Normen
AVG §37;
AVG §64 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
DVG 1984 §12;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19 Abs6;
LDG 1984 §19;
LDG 1984 §43 Abs2;
LDG 1984 Abschn6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §64 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
DVG 1984 §12;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
LDG 1984 §19 Abs6;
LDG 1984 §19;
LDG 1984 §43 Abs2;
LDG 1984 Abschn6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1957 geborene Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Er hat die Lehrbefähigung für die Fächer Mathematik, Geometrisch Zeichnen und Leibesübungen. Er war zuletzt, vor den in der Folge dargestellten Personalmaßnahmen, an der Hauptschule (HS) M tätig.
Mit Verfügung vom 17. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer vom zuständigen Bezirksschulrat (BSR) gemäß § 21 Abs. 2 des Landeslehrer- Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) mit Wirksamkeit vom 8. September 1997 (dh ab Beginn des Schuljahres 1997/98) von der HS M der Volksschule (VS) M als Bezirkspersonalreserve zur Dienstleistung zugewiesen. Die Notwendigkeit dieser Dienstzuweisung ergebe sich daraus, dass der Beschwerdeführer an der HS M "überzählig" sei.
Diese Dienstzuweisung wurde mit Verfügung des BSR vom 11. September 1997 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 11. September 1997 auf Grund der geänderten Personalsituation der VS L zur Dienstleistung zugewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 29. September 1997 wandte sich der Beschwerdeführer gegen seine Dienstzuteilung an die VS L, wobei auch eine Dienstzuteilung zur "Personalreserve" im Raum stehe bzw. seine dauernde Versetzung geplant sei, für die es aber an den gesetzlichen Voraussetzungen fehle. Primär sei bei Dienstzuteilungen bzw. Versetzungen vom Dienstalter des Betroffenen im Verhältnis zu den übrigen an der Schule verbleibenden Kollegen und den Unterrichtsfächern auszugehen, wobei auf das Hauptfach abzustellen sei. An der HS M unterrichteten derzeit 4 dienstjüngere Kollegen, die wie der Beschwerdeführer im Hauptfach Mathematik geprüft seien.
Eine Kollegin leite das "OEP-Projekt" und unterrichte ungeprüft Englisch. Beide Funktionen könnten jederzeit anderen Kollegen übertragen werden, zumal eine weitere dienstjüngere Kollegin nunmehr die Lehramtsprüfung in Englisch abgelegt habe. Auf Grund der einschlägigen Bestimmungen sei dafür zu sorgen, dass geprüfte Lehrer in ihren Fächern eingesetzt würden. Die Leitung des OEP-Projektes setze keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten voraus. Es bestehe daher keine Notwendigkeit, diese Kollegin an der HS M zu belassen.
Ein zweiter dienstjüngerer Kollege werde angeblich dringend gebraucht, weil er "Berufsinformation" (gemeint ist offenbar Informatik) unterrichte. Dabei handle es sich um ein Nebenfach. Diese Nebenfächer würden überwiegend von ungeprüften Lehrern unterrichtet, sodass im Verhältnis zum Beschwerdeführer keine Notwendigkeit bestehe, diesen Kollegen an der Schule zu belassen.
Eine dritte dienstjüngere Kollegin unterrichte als einzige an der Schule geprüft das Nebenfach "Werken". Dieses Fach sei seit Jahren von ungeprüften Lehrern unterrichtet worden, sodass allein die Prüfung im Nebenfach eine Belassung dieser Lehrerin nicht notwendig mache.
Einer weiteren dienstjüngeren Kollegin sei zugute zu halten, dass sie nunmehr die Englischlehramtsprüfung nachgeholt habe. Da an der HS M ein Mangel an geprüften Englischlehrern bestehe, sei für sie ein Bedarf an der Schule gegeben.
Infolge der Nichtbeschäftigung des Beschwerdeführers an der HS M müsse der zweite geprüfte Turnlehrer, der auch die Lehramtsprüfung für Geometrisch Zeichnen habe, mangels weiterer geprüfter Turnlehrer an dieser Schule 14 Stunden Leibesübungen unterrichten. Zumindest 7 Stunden in diesem Fach müssten von ungeprüften Lehrern gehalten werden. In weiterer Folge müsse das Fach Geometrisch Zeichnen wegen der Auslastung des nunmehr einzigen oberwähnten geprüften Turnlehrers praktisch zur Gänze von ungeprüften Lehrern abgehalten werden.
