VwGH 2004/12/0198

VwGH2004/12/019831.5.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Faber, über die Beschwerde der NS in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Oktober 2004, Zl. Bi-010354/1-2004-Zel/Obe, betreffend Versetzung nach § 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich und war bis zum Beginn des Schuljahres 2004/05 der Hauptschule K zugewiesen.

Mit Erledigung vom 15. Juli 2004 teilte der Bezirksschulrat Schärding der Beschwerdeführerin mit, er beabsichtige, sie mit Beginn des Schuljahres 2004/05 gemäß § 19 Abs. 4 und 5 LDG 1984 an die Hauptschule A zu versetzen, und räumte ihr hiezu Einwendungen binnen Frist ein.

In ihrer Eingabe vom 23. Juli 2004 erhob sie gegen die beabsichtigte Versetzung "Einspruch" und führte - soweit dies aus der Sicht der Beschwerdeführerin noch von Bedeutung ist - ins Treffen:

"Schulische Aspekte:

Ursprünglich hieß es, zwei jüngere Kolleginnen seien auf Grund ihrer Tätigkeit als Fachkoordinatorinnen an unserer Schule unentbehrlich. Da dieses Argument nicht stichhaltig war, stellte unser Direktor plötzlich fest, dass diese Kolleginnen für unser neues Schulprofil benötigt werden.

Mir wurde mitgeteilt, dass im kommenden Schuljahr die Schüler der 1. Klasse nach der Klippert-Methode unterrichtet werden sollen. Dazu möchte ich anmerken, dass ich bereits seit 2001 bei Fortbildungsveranstaltungen für die Methode 'Eigenverantwortliches Arbeiten der Schüler im Unterricht = EVA' nach Dr. Heinz Klippert

ausgebildet wurde ... Meine Kollegin MB. und ich, beide

Klassenvorstände der heurigen 1A/B Klassen, wollten als Klassenvorstände in den kommenden 2. Klassen mit dieser Unterrichtsmethode beginnen.

Auch hatten Kollegin B. und ich - nach Absprache mit dem Direktor und Ihnen - das COMENIUS-Projekt als Schulentwicklungsprogramm ins Auge gefasst.

Ebenso das Argument, eine jüngere Deutsch-Kollegin könnte wegen ihrer Büchereitätigkeit nicht versetzt werden, zählt nicht, da an unserer Schule ein schulfester Lehrer die Bibliothekarausbildung hat.

Außerdem bin ich alleinige Kunsterzieherin an unserer Schule und bin der Meinung, dass Kreativität auch an einer Schule mit Schwerpunkt Informatik nicht zu kurz kommen darf!

Ein geprüfter Musiklehrer fehlt wahrscheinlich ab dem Schuljahr 2004/05.

Bisher übliche Kriterien zu einer Versetzung wie Dienstzeit und Facherfordernis berechtigen in keinster Weise meine Versetzung (Vorrückungsstichtag: 20.12.1977, Dienstantritt an der HS-K:

01.11.1979, keine Karenzierung, keine Teilzeitbeschäftigung, einzige Kunsterzieherin - jedoch 5 GW-LehrerInnen).

Wirtschaftliche und soziale Aspekte:

..."

Mit Bescheid vom 5. August 2004 hob der Bezirksschulrat Schärding die Zuweisung der Beschwerdeführerin an die Hauptschule

K mit Wirkung vom 13. September 2004 auf und bestellte sie mit diesem Zeitpunkt als Hauptschuloberlehrerin an die Hauptschule A. Unter einem erkannte diese Behörde "einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid" gemäß § 19 Abs. 6 LDG 1984 die aufschiebende Wirkung ab. Im gegenständlichen Fall diene - so die Begründung dieses Bescheides - als Entscheidungsgrundlage:

1. Zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts an der Hauptschule A ab September 2004 sei die Zuweisung "eines/einer Hauptschullehrers/-in" mit geprüftem Erstfach "Deutsch" notwendig.

2. An der Hauptschule K ergebe sich wegen Klassen- und Schülerrückganges für das Schuljahr 2004/05 eine Dienstpostenverminderung um 65 Lehrerwochenstunden. Im Interesse der Weiterführung eines qualitätsvollen geordneten Unterrichts sei daher die Dienstzuweisung an die Hauptschule K für je eine Hauptschullehrerin mit geprüftem Erstfach "Deutsch", "Englisch" und "Mathematik" aufzuheben.

