VwGH 2003/05/0152

VwGH2003/05/015218.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde

1. des DI H, 2. der I sowie 3. des G, alle in W, alle vertreten durch Dr. Erich Ehn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 28, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 1. Juli 2003, Zl. BOB - 125 und 126/02, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme eines Bauverfahrens (mitbeteiligte Partei: E in W, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 6-8/47), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §44;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauO Wr §127 Abs8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs4;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §70;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §37;
AVG §40 Abs1;
AVG §44;
AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauO Wr §127 Abs8;
BauO Wr §134 Abs3;
BauO Wr §134 Abs4;
BauO Wr §134a Abs1;
BauO Wr §70;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit am 5. Juni 2001 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eingelangten Ansuchen beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Kleinhauses mit einer Kleingarage auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Wien 23.

Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer, die Eigentümer benachbarter Liegenschaften sind, zu der am 24. September 2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung an Wohnadressen geladen wurden, die sich in der Folge als nicht mehr aufrecht herausstellten. Nach der Verhandlungsschrift waren bei dieser mündlichen Verhandlung keine Anrainer anwesend.

Zu der am 1. Oktober 2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden die Beschwerdeführer in der Folge ordnungsgemäß geladen. Eine Niederschrift über diese Verhandlung befindet sich nicht im Verwaltungsakt.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 genehmigte der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 23. Bezirk die für das gegenständliche Bauvorhaben notwendigen Abweichungen von Bebauungsvorschriften.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 17. Jänner 2002 wurde der mitbeteiligten Bauwerberin die beantragte Baubewilligung erteilt.

Mit Schreiben vom 25. April 2002 beantragten die Beschwerdeführer die Einstellung des gegenständlichen Bauvorhabens, die Aufhebung des Baubescheides sowie die Neuverhandlung des Bauvorhabens. Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, der Einreichplan für das gegenständliche Bauvorhaben vom 17. Mai 2001 entspreche hinsichtlich der Ansicht Süd - die fälschlicherweise als Ansicht Nord bezeichnet worden sei - insbesondere bezüglich der Darstellung der Anrainerterrains nicht den Tatsachen. Da sich erst durch die Bauführung und die dadurch veranlasste Neuvermessung herausgestellt habe, dass das Gelände der Anrainerliegenschaften wesentlich tiefer als im Einreichplan dargestellt läge, seien zum Zeitpunkt der Bauverhandlung am 1. Oktober 2001 die wahren Lageverhältnisse nicht erkennbar gewesen, womit die Zustimmung der Anrainer zu dem Ansuchen um Überschreitung der laut Bebauungsplan zulässigen Gebäudehöhe von 4,5 m und um Überschreitung der zulässigen bebauten Fläche von Kleinhäusern allein aufgrund unrichtiger Angaben erteilt worden sei. In der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2001 sei die Änderung der Höhenlage auf dem Grundstück der mitbeteiligten Bauwerberin nicht Verfahrensgegenstand gewesen. Die Beschwerdeführer seien somit nicht in der Lage gewesen, zum Geländeverlauf Stellung zu nehmen.

Bei dem daraufhin durchgeführten Ortsaugenschein am 2. Mai 2002 hielten die Beschwerdeführer ihren Antrag aufrecht und führten neuerlich aus, dass sie bei richtiger Darstellung der Höhenverhältnisse ihrer Liegenschaft Einwände gegen das gegenständliche Bauvorhaben erhoben hätten.

