VwGH 2007/05/0278

VwGH2007/05/027827.5.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der R S in X, vertreten durch Dr. Klaus Schimik, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Anastasius Grün-Gasse 23/5, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. September 2007, Zl. BOB - 661/06 und 463/07, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: E B, em. Rechtsanwalt in XY), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §60 Abs1;
BauO Wr §7;
BauO Wr §70 idF 1987/028;
BauO Wr §78;
BauRallg;
AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §60 Abs1;
BauO Wr §7;
BauO Wr §70 idF 1987/028;
BauO Wr §78;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt X Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt X, MA 37, vom 17. Dezember 2003 wurde dem Mitbeteiligten auf Grund seines Bauansuchens vom 8. Mai 2003 folgende Baubewilligung beim bestehenden Gebäude E-gasse 36 in X (Grundstück Nr. 479/15 der Liegenschaft EZ 1348, KG Z) erteilt:

"Nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Pläne, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheids bilden, wird gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) in Verbindung mit § 68 BO und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft die nachstehend beschriebene Bauführung vorzunehmen:

Das Dachgeschoss wird ausgebaut und eine teilweise zweigeschossige Wohnung mit zwei hofseitigen Dachterrassen geschaffen. Weiters werden straßenseitig eine und hofseitig drei Gaupen geschaffen. Die Beheizung erfolgt mittels Gasetagenheizung, der zugehörige Einlagerungsraum befindet sich im Keller.

Im Tiefparterre und im Hochparterre werden die Wohnungen Top Nr. 2 und Top Nr. 9 durch Einbau einer internen Stiege sowie durch Änderungen der Raumeinteilung und Raumwidmung zu einer Wohneinheit zusammengelegt."

An die Erteilung der Baubewilligung wurde eine Reihe von Vorschreibungen geknüpft.

Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des im nordöstlichen Grenzpunkt des Baugrundstückes angrenzenden Grundstückes Nr. 479/16 der Liegenschaft EZ 1351, KG Z (A-Gasse 23).