Auf Grund dieser Umstände stünden an der HS M für den Beschwerdeführer genügend Stunden in den Fächern "Leibesübungen" und "Geometrisch Zeichnen" zur Verfügung. Der Einsatz ungeprüfter Lehrer, insbesondere im sensiblen Fach Leibesübungen (Sicherheitsaspekt), sei einzig und allein darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer von der HS M abgezogen worden sei, um - aus welchen Gründen auch immer - dienstjüngere Kollegen an dieser Schule zu behalten.
Da die Schulbehörde bei Dienstzuweisung bzw. Versetzung eines beamteten Lehrers an eine andere Schule die Interessen und Verwendungmöglichkeiten und das Dienstalter des Betroffenen im Verhältnis zu den an der Schule verbleibenden Lehrern "transparent" zu bewerten und die mögliche Betreuung der Schüler durch im jeweiligen Lehrfach fachlich ausgebildete und geprüfte Lehrer in den Vordergrund zu stellen habe, stehe seine Dienstzuweisung nicht mit dem Gesetz in Einklang. Die Behörde habe es unterlassen, die von ihr getroffene Entscheidung nachvollziehbar zu begründen.
Der Beschwerdeführer werde naturgemäß in Erfüllung seiner Dienstpflichten den ihm erteilten Weisungen Folge leisten, behalte sich aber für den Fall, dass diese Personalmaßnahmen nicht revidiert werden würden, vor, diese bzw. eine ergehende Entscheidung zu bekämpfen, weshalb er auch beantrage, die "betroffene bzw. auch noch zu treffende Entscheidung in gesetzmäßiger, bekämpfbarer Form auszufertigen."
Abschließend beantragte er die Aufhebung bzw. Abänderung seiner Dienstzuweisung und ihn wieder der HS M zuzuteilen.
Mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 verständigte der BSR den Beschwerdeführer gemäß § 19 Abs. 5 LDG 1984 von seiner beabsichtigten Versetzung. Er sei an seiner bisherigen Schule als "dienstjüngster Lehrer" in seinen Prüfungsfächern überzählig geworden und sei in der neuen Schule als Bezirkspersonalreserve eingesetzt.
In seiner Stellungnahme vom 13. Jänner 1998 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung. Zum einen brachte er vor, dass er nachweislich nicht der dienstjüngste Lehrer in seinen Prüfungsfächern sei; zum anderen verwies er auf seine beigelegte Stellungnahme vom 29. September 1997.
Die Dienstbehörde 1. Instanz (LSR) holte eine Stellungnahme des BSR zum Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Situation an der HS M ein.
Mit Bescheid vom 10. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer "von Amts wegen gemäß § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, in der geltenden Fassung, mit Wirksamkeit vom Tage des Erhaltes des Bescheides von der HS M an die VS L versetzt." Einen ausdrücklichen Ausspruch, dass einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, enthält dieser Bescheid nicht. Die Dienstbehörde 1. Instanz begründete die Versetzung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei an der HS M in seinen Prüfungsfächern überzählig geworden; es habe sich für ihn an der VS L eine Verwendungsmöglichkeit als Bezirkspersonalreserve ergeben. Den in der Stellungnahme vom 29. September 1997 vorgebrachten Einwendungen und dem Antrag auf Aufhebung der Dienstzuweisung an die VS L habe nicht entsprochen werden können. In dieser Stellungnahme würden vier dienstjüngere Kollegen, die wie der Beschwerdeführer im Fach Mathematik geprüft seien und an der HS M unterrichteten, angeführt. Dabei handle es sich um Lehrer, die wegen der Aufrechterhaltung der Unterrichtsqualität nicht ersetzt werden könnten und deren Schwerpunkt in der Unterrichtserteilung nicht im Fach Mathematik liege.