Der Antrag der Beschwerdeführer vom 25. April 2002 wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, als Antrag auf Wiederaufnahme des Baubewilligungsverfahrens gewertet und mit Bescheid vom 6. Mai 2002 gemäß § 69 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung. Darin beanstandeten sie abermals zahlreiche Darstellungs- und Berechnungsmängel im Einreichplan und rügten, dass nach der Bauverhandlung vom 1. Oktober 2001 ohne ihre Beiziehung Änderungen im Einreichplan betreffend Seitenabstände, Abstandsflächen, Gebäudehöhe, Garage, Bauplatzgröße und verbaute Fläche, Fassadendarstellung, Wintergarten und Geländeverlauf vorgenommen worden seien. Insbesondere sprachen sie sich gegen näher ausgeführte Überschreitungen der zulässigen Gebäudehöhe aus.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des Verfahrens, bezogen auf das gegenständliche Bauvorhaben, gemäß § 69 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges heißt es begründend, auf Grund der mangelhaften Aufzeichnungen im Verwaltungsakt der Behörde erster Instanz sei von der belangten Behörde ein ergänzendes Ermittlungsverfahren zur Frage, ob die Beschwerdeführer rechtzeitig Einwendungen erhoben und somit Parteistellung erworben hätten, durchgeführt worden. Dazu seien der Erst- und der Drittbeschwerdeführer sowie der Verfasser des Einreichplanes, DI B., als Zeugen einvernommen worden. Alle hätten unabhängig voneinander und übereinstimmend angegeben, dass am 1. Oktober 2001 eine mündliche Verhandlung in den Büroräumen der Behörde erster Instanz stattgefunden habe, an der der Erst- und der Drittbeschwerdeführer sowie DI B. teilgenommen hätten. Weder der Erstbeschwerdeführer noch der Drittbeschwerdeführer hätte jedoch nach eigenen Angaben wie auch nach den Angaben des DI B. Einwendungen in dieser mündlichen Verhandlung erhoben. Daher hätten sie gemäß § 134 Abs. 3 der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) keine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren, auf das sich das verfahrensgegenständliche Wiederaufnahmeverfahren beziehe, erlangt. Auf Grund der mangelnden Parteistellung komme den Beschwerdeführern somit auch nicht das Recht zu, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte Kostenersatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, dass die Behörde erster Instanz durch die Zustellung ihres Bescheides an die Beschwerdeführer und die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Parteistellung derselben anerkannt habe. Die belangte Behörde stütze sich zu Unrecht auf das Ergebnis des von ihr durchgeführten Ermittlungsverfahrens, wonach bei der Bauverhandlung am 1. Oktober 2001 keine Einwendungen erhoben worden seien. Die Stellungnahmen der Beschwerdeführer beträfen die Bauverhandlung und die darin zugesicherten Modifikationen des Bauvorhabens. Die Beschwerdeführer hätten aber einem ganz anders ausgeführten Bauvorhaben, das dem nachträglich veränderten, aber nicht ursprünglich vorgelegten Plan entspreche, nicht zugestimmt. Die belangte Behörde genehmige im Ergebnis eine wesentliche nachträgliche Änderung des Bauvorhabens, durch die Anrainerrechte verletzt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten bei der Bauverhandlung die Zustimmung zum Bauvorhaben unter der Bedingung erklärt, dass das Gebäude über das gewachsene Gelände nur mit 4,5 m in der Nordostecke aufrage und kein Gebäudeteil näher als 4 m im Seitenabstand errichtet werde. Der am 1. Oktober 2001 vorgelegte Plan lasse aber diese Umstände offen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführern am 25. Oktober 2002 die Bescheide des Bauausschusses für den 23. Bezirk vom 17. Dezember 2001 sowie den Baubewilligungsbescheid vom 17. Jänner 2002 übermittelt. Damit habe sie zum Ausdruck gebracht, dass sie die Beschwerdeführer als "übergangene Nachbarn" und somit jedenfalls als Parteien im Sinne des § 134 Abs. 4 BO ansehe. Die belangte Behörde habe nicht geprüft und nicht festgestellt, welche entscheidungswesentlichen Sachverhalte aus den bei der Bauverhandlung vom 1. Oktober 2001 vorgelegenen Unterlagen überhaupt erkennbar gewesen wären. Die im Verfahren ausreichend dokumentierten falschen Berechnungen und Zeichnungen hätten die Beschwerdeführer die wahren Sachverhalte nicht erkennen lassen. Die belangte Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß die Plandarstellungen den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten.

§ 134 BO hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Parteien

§ 134.

(1) Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ist in allen Fällen, in denen dieses Gesetz ein Ansuchen oder eine Einreichung vorsieht, der Antragsteller oder Einreicher.

...

(3) Im Baubewilligungsverfahren und im Verfahren zur Bewilligung von unwesentlichen Abweichungen von Bebauungsvorschriften sind außer dem Antragsteller (Bauwerber) die Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaften Parteien. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind wie Eigentümer der Liegenschaften zu behandeln. Die Eigentümer (Miteigentümer) benachbarter Liegenschaften sind dann Parteien, wenn der geplante Bau und dessen Widmung ihre im § 134a erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechte berührt und sie spätestens, unbeschadet Abs. 4, bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die geplante Bauführung erheben; das Recht auf Akteneinsicht (§ 17 AVG) steht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zu. Alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden, sind Beteiligte (§ 8 AVG).

...

(4) Weist ein Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach § 134 Abs. 3 zu erlangen, kann er seine Einwendungen im Sinne des § 134a gegen die Bauführung auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn (§ 124 Abs. 2) vorbringen und ist vom Zeitpunkt des Vorbringens dieser Einwendungen an Partei; eine spätere Erlangung der Parteistellung (§ 134 Abs. 3) ist ausgeschlossen. Solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Bauverhandlung anberaumt hat.

..."

Der Behauptung der Beschwerdeführer, der Bescheid der Behörde erster Instanz vom 6. Mai 2002, mit dem über ihren Antrag vom 25. April 2002 entschieden wurde, begründe ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren, kommt keine Berechtigung zu. Ebenso wenig ist ihr Vorbringen, die belangte Behörde habe sie durch die nachträgliche Zustellung des Bescheides des Bauausschusses für den

23. Bezirk und des Baubewilligungsbescheides als "übergangene Nachbarn" anerkannt, zielführend:

Ob jemandem Parteistellung zukommt, kann nicht aus (allenfalls rechtsirrigem) behördlichem Verhalten abgeleitet werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0032). Die Parteistellung ergibt sich vielmehr grundsätzlich nur aus dem Regelungsinhalt der in Betracht kommenden Sachmaterien (siehe die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 159 unter E 9b zu § 8 AVG zitierte hg. Judikatur). Wer Partei in einem Verfahren nach der BO ist, wird in § 134 leg.cit. geregelt.