3. An der Hauptschule K seien keine Vertragslehrer tätig, sodass "pragmat. LehrerInnen" betroffen sein müssten.

4. Bei den Lehrerinnen mit Erstfach "Deutsch" sei eine Versetzung der Beschwerdeführerin (Vorrückungsstichtag 20. Dezember 1977) am ehesten vertretbar, weil dadurch dienstliche Interessen im Sinne der Weiterführung eines ordnungsgemäßen Unterrichts an der Hauptschule K am wenigsten gefährdet würden. Die dienstjüngere Hauptschuloberlehrerin TK. (Vorrückungsstichtag 26. November 1981) sei nach übereinstimmender Feststellung des Bezirksschulrates und der Direktorin der Hauptschule K für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts unter besonderer Berücksichtigung einer gesicherten kontinuierlichen Fortsetzung von Schulentwicklung und Qualitätssicherung derzeit für die Hauptschule K nicht entbehrlich. Sie erfülle seit Jahren die Funktion der Fachkoordinatorin "Deutsch". Sie sei hiebei Hauptverantwortliche bei der Umsetzung aller fächerübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichtsmaßnahmen, wobei diese einen besonderen Stellenwert im Schulprofil der Hauptschule K darstellten. Sie sei Leiterin der Schulbibliothek K (2100 Bücher) mit abgeschlossener modularer Ausbildung. Sie sei zukünftiger Klassenvorstand der 1. Klasse und verantwortliche Exponentin des mit September 2004 an der Hauptschule K beginnenden Qualitätssicherungsprojekts "eigenverantwortliches Lernen". Die hiefür erforderliche Ausbildung sei von ihr in Kursform absolviert worden.

5. Außerdem wurde näher begründet, warum im Beschwerdefall keine bedeutenden wirtschaftlichen und sozialen Nachteile vorlägen. Im Sinne der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts sei einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung wiederholte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen der Eingabe vom 23. Juli d.J.

Mit Bescheid vom 1. September 2004 wies der Landesschulrat für Oberösterreich die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Schärding ab und bestätigte diesen Bescheid. Begründend führte diese Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und unter Wiedergabe des § 19 Abs. 2 und 4 LDG 1984 aus, die Beschwerdeführerin habe an der Hauptschule K keine schulfeste Stelle inne. Sie ziehe nicht in Zweifel, dass die Versetzung eines Deutschlehrers von dieser Hauptschule an die Hauptschule A erforderlich sei. Für eine Ermessensentscheidung für die Versetzung reiche es aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorlägen. Im Beschwerdefall sei zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Unterrichts an der Hauptschule in A. ab September 2004 die Zuweisung eines (einer) Hauptschullehrers (in) mit geprüftem Erstfach Deutsch notwendig. Da bei einer Nichtversetzung der Beschwerdeführerin an die Hauptschule A. dienstliche Interessen gefährdet wären, sei gemäß § 19 Abs. 4 LDG 1984 auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter nicht Rücksicht zu nehmen.

Durch die Versetzung von K nach A erwachse der Beschwerdeführerin entgegen ihrem Vorbringen kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil, der diese Maßnahme unzulässig machen würde (wird näher ausgeführt). Die Versetzung sei daher gemäß § 19 Abs. 4 LDG 1984 zu Recht verfügt worden. Gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei kein Einwand erhoben worden. Aus den Ausführungen lasse sich ableiten, dass die Versetzung der Beschwerdeführerin jedenfalls im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Ermessens erfolgt sei, sodass die Befürchtung, es handle sich um eine nicht nachvollziehbare willkürliche Entscheidung, die ein gewisses Maß an Misstrauen, Demotivation und Resignation hervorriefe, nicht zutreffe.

