hat.
Insoweit der Beschwerdeführer aber die Auffassung vertritt, eine Versetzung an die Tiroler Fachberufsschule für Metalltechnik sei deshalb unzulässig, weil er dort nicht entsprechend seiner Lehrbefähigung verwendet werden könne, ist ihm § 43 Abs. 4 LDG 1984 entgegen zu halten. Nach dieser Bestimmung hat der Landeslehrer erforderlichenfalls u.a. auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist. Daraus folgt, dass er keinen Anspruch hat, nur in Fächern eingesetzt zu werden, für die er eine Lehrbefähigung hat. Die Konkretisierung der Lehrverpflichtung (einschließlich der Fächer, in denen der Lehrer Unterricht zu erteilen hat) erfolgt durch Weisung des Schulleiters (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 2004, Zl. 2000/12/0272).
Auf Grund der oben aufgezeigten Verfahrensverletzungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a, b und c VwGG aufzuheben.
Für das fortgesetzte Verfahren ist noch Folgendes zu bemerken:
Sollte sich herausstellen, dass der Beschwerdeführer (etwa auf Grund eines näher dargestellten disziplinären Verhaltens) eine Konfliktsituation mit dem Schulleiter mitverursacht hat, und ergibt die Prüfung des Verhaltens des Schulleiters bei Erstattung der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anzeigen kein klar überwiegendes Verschulden des Vorgesetzten, so wäre im Sinne der vorzitierten Judikatur ein dienstliches Interesse am Abzug des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz an der Tiroler Fachberufsschule für Kraftfahrzeugtechnik zu bejahen.
Diesfalls käme - anders als die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid offenbar meint - eine Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 nicht in Betracht (vgl. hiezu das von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zwar zitierte, in ihrem Inhalt aber offenbar verkannte hg. Erkenntnis vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0236).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. September 2005
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