Zum Antrag vom 25. April 2002 ist im Hinblick darauf zunächst auszuführen, dass die Untersagung der Fortführung behördlich nicht bewilligter Arbeiten ihrer Natur nach eine aus Antrieb der Behörde zu setzende polizeiliche Maßnahme, also ein Polizeibefehl ist (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 5. September 1966, Zl. 1808/65). Auf die Erlassung eines derartigen Polizeibefehles steht nach der Bauordnung für Wien niemandem ein Rechtsanspruch zu. Den Beschwerdeführern stand demnach auch kein Rechtsanspruch darauf zu, dass die Baubehörde einen Bescheid erlässt, demzufolge die Bauführung der mitbeteiligten Partei einzustellen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2004, Zl. 2003/05/0188).

Die belangte Behörde prüfte jedoch abgesehen davon zu Recht auf Grund dieses Antrages und des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren die Parteistellung der Beschwerdeführer im Baubewilligungsverfahren im Sinne der BO. Da über die Bauverhandlung vom 1. Oktober 2001 keine Verhandlungsschrift im Verwaltungsakt liegt und die Beschwerdeführer behaupteten, dabei Einwendungen erhoben zu haben, musste die belangte Behörde zur Frage der Parteistellung der Beschwerdeführer ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchführen (vgl. die bei Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften, 4. Auflage, Seite 501 unter E 84b zu § 70 BO zitierte hg. Judikatur).

Dabei prüfte die belangte Behörde aber lediglich, ob bei der Bauverhandlung vom 1. Oktober 2001 Einwendungen erhoben wurden, und verneinte auf Grund des diesbezüglichen Beweisergebnisses die Parteistellung gemäß § 134 Abs. 3 BO. Wesentlich wäre aber im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren jedoch auch gewesen, ob der den Bescheiden vom 17. Dezember 2001 und vom 17. Jänner 2002 zugrunde liegende Einreichplan - soweit es um die Beurteilung, ob Nachbarrechte verletzt wurden, geht - jenem Bauvorhaben, das Gegenstand der Bauverhandlung vom 1. Oktober 2001 gewesen ist, entsprach. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zwar dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zusteht, dass die Unterlagen objektiv in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen genügen; die vom Bauwerber vorgelegten Planunterlegen müssen aber ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren braucht (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1995, Zl. 95/05/0113).

Nur bei insoweit entsprechenden Plänen wäre für die Beurteilung der Parteistellung der Nachbarn ausschließlich maßgeblich, ob bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben wurden. Andernfalls jedoch käme gegebenenfalls § 134 Abs. 4 BO zum Tragen, der für einen Nachbarn die Möglichkeit vorsieht, seine Einwendungen auch nach dem Abschluss der mündlichen Bauverhandlung bis längstens drei Monate nach dem angezeigten Baubeginn zu erheben (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0044).

Eine Zurückweisung dieses Antrages ohne entsprechende Abklärungen erweist sich somit jedenfalls als verfehlt. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2003/05/0044, ausgesprochen, dass § 134 Abs. 4 BO in den Fällen der Versäumnis der Erhebung von Einwendungen bei der mündlichen Verhandlung den für die Nachbarn allein vorgesehenen Weg zur Wahrung ihres Rechtsschutzes darstellt. Die Deutung des Antrages als Wiederaufnahmeantrag unterstellt somit, dass die Nachbarn einen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsbefehl ergriffen haben. Da diese Deutung dem Wortlaut des Antrages nach jedoch keineswegs zwingend ist und den Nachbarn angesichts der Norm des § 134 Abs. 4 BO nicht unterstellt werden kann, einen von vornherein nicht zielführenden Rechtsbefehl ergriffen zu haben, erfolgte auch unter diesem Gesichtspunkt die Zurückweisung des Antrages zu Unrecht (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 274 unter

1. u. zitierte hg. Rechtsprechung). Bemerkt wird noch, dass die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift ausführt, dass der Baubeginn vom 1. März 2002 per 7. März 2002 angezeigt worden sei.

Schließlich ist zur Eingabe vom 25. April 2002 noch darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch einer übergangenen Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht, zumal das Recht auf Parteiengehör auch dann gewährleistet ist, wenn den Parteien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit gegeben worden ist, hiezu innerhalb der angemessenen Frist Stellung zu nehmen (vgl. die bei Geuder/Hauer, aaO, Seite 502 unter E 90 zu § 70 BO zitierte hg. Judikatur).

Der angefochtene Bescheid war aus den oben angeführten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, womit es sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Beschwerdeführer haben an Schriftsatzaufwand weniger, zuzüglich der verzeichneten, aber nicht gesondert zuzusprechenden Umsatzsteuer jedoch mehr als den nach der genannten Verordnung zulässigen Höchstbetrag begehrt. Es gebührt ihnen daher Aufwandersatz in der verordneten Höhe. Das darüber hinausgehende Begehren war demgemäß abzuweisen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. November 1992, Zl. 92/02/0210, und vom 18. März 1997, Zl. 97/08/0051).

Wien, am 18. Jänner 2005

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