In ihrer gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, dass bei der vorliegenden Versetzung von Amts wegen nach § 19 Abs. 4 LDG 1984 nicht auf Dienstalter und dienstliche Interessen Rücksicht genommen worden sei. Sie habe bereits in ihrer "ersten Berufung" gegen den Bescheid des Bezirksschulrates Schärding darauf hingewiesen, dass durch ihre Versetzung an die Hauptschule A das dienstliche Interesse gefährdet sei (keine ausgebildete Kunsterzieherin mehr an der Hauptschule K). Auf diesen Einwand sei der Landesschulrat für Oberösterreich nicht eingegangen. Mit ihrer Versetzung an die Hauptschule A fehle an der Hauptschule K eine ausgebildete Kunsterzieherin. An einer Schule mit Schwerpunkt Informatik sollte nach Ansicht der Beschwerdeführerin Kreativität nicht ganz in den Hintergrund gedrängt werden. Weiters wolle sie anführen, dass im laufenden Schuljahr an der Hauptschule A zwar ein Deutschlehrer benötigt werde, sie jedoch dort auch zwei Klassen im Fach Geographie und Wirtschaftskunde unterrichte. Die dienstjüngere Kollegin TK. mit den geprüften Fächern "D und GW" (fünf "GW" geprüfte Lehrer an der Hauptschule K, jedoch nur ein "GW" geprüfter Lehrer an der Hauptschule A) könne an der Hauptschule K bleiben. Das Argument, dass K. wegen ihrer Bibliothekarausbildung nicht versetzt werden könnte, sei nicht stichhältig, weil an der Hauptschule K ein schulfester Lehrer diese Ausbildung ebenfalls vorzuweisen habe. Die Ermessensentscheidung sei daher unter dem Aspekt "dienstliches Interesse" keinesfalls gegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 1. September 2004 ab und bestätigte diesen Bescheid. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde tragend aus, sie habe im vorliegenden Fall zunächst zu überprüfen gehabt, ob durch den Verbleib der Beschwerdeführerin an der Hauptschule K dienstliche Interessen gefährdet würden. Hiebei handle es sich zwar um einen unbestimmten, mehrdeutigen Gesetzesbegriff, es sei jedoch stets nach objektiven Merkmalen zu beurteilen, auf Grund welcher Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass dieser Sachverhalt vorliege. Es müsse auch erkennbar sein, durch welche konkreten Umstände das dienstliche Interesse an der Versetzung eines Landeslehrers begründet sei. Der Bezirksschulrat Schärding habe sich nach Ansicht der belangten Behörde in seinem Bescheid vom 5. August 2004 sehr ausführlich und detailliert mit den einzelnen Umständen, die das dienstliche Interesse an einer Versetzung begründeten, auseinander gesetzt. In der Begründung dieses Bescheides werde zunächst ausgeführt, dass an der Hauptschule K wegen eines Klassen- und Schülerrückganges im Schuljahr 2004/05 eine Dienstpostenverminderung hätte erfolgen müssen und keine Vertragslehrer an dieser Schule tätig wären. Für eine Versetzung kämen demnach nur "pragmatische Lehrer", die keine schulfeste Stelle inne hätten, in Betracht. Ferner werde ausführlich und anhand von objektiven Merkmalen nachvollziehbar dargelegt, warum die dienstjüngere Kollegin TK. derzeit nicht für die Hauptschule K entbehrlich sei (Fachkoordinatorin für Deutsch, Leiterin der Bibliothek, Klassenvorstand, verantwortliche Exponentin des Qualitätssicherungsprojekts "eigenverantwortliches Lernen") und warum durch die Versetzung der Beschwerdeführerin die Weiterführung eines ordnungsgemäßen Unterrichts an der Hauptschule K am wenigsten gefährdet werde. Die Beschwerdeführerin bestreite im Übrigen nicht, dass die Versetzung eines Hauptschullehrers mit dem geprüften Erstfach "Deutsch" erforderlich sei. Nach Ansicht der belangten Behörde stehe auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes sowie der in den Begründungen der Bescheide des Bezirks- und des Landesschulrates aufgezeigten Umstände fest, dass bei einer Nichtversetzung der Beschwerdeführerin als Hauptschullehrerin mit dem geprüften Erstfach "Deutsch" an die Hauptschule A dienstliche Interessen gefährdet wären. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung geforderte Rücksichtnahme auf das Dienstalter sei in diesem Fall daher nicht erforderlich. Ferner sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu prüfen, ob ein anderer geeigneter Lehrer, für den die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeute, zur Verfügung stehe, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe, einen Lehrer von einer bestimmten Dienststelle zu entfernen.

In weiterer Folge sei daher nun zu überprüfen, ob der Beschwerdeführerin durch ihre Versetzung ein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil erwachse. Dies wurde von der belangten Behörde mit näherer Begründung verneint und außerdem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Berufung auch keinerlei Einwände gegen die in der Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides enthaltenen Ausführungen, dass durch die Versetzung kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil entstünde, vorgebracht habe.