In seiner Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Beurteilung der Dienstbehörde 1. Instanz sei sachlich und rechtlich unrichtig. Der Bescheid sei nicht dem Gesetz entsprechend begründet; die allgemeinen Ausführungen seien nicht nachvollziehbar. Es werde nicht dargelegt, wieso ein Einsatz dieser dienstjüngeren Kollegen (an einer anderen Schule) nicht möglich sei. Es sei unrichtig, dass diese Kollegen im Sinne der Erhaltung der Unterrichtsqualität unentbehrlich seien. Der Schwerpunkt der Unterrichtserteilung sei kein maßgebliches Unterscheidungskriterium. Die Leitung des OEP-Projektes durch eine jüngere Kollegin, für die keinerlei zusätzliche Ausbildung notwendig sei, sei kein Auswahlkriterium zu Lasten des dienstälteren Beschwerdeführers. Im Sinne der vom Bescheid betonten Erhaltung der Unterrichtsqualität sei auf die durch seine Versetzung hervorgerufene Situation für die Fächer Leibesübungen und Geometrisch Zeichnen an der HS M nicht eingegangen worden. Der Turnunterricht durch ungeprüfte Lehrer sei schon allein auf Grund des Sicherheits- und Gesundheitsaspekts der Unterrichtsqualität abträglich. Die Versetzung sei daher schon aus nicht in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen rechtswidrig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 1998 hob der LSR seinen angefochtenen Bescheid gemäß § 64a Abs. 1 AVG auf und versetzte den Beschwerdeführer "gemäss § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 des LDG mit Wirksamkeit vom 14.9.1998 in die Lehrerreserve" und wies ihm gleichzeitig die VS L als Stammschule zu. An der VS L erfolge seine Verwendung nicht im Rahmen des lehrplanmässigen Unterrichtes der genannten Schule als Klassenlehrer oder Lehrer für einzelne Gegenstände; er werde vielmehr im Rahmen der Bezirkspersonalreserve vom BSR je nach Bedarf vorübergehend anderen allgemeinbildenden Pflichtschulen des Bezirkes, insbesondere zur Vertretung nicht dauernd abwesender Lehrer, zugewiesen. Nach der Begründung könne der Beschwerdeführer laut Erhebungen des BSR an der HS M im Rahmen der Lehrfächerverteilung dieser Schule im Schuljahr 1998/99 nicht mehr eingesetzt werden und stehe eine freie Planstelle nicht zur Verfügung. Deshalb sei seine Versetzung zu veranlassen gewesen. Im Bereich der allgemeinbildenden Pflichtschulen des Bezirkes, insbesondere der Volksschulen, bestehe hingegen ein Bedarf an Lehrern für vorübergehende Dienstabwesenheiten von Pflichtschullehrern. Die VS L sei wegen ihrer Lage für einen effizienten Einsatz einer Bezirkspersonalreserve besonders geeignet, sodass seine Zuweisung zu der genannten Schule als Stammschule festzusetzen gewesen sei.
Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages des Beschwerdeführers vom 5. August 1998 trat die Berufungsvorentscheidung ausser Kraft.
Die belangte Behörde holte vom Direktor der HS M eine Stellungnahme ein. In dieser Stellungnahme vom 17. September 1998 ging der Direktor der HS M auf die Personalsituation seiner Schule (Überhang an geprüften Mathematiklehrern) am Ende des Schuljahres 1996/97 ein und begründete näher, warum vier dienstjüngere Kollegen des Beschwerdeführers für die Schule nicht ersetzbar seien. Er wies auch darauf hin, dass die Qualifikation des Beschwerdeführers die bei weitem schwächste sei (Anmerkung: da diese Stellungnahme beinahe wörtlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides verwertet wurde, wird deren Inhalt im Einzelnen dort dargestellt).
Der Beschwerdeführer, dem diese Äußerung in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden war, nahm dazu seinerseits Stellung, wobei er im Wesentlichen seinen bisherigen Standpunkt wiederholte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Jänner 1999 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage wies sie in der Begründung darauf hin, dass sowohl die Schulleitung als auch der Beschwerdeführer eingeladen worden seien, eine Stellungnahme abzugeben. Aus diesen Erhebungen und den schon vorliegenden erstinstanzlichen Untersuchungen habe sich ergeben, dass mit Ende des Schuljahres 1996/97 an der HS M 13 geprüfte Mathematik-Lehrer/innen, 8 Deutsch- und 4 Englisch-Lehrer/innen tätig gewesen seien. Im Bereich der Mathematik habe es also ein Überangebot an Lehrern gegeben. Deshalb habe sich hier eine Reduzierung an Lehrerposten bereits abgezeichnet. Unbestritten sei auch, dass vier Kollegen/innen einen späteren Vorrückungsstichtag aufwiesen als der Beschwerdeführer.