Die Beschwerdeführerin wurde dem Baubewilligungsverfahren nicht beigezogen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 27. Juni 2007 wurde auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 8 AVG iVm § 134 Abs. 4 der Bauordnung für Wien festgestellt, dass der Beschwerdeführerin im genannten Baubewilligungsverfahren Parteistellung zukommt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Baubewilligungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 37, vom 17. Dezember 2003 als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die mitbeteiligte Partei als Punktnachbar im Baubewilligungsverfahren infolge rechtzeitig erhobener Einwendungen Parteistellung erlangt habe. Da die Berufungsbehörde die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides bestehende Rechtslage anzuwenden habe, habe die belangte Behörde bezüglich der Berechnung des zulässigen Gebäudeumrisses nunmehr die Bestimmung des § 81 Abs. 4 Bauordnung für Wien in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 31/2007, die seit 30. August 2007 in Kraft sei, anzuwenden. Den Einreichplänen könne nicht entnommen werden, dass der zulässige Gebäudeumriss durch unzulässige Bauteile überschritten werde. Die den Gebäudeumriss überschreitenden Terrassengeländer seien nicht raumbildend und überschritten nicht "ein untergeordnetes Ausmaß". Die Mobilfunkantennen und Masten seien nicht Gegenstand des Bauvorhabens. Die von der Beschwerdeführerin als unzulässig beurteilten "Dachaufbauten" seien als Dachgauben anzusehen. Die in den Einreichplänen ausgewiesenen drei hofseitigen Dachgauben nähmen keinesfalls mehr als ein Drittel der Länge der jeweiligen Gebäudefront in Anspruch. Sie entsprächen daher der Bestimmung des § 81 Abs. 6 BO. Die für Stadtbildfragen zuständige Magistratsabteilung 19 habe gegen die in Rede stehenden Dachgauben keinen Einwand erhoben. Die von der Beschwerdeführerin angesprochenen, an der Hofseite des gegenständlichen Gebäudes vorgesehenen Dachaufbauten (Dachgauben) befänden sich nicht auf einer der Liegenschaft der Beschwerdeführerin tatsächlich zugekehrten Front und könnten daher kein Nachbarrecht der Beschwerdeführerin verletzen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Aufbauten zur Gänze außerhalb der zulässigen 60 %igen Grenze der Ausnutzbarkeit des Bauplatzes lägen, sei entgegen zu halten, dass zufolge der Bestimmung des § 60 Abs. 1 lit. a Bauordnung für Wien der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoss nicht als Umbau gelte. Die Errichtung von Dachgauben sei gemäß der obgenannten Bestimmung zudem kein Zubau. Vielmehr handle es sich bei dem Bauvorhaben um bauliche Änderungen im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. c BO, deren Zulässigkeit gemäß § 60 Abs. 3 BO die Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht entgegen stünden. Insoweit die Beschwerdeführerin die Gebäudetiefe des bestehenden Hauses für konsenswidrig erachte und vermeine, ihrem Haus würde dadurch das Licht genommen und dieser Effekt würde durch die Gauben verstärkt, sei diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass nur der in den Einreichplänen ausgewiesene Dachgeschossausbau, nicht aber der konsentierte Altbestand Gegenstand des zu genehmigenden Bauvorhabens sei. Durch den gegenständlichen Dachgeschossausbau samt Errichtung von Dachgauben werde nach den zu Grunde liegenden Einreichplänen die für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgebende vorhandene Bausubstanz nicht verändert. Insoweit die Beschwerdeführerin die Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ihrer Liegenschaft behaupte, werde von ihr kein subjektivöffentliches Nachbarrecht geltend gemacht. Auch die Vorschriften des § 78 Bauordnung für Wien dienten lediglich der Sicherung des Lichteinfalles der Fenster des zu errichtenden Gebäudes. Der Nachbar habe lediglich einen Rechtsanspruch, dass Abstands- und Höhenbestimmungen eingehalten würden. Subjektiv-öffentliche Nachbarrechte könnten nur insofern geltend gemacht werden, als der Nachbar durch ihre Nichteinhaltung betroffen wäre; der Nachbar habe daher nur hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsvorschriften, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirkten, ein Mitspracherecht. Wie den Einreichplänen zu entnehmen sei, sei durch das vorliegende Bauvorhaben eine Verletzung der Abstands- und Höhenbestimmungen in Bezug auf die Beschwerdeführerin, die lediglich Punktnachbarin sei, nicht gegeben. Durch das Bauvorhaben werde weder die Gebäudehöhe noch der Abstand des konsentierten Altbestandes in irgend einer Weise zu den Nachbargrundgrenzen verändert. Durch die gegenständlichen baulichen Änderungen könne der gesetzliche gedeckte Lichteinfall im Sinne des § 78 BO auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, der die Front mit den Gauben nicht zugewandt sei, nicht beeinträchtigt werden. Mit der Behauptung des Eintritts eines Wertverlustes der Nachbarliegenschaft mache die Beschwerdeführerin kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend. Auch mit dem Einwand, das Baugrundstück befände sich in einer Schutzzone, werde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt, da es sich bei dem Bauvorhaben um bauliche Änderungen handle, deren Zulässigkeit gemäß § 60 Abs. 3 BO die Bestimmungen des Bebauungsplanes nicht entgegen stünden. Die dem Bauvorhaben zu Grunde gelegten Einreichpläne seien ausreichend, um für die Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen, aus denen sich Anrainerrechte ergeben, herangezogen werden zu können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Sie führt aus, dass zwei Gebäudeseiten des vom Bauvorhaben betroffenen Gebäudes, nämlich die gesamte Gartenseite des Hauses E-gasse 36 und die nördliche Seitenwand (Feuermauer zum Grundstück Nr. 479/17, A-Gasse 25), dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugekehrt seien. Bei Durchführung des von ihr beantragten Ortsaugenscheines hätte dies festgestellt werden können. Es sei zwar richtig, dass das Grundstück der Beschwerdeführerin nur in einem Punkt an das Baugrundstück grenze. Südseitig bilde jedoch das Grundstück der Beschwerdeführerin eine gemeinsame Grenze mit dem Grundstück Nr. 479/14, welches ebenso zur Liegenschaft EZ 1348, KG Z, Egasse 36, gehöre wie auch das Grundstück Nr. 479/15. Die Bauführung sowie die Erhöhung des Gebäudes durch Gauben betreffe die Beschwerdeführerin daher vor allem im Bereich der nordöstlichen Ecke des Gebäudes E-gasse 36. Im Hinblick auf den Gang der Sonne und des Lichteinfalles liege das Gebäude Egasse 36, welches alle anderen Gebäude bereits jetzt weit überrage und die zulässige Gebäudehöhe von 16 m bei einem Bestand von 19,27 m (Gesimshöhe) bei weitem übersteige, im Blickfeld des Gebäudes und des Gartens der Beschwerdeführerin. Aus den Einreichplänen ergebe sich, dass eine Erhöhung des Gebäudes bzw. der raumbildenden Aufbauten im Bereich der nordöstlichen Gebäudeecke geplant seien, welche die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigten. Das Verfahren sei aber auch deshalb mangelhaft geblieben, weil es die belangte Behörde unterlassen habe, dem Bauwerber aufzutragen, Pläne beizubringen, welche das beantragte Bauvorhaben von Norden und von Süden zeige. Im Hinblick darauf, dass das Haus E-gasse 36 infolge seiner ungerechtfertigten Tiefe nur teilweise an die Nebenhäuser, insbesondere zur A-Gasse 25 (ident mit E-gasse 38), ankupple, stehe es im Norden und Süden teilweise frei. Da die geplanten Baumaßnahmen dazu führten, dass das Haus E-gasse 36 die Nachbarhäuser um mehrere Stockwerke turmartig überrage, sei die zeichnerische Darstellung dieser Ansichten genauso wichtig wie die Ost- und Westansichten. Dieser Verfahrensmangel sei relevant, da mit den geforderten zeichnerischen Darstellungen in den Plänen die Beeinträchtigung des Grundstückes der Beschwerdeführerin, das Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe und der Umstand, dass die genannten Gebäudeseiten dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugekehrt seien, erkannt hätten werden können. Sämtliche Gebäudeseiten, die vom Grundstück der Beschwerdeführers aus wahrgenommen werden könnten, seien als zugekehrte Fronten des auf dem Baugrundstück errichteten Gebäudes anzusehen.