Auf Grund der Diktion des § 19 Abs. 4 letzter Satz LDG 1984 könne daher von einem Vergleich mit anderen Landeslehrern Abstand genommen werden. Nach Ansicht der letztinstanzlichen Berufungsbehörde seien daher im vorliegenden Fall sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für eine amtswegige Versetzung erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer amtswegigen Versetzung, für welche die Voraussetzungen des § 19 LDG 1984 nicht erfüllt seien, verletzt.

§ 19 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in seiner Stammfassung:

"Zuweisung und Versetzung

§ 19. (1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.

...

(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.

..."

Gemäß § 43 Abs. 4 LDG 1984 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, hat der Landeslehrer erforderlichenfalls auch Unterricht in den Unterrichtsgegenständen zu erteilen, für die er nicht lehrbefähigt ist, ferner Vertretungsstunden zu übernehmen und Freigegenstände, unverbindliche Übungen und Förderunterricht zu halten.

Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet. Sie beinhaltet sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch die Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve. Es reicht aus, wenn dienstliche Interessen für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 99/12/0083, mwH auf die hg. Erkenntnisse vom 12. November 1980, Zl. 663/77 = Slg. 10.292/A, sowie vom 13. Dezember 1982, Zl. 81/12/0206 = Slg. 10.919/A).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kennt § 19 Abs. 4 LDG 1984 zwei Formen der Unzulässigkeit einer Versetzung, nämlich jene nach dem zweiten Satz und jene nach dem ersten Satz. Der Unterschied besteht darin, dass eine Versetzung nach dem zweiten Satz nur dann unzulässig ist, wenn sie zwar für den zu Versetzenden einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil darstellt, nicht aber für einen anderen zur Versetzung zur Verfügung stehenden geeigneten Landeslehrer, während eine Versetzung nach dem ersten Satz dann unzulässig ist, wenn eine Bedachtnahme auf die sozialen Verhältnisse des zu Versetzenden (zu denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse zu rechnen sind) und auf das Dienstalter des Landeslehrers gegenüber den dienstlichen Interessen an seiner Versetzung

1. überhaupt in Betracht kommt, weil durch eine Abstandnahme von der Versetzung die betroffenen dienstlichen Interessen nicht gefährdet sind, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ihnen auch in anderer Weise entsprochen werden kann, und

2. die genannte Bedachtnahme zugunsten einer Nichtversetzung spricht.

Wären hingegen die dienstlichen Interessen bei einer Abstandnahme von der Versetzung gefährdet, so ist die Behörde ohne Ermessensmissbrauch berechtigt, von einer Rücksichtnahme auf die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Landeslehrers Abstand zu nehmen. Bei dieser Prüfung ist es aber - anders als nach dem zweiten Satz des § 19 Abs. 4 LDG 1984 - unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt daher keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Wegversetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Eine Vergleichsprüfung mit einem "anderen geeigneten Landeslehrer" ist somit nur im Rahmen des zweiten Satzes des § 19 Abs. 4 LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Gesetzesstelle oder bei der Abwägung dienstlicher Interessen vorzunehmen. (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2002, Zl. 2001/12/0169, mwN.)

Nach § 19 Abs. 4 LDG 1984 ist das dienstliche Interesse an der Versetzung vorrangig. Erst wenn die dienstlichen Interessen dies - grundsätzlich - zulassen, ist bei der Versetzung von Amts wegen auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers Rücksicht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl. 2000/12/0276, mwN).

Die Beschwerde sieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass nach Ansicht der belangten Behörde wegen sinkender Schülerzahl (richtig:) an der Hauptschule K ein Lehrer eingespart werden solle; behördlicherseits sei in keiner Weise behauptet worden, dass dadurch gerade der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin weggefallen sei. Sie behaupte auch keineswegs, dass an der neuen Schule ein Bedarf ausschlaggebend wäre. In diesem Sinn sei es richtig, wenn behördlicherseits der Versetzungsgrund im Interesse an der Wegversetzung charakterisiert werde. Damit sei die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 unbestreitbar und unbestritten gegeben. Dieser Satz sei zweifelsfrei dahingehend zu verstehen, dass dann, wenn sich aus der Sicht der dienstlichen Interessen in Bezug auf die Versetzung des einen oder eines anderen Lehrers kein relevanter Unterschied bestehe, der Dienstjüngere versetzt werden müsse. Es sei nicht behauptet worden, dass irgend etwas eher für die Versetzung der Beschwerdeführerin als für die Versetzung der Kollegin ins Gewicht fallen würde. Insgesamt seien Gründe (Klassenvorstand; Leitung der Schulbibliothek; Fachkoordination für Deutsch;