Kollege A - nach Angabe der Schulleitung betrage der Unterschied im Vorrückungsstichtag gegenüber dem Beschwerdeführer 3 Wochen - habe sich unter anderem als Administrator und Informatiker betätigt und sei für die Schule, die sich im Rahmen der Schulautonomie vor allem um das Image einer Informatik- Hauptschule bemühe, unentbehrlich. Dieser Argumentation sei der Beschwerdeführer mit dem Argument entgegengetreten, dass "tatsächlich keine Voraussetzungen vorliegen..., wodurch er dem Berufungswerber allenfalls zu bevorzugen wäre". Die Tätigkeit als Administrator wie auch als Informatiker, insbesondere an einer Schule mit Schwerpunktsetzung auf Informatik, seien berechtigerweise als Entscheidungskriterien im dienstlichen Interesse relevant und rechtfertigten eine Bevorzugung von A.
Die Leitung des "OEP-Projektes", die von B wahrgenommen werde, rechtfertige nach Auffassung des Beschwerdeführers ihm gegenüber keine Bevorzugung der B bei der Versetzung, weil hiefür keinerlei Zusatzqualifikation erforderlich sei. Dies gelte auch für die Unterrichtserteilung in Englisch ohne Lehramtsprüfung. Dazu sei festzustellen, dass sich B nach Angabe der Schule bereit erklärt habe, diese Tätigkeiten im Interesse der Schule wahrzunehmen; bei nur 4 Englisch-Lehrern bestehe ein Bedarf.
Der Argumentation des Beschwerdeführers gegenüber den Kolleginnen C und D, die jeweils mit einer halben Lehrverpflichtung tätig seien, einem Lehrer mit voller Lehrverpflichtung gebühre der Vorzug, könne nicht gefolgt werden. Beide Lehrerinnen würden auf Grund ihrer Unterrichtsfächer, die auch der Beschwerdeführer als "Mangelfächer" bezeichnet habe, an der HS M benötigt, sodass deren Versetzung aus dienstlichen Interessen nur abgelehnt werden könne. Eine halbe Lehrverpflichtung ändere an diesem Umstand nichts.
Grundsätzlich könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Qualität und der Sicherheitsaspekt im Unterricht von Leibesübungen durch ungeprüfte Lehrer leide, ebenfalls nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Vorbereitung und Einschulung des jeweiligen Lehrers gewährleiste diese Qualitäten.
Für die Versetzung des Beschwerdeführers seien seine bisherigen teilweise unbefriedigenden Dienstleistungen ganz entscheidend gewesen. Nach Angabe der Schulleitung, denen der Beschwerdeführer nicht widersprochen habe, sei "Ihre Qualifikation die bei weitem schwächste". Als der Direktor dem Beschwerdeführer am Schulende in der Konferenz mitgeteilt habe, dass er "abgebaut" werde, habe er dies ohne Widerspruch gelassen hingenommen und nur gemeint, dass die oben angeführten Aufgaben der Kollegen von jedem anderen auch übernommen werden könnten. Das Angebot der Schulleitung, selbst gleich mit der Übernahme von Zusatzaufgaben zu beginnen, habe der Beschwerdeführer aber entschieden abgelehnt.
Obwohl der Beschwerdeführer die im Gesetz genannten sozialen Verhältnisse nicht als Argument gegen seine Versetzung ins Treffen geführt habe, seien diese von Amts wegen geprüft worden. Da von den vier erwähnten Kollegen drei verheiratet seien und Kinder hätten, sprächen auch die sozialen Verhältnisse eher für die Versetzung des Beschwerdeführers.
Unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage sei aus dienstlichem Interesse die Versetzung des Beschwerdeführers von der HS M an die VS L zu bestätigen gewesen, obwohl vier Kollegen dienstjünger als der Beschwerdeführer seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gelten gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie (auf Grund der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers , BGBl. Nr. 104/1991) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 19 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, ist der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Landeslehrer unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.
Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht (§ 19 Abs. 4 leg. cit.).
Gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschliessen. Bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
Nach § 21 Abs. 1 LDG 1984 ist ein der Lehrerreserve zugewiesener Landeslehrer einer Stammschule und von dieser nach Bedarf anderen Schulen vorübergehend zur Dienstleistung zuzuweisen.
Darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, kann aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden (§ 21 Abs. 2 LDG 1984).
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung gilt § 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 für die vorübergehende Zuweisung sinngemäß.
Gemäß § 43 Abs. 2 LDG 1984 hat der Landeslehrer ua erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Bescheid verletze ihn "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht gemäß § 19 LDG nicht versetzt zu werden". Zutreffend weist die belangte Behörde in der Gegenschrift darauf hin, dass aus § 19 (insbesondere dessen Abs. 2) LDG 1984 kein Rechtsanspruch auf Nichtversetzung (schlechthin) abgeleitet werden kann. Die Ausführungen der Beschwerde lassen aber in ihrer Gesamtheit hinreichend erkennen, dass der Beschwerdepunkt "überschießend" formuliert ist und der Beschwerdeführer sich letztlich im Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 19 LDG 1984 versetzt zu werden, verletzt erachtet. In einem derartigen subjektiven Recht könnte der Beschwerdeführer aber durch den angefochtenen Bescheid verletzt werden.
Zunächst bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe nur den Bescheid des LSR vom 10. Juni 1998 - die Berufungsvorentscheidung des LSR vom 21. Juli 1998 sei durch seinen rechtzeitigen Vorlageantrag außer Kraft getreten - zu beurteilen gehabt. Dieser Bescheid habe ihn mit Wirksamkeit vom Tage seines Erhaltes von der HS M an die VS L versetzt. Seiner Berufung sei aufschiebende Wirkung zugekommen, weil sie nach § 19 Abs. 6 LDG 1984 nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Die Versetzung eines Beamten stelle nach der Rechtsprechung einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt dar, dem keine rückwirkende Kraft zukomme. Im Beschwerdefall bedeute dies, dass der erstinstanzliche Bescheid die Wirkung der Versetzung ab einem Zeitpunkt angeordnet habe, in der er noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, weil diese frühestens erst nach Verstreichen der zweiwöchigen Berufungsfrist eingetreten wäre, tatsächlich aber erst (im Hinblick auf die von ihm erhobene Berufung) mit Zustellung des angefochtenen Bescheides eingetreten sei.
Die belangte Behörde räumt in ihrer Gegenschrift ein, dem Beschwerdeführer sei in diesem Punkt grundsätzlich zuzustimmen. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen des Berufungsverfahrens diesen Vorwurf nie erhoben habe. Mit Rechtskraft des angefochtenen Bescheides sei jedoch die Versetzung "gesetzeskonform und rechtswirksam". Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass die "faktische Versetzung" im § 21 LDG 1984 über die vorübergehende Zuweisung gesetzlich gedeckt gewesen sei. Über Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer seit Erlassung des erstinstanzlichen Versetzungsbescheides der VS L als Stammschule zugewiesen und an verschiedenen Schulen des Bezirkes als Personalreserve zum Einsatz gekommen ist.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass die mit dem Bescheid der Behörde 1. Instanz vom 10. Juni 1998 ausgesprochene Versetzung - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat - seinem Inhalt nach ein rechtsgestaltender Bescheid ist. Die nach § 19 Abs. 6 zweiter Satz erster Halbsatz LDG 1984 mit der Berufung gegen einen Versetzungsbescheid grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung bedeutet daher in diesem Zusammenhang - jedenfalls - nicht bloß den Aufschub der Vollstreckbarkeit, sondern den Aufschub der Verbindlichkeit des Bescheides (vgl. dazu die Ausführungen von Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht,
7. Auflage, zu § 12 DVG in Rz 1068 Punkt 2 sowie das zu dieser Bestimmung ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 92/12/0038). Das bedeutet aber umgekehrt, dass bei einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Verbindlichkeit des Versetzungsbescheides bereits vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) gegeben ist.
Die Wendung in § 19 Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz LDG 1984, dass die aufschiebende Wirkung (unter bestimmten Voraussetzungen) "im Bescheid auszuschliessen" ist, bezieht sich auf den Versetzungsbescheid. Zuständig für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ist daher die Dienstbehörde 1. Instanz. Ob es diese Bestimmung auch zulässt, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nachträglich, dh nach Erlassung des erstinstanzlichen Versetzungsbescheides verfügt werden kann, wie dies § 64 Abs. 2 2. Satz AVG ermöglicht, ist im Beschwerdefall nicht zu klären.