Nicht nachvollziehbar sei die Begründung der belangten Behörde, dass die Dachgauben keine Zubauten seien. Diese Gauben überschritten die zulässige Gebäudehöhe und beeinträchtigten das Erscheinungsbild und den Gebäudeumriss erheblich. Dies ergebe sich vor allem bei der mittleren hoch gelegenen Dachgaube, welche turmartig das Gebäude überrage. Das Baugrundstück sei zu 100 % ausgenutzt, der derzeitige Bestand überschreite die Gebäudehöhe um mehr als 3 m und der derzeitige über den Bebauungsbestimmungen liegende Bestand werde durch den Dachausbau noch weiter verstärkt. Es lägen keine unwesentlichen Abweichungen von den Bebauungsbestimmungen vor. Durch die erteilte Baubewilligung würden auch die Bestimmungen des § 75 Abs. 4 und Abs. 6 sowie des § 81 Abs. 2 Bauordnung für Wien verletzt. Durch die Überschreitung der zulässigen Höhe und der zulässigen Flächenausnützung würden Nachbarrechte der Beschwerdeführerin verletzt. Mit dem erteilten Bauvorhaben würden nicht bloße Dachgauben errichtet, sondern auch Terrassenaufbauten vorgenommen, welche jedenfalls als Zu- bzw. Umbau im Sinne des § 60 Bauordnung für Wien zu beurteilen seien.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin ist als Miteigentümerin einer dem Baugrundstück benachbarten Liegenschaft Partei des Baubewilligungsverfahrens. Sie macht vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung ihrer subjektivöffentlichen Nachbarrechte gemäß § 134a Abs. 1 Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) betreffend die Bestimmungen über die Gebäudehöhe (lit. b) und die Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnützbarkeit von Bauplätzen, Baulosen und Kleingärten (lit. c) geltend. Bezüglich dieser geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte hat die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die rechtzeitig erhobenen Einwendungen Parteistellung im Baubewilligungsverfahren erlangt.

Die in Beschwerde gezogene Baubewilligung der belangten Behörde betrifft ein Bauvorhaben im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. c BO.

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Regelungen des § 60 BO haben folgenden Wortlaut:

"Ansuchen um Baubewilligung

§ 60.

(1) Bei folgenden Bauvorhaben ist, soweit nicht die §§ 62, 62a oder 70a zur Anwendung kommen, vor Beginn die Bewilligung der Behörde zu erwirken:

a) Neu-, Zu- und Umbauten. Unter Neubau ist die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen; ein solcher liegt auch vor, wenn nach Abtragung bestehender Bauwerke die Fundamente oder Kellermauern ganz oder teilweise wieder benützt werden. Ein einzelnes Gebäude ist ein raumbildendes Bauwerk, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bildet und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt ist, ausgenommen die zulässige Bebauung von Teilen des öffentlichen Gutes. Der Bezeichnung als ein einzelnes Gebäude steht nicht entgegen, dass in ihm Brandmauern enthalten sind oder es auf Grundflächen von verschiedener Widmung, verschiedener Bauklasse oder verschiedener Bauweise errichtet ist. Ein Raum liegt vor, wenn eine Fläche zumindest zur Hälfte ihres Umfanges von Wänden umschlossen und von einer Deckfläche abgeschlossen ist; ein Aufenthaltsraum muss allseits umschlossen sein. Flugdächer mit einer bebauten Fläche von mehr als 25 m2 oder einer lotrecht zur bebauten Fläche gemessenen Höhe von mehr als 2,50 m gelten als Gebäude. Zubauten sind alle Vergrößerungen eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Richtung, ausgenommen die Errichtung von Dachgauben. Unter Umbau sind jene Änderungen des Gebäudes zu verstehen, durch welche die Raumeinteilung oder die Raumwidmungen so geändert werden, dass nach Durchführung der Änderungen das Gebäude als ein anderes anzusehen ist. Ein Umbau liegt auch dann vor, wenn solche Änderungen selbst nur ein einzelnes Geschoss betreffen. Der Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoss gilt nicht als Umbau.