Qualitätssicherungsprojekt "eigenverantwortliches Lernen") für die Versetzung (gemeint wohl: gegen die Versetzung) der Kollegin nicht oder kaum fassbar (wird näher ausgeführt). Solchen Gründen komme jedenfalls im Rahmen der dienstlichen Interessen keineswegs größeres Gewicht zu. Andererseits würde durch die Versetzung der Beschwerdeführerin an der Hauptschule K keine ausgebildete Kunsterzieherin mehr zur Verfügung stehen. Bei vollständiger Ermittlung und Berücksichtigung des maßgeblichen Sachverhaltes sowie richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher zum Ergebnis gelangen müssen, dass aus der Abwägung der dienstlichen Interessen an einer Versetzung der Beschwerdeführerin einerseits oder der Kollegin andererseits nichts resultiere, was eher für die Versetzung der Beschwerdeführerin spreche, sondern dass schon daraus eher die Versetzung der Kollegin angebracht sei - mindestens aber ausgehend von einem diesbezüglichen Gleichstand in Anwendung des § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 nicht die Versetzung der Beschwerdeführerin zu verfügen gewesen sei, sondern jene der dienstjüngeren Kollegin.

Die Beschwerde zieht damit zumindest das Vorliegen eines dienstliches Interesse an einer "Dienstpostenverminderung um 65 Lehrerstunden" an der Hauptschule K - wie dies schon die Erstbehörde näher umschrieb - nicht in Zweifel. Sie führt - anders als noch im Verwaltungsverfahren - keinen wirtschaftlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin aus der Versetzung mehr ins Treffen, sodass, wie dies offenbar auch die Beschwerde sieht, der Ausschluss einer Versetzung nach § 19 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 nicht weiter zu prüfen ist.

Nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber bei der Prüfung der Versetzung nach § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 unbeachtlich, ob "andere geeignete Landeslehrer" für die Versetzung zur Verfügung stehen. Ihr Vorhandensein stellt keinen Umstand dar, dessentwegen den dienstlichen Interessen an der Versetzung auch in anderer Weise entsprochen werden könnte. Soweit die Beschwerdeführerin "eher die Versetzung der Kollegin" präferiert, geht dieses Argument daher ins Leere.

Auch ist das Beschwerdevorbringen, das im Kern den mit der Versetzung der Beschwerdeführerin verbundenen Nachteil im Lehrbetrieb der Hauptschule K aufzuzeigen versucht, nach dem Gesagten nicht geeignet, das unbestritten vorliegende dienstliche Interesse an der Beseitigung eines personellen Überhanges an dieser Schule im Wege der Versetzung eines Landeslehrers zu überwiegen, weshalb die Ermessensentscheidung der belangten Behörde nach § 19 Abs. 4 erster Satz LDG 1984 nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, zumal die Beschwerde die weiteren von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigten Gesichtspunkte - der Bedarf an der Hauptschule A an einem Landeslehrer mit dem geprüften Erstfach "Deutsch", für das wiederum die Beschwerdeführerin in Betracht kommt - nicht in Zweifel zieht.

Der belangten Behörde kann nämlich im Beschwerdefall nicht entgegen getreten werden, wenn sie im Ergebnis den für die Versetzung der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten dienstlichen Interessen Vorrang gegenüber dem Argument der Beschwerdeführerin einräumte, dass mit ihrer Versetzung keine geprüfte Kunsterzieherin mehr an der Hauptschule K verwendet werde.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass dem Spruch des Bescheides des Landesschulrates für Oberösterreich nicht entnommen werden kann, auch der Berufung gegen diesen Bescheid wäre die aufschiebende Wirkung aberkannt worden. Allerdings ist weder den vorgelegten Verwaltungsakten noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin infolge der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten rückwirkenden Versetzung besoldungs-, disziplinar- oder anderweitige dienstrechtliche Konsequenzen zu gewärtigen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 96/12/0315).

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. Mai 2005

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