Vor diesem Hintergrund ordnet der Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid des LSR vom 10. Juni 1998, wonach der Beschwerdeführer "mit Wirksamkeit vom Tage des Erhaltes des Bescheides" versetzt sei, unmissverständlich die sofortige, dh ab dem Zeitpunkt seiner Zustellung gegebene Verbindlichkeit an. Das bedeutet dann aber auch folgerichtig, dass damit im Ergebnis die aufschiebende Wirkung (im Sinn des § 19 Abs. 6 LDG 1984) "ausgeschlossen" wurde, auch wenn die bescheiderlassende Behörde
1. Instanz dies nicht mit den "verba legalia" zum Ausdruck gebracht und auch in der Begründung ihres Bescheides nicht näher dargelegt hat, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Anordnung gegeben waren. Zutreffend weist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht ansatzweise gerügt hat, dass die Voraussetzungen für die sofortige Wirksamkeit der verfügten Versetzung nicht gegeben oder zumindest mangels einer entsprechenden Begründung nicht erkennbar gewesen seien.
Aus diesen Gründen geht der Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege eine rechtswidrige, weil rückwirkende Versetzung vor, die im Übrigen keinesfalls in jedem Fall zur Aufhebung zu führen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 11. Mai 1994, 90/12/0151), ins Leere. Insbesondere hat die belangte Behörde dadurch, dass sie den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigte, bei der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation nicht in das vom Beschwerdeführer behauptete subjektive Recht eingegriffen. Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass eine Nichtbeachtung des § 19 Abs. 6 letzter Satz LDG 1984 (verkürzte Entscheidungsfrist im Fall des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung) den angefochtenen Bescheid nicht mit einer zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit belastet .
Der Beschwerdeführer rügt ferner, dass die Versetzung eines klaren dienstlichen Interesses bedürfe, das im Verfahren festzustellen und entsprechend zu begründen sei. Die belangte Behörde gehe erkennbar davon aus, dass es mit Ende des Schuljahres 1996/97 an der HS M ein Überangebot an Mathematiklehrern gegeben habe, weshalb sich eine Reduzierung an Lehrerposten abgezeichnet habe. Unbestritten hätten vier Kollegen des Beschwerdeführers an der HS M einen späteren Vorrückungsstichtag. Zusammenfassend habe sie im Einzelnen zu den dienstjüngeren Kollegen ausgeführt, dass die Tatsache, ob ein Lehrer geprüft oder ungeprüft ein Fach unterrichte, kein Beurteilungskriterium nach § 19 Abs. 4 LDG 1984 darstelle. Insbesondere könne der Argumentation des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach im Gegenstand Leibesübungen das Unterrichten durch geprüfte Lehrer schon allein im Hinblick auf den Sicherheitsaspekt jedenfalls ein dienstliches Interesse (für deren Verbleib an der Schule) darstelle. Der daraus ersichtlichen Rechtsansicht, wonach pädagogische Interessen keine dienstlichen Interessen seien, könne nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die der Schule übertragenen Aufgaben sei jedenfalls auch solchen Gesichtspunkten eine dienstliche Bedeutung beizumessen ( Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. November 1993, 93/12/0236). Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides seien für die Versetzung des Beschwerdeführers ganz entscheidend seine bisherigen teilweise unbefriedigenden Dienstleistungen gewesen, wonach nach Angaben der Schulleitung die Qualifikation des Beschwerdeführers die bei weitem schwächste sei. Da nach dem LDG 1984 klare Bestimmungen zur Leistungsbeurteilung vorlägen, sich aber aus dem gesamten abgeführten Verfahren nicht ergeben habe, dass im Sinne dieser Leistungsbeurteilung seine vier Kollegen bessere Beurteilungen als er aufwiesen, sei die diesbezügliche Beurteilung durch die belangte Behörde jedenfalls rechtlich unzulässig. Ebenso verhalte es sich mit den von der belangten Behörde von Amts wegen angesprochenen sozialen Verhältnissen, da diese nach der Judikatur den dienstlichen Belangen jedenfalls nachzuordnen seien und das Verheiratetsein und Vorhandensein von Kindern den an sich unzulässigen "Sozialvergleich" nicht zulässig mache.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung einer gesetzmäßigen Ermessensübung spreche daher schon das Argument der Sicherheit im Turnunterricht, dem unbestritten hohe Bedeutung zukomme, für die Nichtversetzung des Beschwerdeführers, weil diese dazu führe, dass 7 Stunden in diesem Fach von ungeprüften Lehrern gehalten werden müssten. Schon unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hätte einer der vier dienstjüngeren Kollegen des Beschwerdeführers versetzt werden müssen, um einen ordnungsgemässen Schulbetrieb aufrecht erhalten zu können und damit den dienstlichen Notwendigkeiten Genüge zu tun.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf findet. Ausgehend davon, dass eine solche Versetzung sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve beinhaltet, reicht es für eine diesem aufgezeigten Sinn des Gesetzes entsprechende Ermessensentscheidung aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, 87/12/0014).