...

c) Änderungen oder Instandsetzungen von Bauwerken, wenn diese von Einfluss auf die Festigkeit, die gesundheitlichen Verhältnisse, die Feuersicherheit oder auf die subjektivöffentlichen Rechte der Nachbarn sind oder durch sie das äußere Ansehen oder die Raumeinteilung geändert wird, sowie jede Änderung der bewilligten Raumwidmungen oder des bewilligten Fassungsraumes eines Bauwerks; im Falle einer Änderung der Verwendung von Aufenthaltsräumen in Wohnzonen die rechtmäßig bestehende Benützung der Aufenthaltsräume als Wohnungen oder Betriebseinheiten im gesamten Gebäude, sofern diese unter Berücksichtigung der beantragten Änderung nicht ausdrücklich als Wohnungen oder Betriebseinheiten bereits gewidmet sind.

...

(3) Bestimmungen des Bebauungsplanes stehen der Zulässigkeit von Bauführungen gemäß Abs. 1 lit. c nicht entgegen."

Soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung, betrifft das bewilligte Bauvorhaben den Ausbau eines Dachgeschosses mit zwei hofseitigen Dachterrassen.

Im Hinblick auf die im § 134a Abs. 1 BO normierte Regelung, dass Nachbarrechte nur insoweit begründet werden, sofern sie dem Schutze des (Mit-)Eigentümers benachbarter Liegenschaften dienen, kann die Beschwerdeführerin eine Beeinträchtigung ihres durch § 134a Abs. 1 lit. b BO gewährten Nachbarrechtes betreffend die Gebäudehöhe nur bezüglich deren Einhaltung an der ihrer Liegenschaft zugekehrten Front geltend machen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. November 2004, Zl. 2003/05/0143). Durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus wird diese nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugekehrten Front (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154). Jeder Nachbar hat daher auch nur hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsvorschriften, die sich gegenüber seiner Liegenschaft auswirken, ein Mitspracherecht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 92/05/0312).

Im Beschwerdefall ist bezüglich der Prüfung der Gebäudehöhe und der flächenmäßigen Ausnützbarkeit des Baugrundstückes vom bestehenden konsentierten Bestand auszugehen. Die Beschwerdeführerin, deren Grundstück mit dem südwestlichen Punkt an das Baugrundstück an dessen nordöstlichen Punkt grenzt, kann daher als Punktnachbarin wie der seitliche Nachbar die Einhaltung der Gebäudehöhe und der Ausnützbarkeit des Baugrundstückes insoweit geltend machen, als dadurch ihr Grundstück betroffen ist.

Im Hinblick auf die Lage des Nachbargrundstückes der Beschwerdeführerin zum Baugrundstück sind daher die dem Grundstück der Beschwerdeführerin zugekehrten Fronten der Nord- und Westseite des Baues insoweit relevant, als die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechte auf Einhaltung der Gebäudehöhe und flächenmäßigen Ausnützbarkeit des Baugrundstückes betroffen bzw. beeinträchtigt werden könnten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 96/05/0183, VwSlg 15.426/A).

Ungeachtet, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht hat, ist ihre Auffassung verfehlt, wonach die bewilligten Bauvorhaben als Zu- bzw. Umbauten zu beurteilen seien, da § 60 Abs. 1 lit. a BO die Errichtung von Dachgauben ausdrücklich von der Qualifikation als Zubau ausnimmt und den Einbau von Wohnungen oder Teilen davon in das Dachgeschoss nicht als Umbau bewertet. Da somit die bewilligten baulichen Maßnahmen § 60 Abs. 1 lit. c BO zu unterstellen sind, stehen auch Bestimmungen des Bebauungsplanes der Zulässigkeit dieser Bauführungen gemäß § 60 Abs. 3 BO nicht entgegen.

Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass die vorgesehenen Dachgauben über die zulässige Gebäudehöhe hinausragten, ist die Regelung des § 81 Abs. 4 BO in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 31/2007 zu beachten. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"(4) Durch das Gebäude darf jener Umriss nicht überschritten werden, der sich daraus ergibt, dass in dem nach Abs. 1 bis 3 für die Bemessung der Gebäudehöhe maßgeblichen oberen Anschluss der Gebäudefront ein Winkel von 45 Grad , im Gartensiedlungsgebiet von 25 Grad , von der Waagrechten gegen das Gebäudeinnere ansteigend, angesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Höhe der Dächer festgesetzt ist. Ist im Bebauungsplan eine besondere Bestimmung über die Neigung der Dächer festgesetzt, ist der dieser Festsetzung entsprechende Winkel für die Bildung des Gebäudeumrisses maßgebend."

Diese Bestimmung wird ergänzt durch Abs. 6 dieses Paragraphen, der lautet:

"Der nach den Abs. 1 bis 5 zulässige Gebäudeumriss darf durch einzelne, nicht raumbildende Gebäudeteile untergeordneten Ausmaßes überschritten werden; bei diesen raumbildenden Dachaufbauten darf der Gebäudeumriss nur durch einzelne Dachgauben sowie im unbedingt notwendigen Ausmaß durch Aufzugstriebwerksräume und durch Stiegenhäuser überschritten werden. Die einzelnen Dachgauben müssen in ihren Ausmaßen und ihrem Abstand voneinander den Proportionen der Fenster der Hauptgeschosse sowie dem Maßstab des Gebäudes entsprechen. Die Dachgauben dürfen insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen."

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid zutreffend davon aus, dass mit den bewilligten Baumaßnahmen der Gebäudeumriss gemäß § 81 Abs. 4 BO in einer Rechte der Beschwerdeführerin berührenden Weise nicht überschritten wird und nur zulässige Bauteile im Sinne des § 81 Abs. 6 BO diesen zulässigen Gebäudeumriss überschreiten.

Warum die raumbildenden Dachaufbauten nicht als Dachgauben beurteilt werden sollen, wird in der Beschwerde nicht begründet. Aus den der Bewilligung zu Grunde gelegten Einreichplänen ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass diese Dachaufbauten zu Recht von der belangten Behörde als Gauben im Sinne des § 60 Abs. 1 lit. a und § 81 Abs. 6 BO qualifiziert wurden. Dass die in die bestehende Dachkonstruktion eingeschnittenen Terrassen nicht raumbildend sind, wird von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt und ergibt sich eindeutig aus den maßgeblichen Einreichplänen.

Insoweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass das Baugrundstück in einer Schutzzone liegt, vermag sie diesbezüglich eine Verletzung eines ihr zustehenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes nicht darzutun. Die Bestimmungen über Schutzzonen dienen nicht dem Schutz der Nachbarn (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2002/05/0785, VwSlg. Nr. 16.429/A).

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten subjektivöffentlichen Rechte werden daher durch das Bauvorhaben nicht verletzt.

Insoweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 78 BO durch die Baumaßnahmen eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf ihre Liegenschaft behauptet, ist ihr entgegen zu halten, dass sich diese Bestimmung nur auf Fenster des zu errichtenden Gebäudes bezieht und der Nachbar nur einen Rechtsanspruch darauf hat, dass Abstands- und Höhenbestimmungen eingehalten werden, nicht aber auf die Belichtungsverhältnisse (vgl. hiezu Moritz, BauO für Wien3 (2006), Anm. zu § 78 Abs. 1, Seite 230 f).

Das Auftreten eines übergangenen Nachbarn bedeutet nicht, dass sich das durchgeführte Baubewilligungsverfahren schon deshalb als rechtswidrig erweist. Im Fall einer übergangenen Partei besteht kein Rechtsanspruch auf Durchführung einer Verhandlung. Das Recht auf Parteiengehör ist nämlich auch dann gewährleistet, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, hiezu innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2003/05/0152).

Den Nachbarn steht auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass die Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlagen müssen ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht (vgl. hiezu das zitierte Erkenntnis vom 18. Jänner 2005). Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall gegeben. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht aufzuzeigen, inwiefern sie gehindert gewesen wäre, ihre Rechte geltend zu machen.

Auf Grund dieser Erwägungen war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Da die mitbeteiligte Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, war ihr Kostenbegehren abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EuGH hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 2005, Zl. 2002/05/1519 mwN). Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 31. März 2008, Zl. 2006/05/0288).

Wien, am 27. Mai 2009

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