Im Beschwerdefall begründet die belangte Behörde das dienstliche Interesse an der Wegversetzung des Beschwerdeführers von des HS M mit dem Überangebot an geprüften Mathematiklehrern an dieser Schule ab dem Ende des Schuljahres 1996/97.
Zwar ist im Hinblick auf den mit dem erstinstanzlichen Bescheid erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und der dadurch bereits gegebenen (- vorläufigen -)Rechtsgestaltung (siehe dazu oben) davon auszugehen, dass die Rechtmäßigkeit der Versetzung mit Wirksamkeit der Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides des LSR vom 10. Juni 1998 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen ist. Zu berücksichtigen ist aber im Beschwerdefall der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Versetzung, nämlich seit 8. September 1997 (Beginn des Schuljahres 1997/98) aus demselben Grund, der später - jedenfalls auch - als Argument für seine Versetzung verwendet wurde, mit der durch Weisung verfügten vorübergehenden Zuweisung zur Dienstleistung nach § 21 Abs. 2 LDG 1984 von der HS M abgezogen und der VS M bzw. VS L zur Verfügung gestellt wurde, womit das Überangebot an Mathematiklehrern an der HS M bereits ab diesem Zeitpunkt zumindest verringert wurde. Dass sich an dieser Situation - abgesehen vom Abzug des Beschwerdeführers, der jedoch ausser Betracht zu bleiben hat - bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Versetzungsbescheides, der den "Provisorialzustand" der vorübergehenden Dienstzuweisung durch eine endgültige Personalmaßnahme (Dienstzuweisung auf Dauer) ersetzt hat, etwas geändert hätte, was für die Beurteilung seiner Versetzung hätte rechtserheblich sein können (zB Mangel an Mathematiklehrern an der HS M wegen der in der Zwischenzeit erfolgten Versetzung oder Ruhestandsversetzung von Lehrern mit dieser Lehrbefähigung), hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht bestritten, dass an der HS M zum maßgebenden Zeitpunkt (unter Außerachtlassung seiner bereits zuvor erfolgten vorübergehenden Dienstzuweisung nach § 21 Abs. 2 LDG 1984) ein Überangebot an im Unterrichtsgegenstand Mathematik geprüften Lehrern bestand.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es keinem Zweifel unterliegen, dass ein derartiges Überangebot an Lehrern , für deren Einsatz in diesem Fach an der Schule kein Bedarf besteht, wegen der sich daraus unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrverpflichtung für die Erstellung einer ausgewogenen dem Bedarf entsprechenden Lehrfächerverteilung ergebenden Schwierigkeiten ein dienstliches Interesse an der Wegversetzung (am Abzug) eines solchen Lehrers begründet.
Der Einwand des Beschwerdeführers, es hätten im Rahmen des dienstlichen Interesses bei seiner Versetzung auch die Auswirkungen auf die Erteilung des Unterrichtsgegenstandes Leibesübungen, für den er ebenfalls die Lehrbefähigung besitze, berücksichtigt werden müssen (Einsatz eines ungeprüften Lehrers auf Grund der an der HS M bestehenden Personalsituation), lässt völlig außer acht, dass das dienstliche Abzugsinteresse in der Verringerung bzw. Beseitigung des an der HS M bestehenden Überangebotes an Mathematiklehrern bestand. In diesem Fall tritt die Auswirkung der Versetzung eines Mathematiklehrers auf die sonstigen von ihm an dieser Schule betreuten Unterrichtsgegenstände, für die er lehrbefähigt ist, bei der Beurteilung des Abzugsinteresses in den Hintergrund. Besondere Umstände, die im Beschwerdefall allenfalls im Rahmen der Beurteilung der dienstlichen Interessen eine andere Beurteilung gebieten könnten, wurden nicht aufgezeigt. Die allgemeinen Überlegungen des Beschwerdeführers zu den Sicherheitsanforderungen im Turnunterricht, die seiner Auffassung nach offenbar nur von einem geprüften Turnlehrer garantiert werden können, finden im Gesetz (vgl. insbesondere auch § 43 Abs. 2 LDG 1984, der keinerlei Ansatz für eine solche Differenzierung enthält) keine Stütze.
Soweit dieses Argument des Beschwerdeführers aber darauf abzielen sollte, dass im Rahmen der Prüfung dienstlicher Interessen eine Vergleichsprüfung mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden (Mathematik)Lehrern der HS M anzustellen gewesen wäre, trifft dies nicht zu. Eine derartige Vergleichsprüfung mit anderen Lehrern ist nur im Rahmen des 2. Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Bestimmung oder bei Abwägung der dienstlichen Interessen vorzunehmen (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, 95/12/0366, das im Übrigen im fortgesetzten Verfahren zu dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 29. November 1993, 93/12/0236, ergangen ist und sich mit dem Stellenwert pädagogischer Interessen im Rahmen der Interessenabwägung näher auseinander setzt). Dass die hiefür notwendige Voraussetzung des § 19 Abs. 4 Satz 2 LDG 1984 (wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für den Beschwerdeführer durch die Versetzung) gegeben sei, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht einmal ansatzweise behauptet. Da es sich dabei um Umstände handelt, die im Allgemeinen der persönlichen Lebenssphäre des Lehrers zuzuordnen sind, die der Dienstbehörde nicht bekannt sind bzw. sein müssen, hat der Lehrer in der Regel im Rahmen seiner Mitwirkungpflicht zum Vorliegen dieser Umstände zumindest konkrete Behauptungen aufzustellen. Besondere Umstände, die den Beschwerdeführer von seiner Mitwirkungspflicht enthoben hätten, sind nicht erkennbar (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 1982, 3534/80).
Zwar trifft es zu, dass - wie oben dargelegt - im Rahmen des § 19 Abs. 4 Satz 1 LDG 1984 bei der Prüfung der sozialen Verhältnisse des Beschwerdeführers kein Sozialvergleich mit anderen Lehrern anzustellen ist. Den von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angestellten Überlegungen kommt aber nach ihrer eigenen Bewertung keine ausschlaggebende Bedeutung zu, da sie nur "eher" für die Versetzung des Beschwerdeführers sprächen. Umstände, die dafür sprechen, dass in seiner Person gelegene soziale Verhältnisse vorliegen, die seine Versetzung (ausnahmsweise) unzulässig machen könnten, hat der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgebracht.
Im Übrigen meint die in dieser Bestimmung gleichfalls angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters (entgegen der vom Beschwerdeführer noch im Verwaltungsverfahren vertretenen, nunmehr offenbar nicht mehr aufrechterhaltenen Auffassung) das "absolute" Dienstalter und nicht ein im Verhältnis gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheres Dienstalter (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. September 1988, 87/12/0014), sodass dem Umstand, dass es an der HS M vier "dienstjüngere" Kollegen als den Beschwerdeführer gab, keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Was den Einwand des Beschwerdeführers zu der vom Direktor der HS M geäußerten Auffassung angeht, wonach die Qualifikation des Beschwerdeführers bei weitem die schwächste sei, stellt dieser offenbar ausschließlich darauf ab, dass eine solche Äußerung und deren Verwertung im Versetzungsverfahren ohne Durchführung eines Leistungsfeststellungsverfahrens nach dem Abschnitt VI des LDG 1984 (§§ 61 ff) rechtlich unzulässig sei. Eine derartige Anordnung lässt sich aber aus dem Gesetz nicht ableiten.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Der Kostenzuspruch gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens, das unter den Ansätzen der derzeit geltenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, liegt, auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG.
Wien, am 23. Juni 1999
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