Normen
AVG §8;
BauO Wr §127 Abs8;
BauO Wr §127 Abs8a;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
AVG §8;
BauO Wr §127 Abs8;
BauO Wr §127 Abs8a;
BauO Wr §134 Abs3;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 25. März 2003 auf Einstellung der Bauführung des Gebäudes City-Tower auf der Liegenschaft Wien 3., Marxergasse 1A, gemäß § 127 Abs. 8 und 8a Bauordnung für Wien als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, gemäß § 134 Abs. 7 Bauordnung für Wien sei, sofern es sich um einen von Amts wegen zu erlassenden Bescheid handle, diejenige Person Partei, die zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet werde. Alle sonstigen Personen seien Beteiligte. Die Parteistellung in der Bauordnung für Wien sei im § 134 abschließend geregelt. Gemäß § 127 Abs. 8a Bauordnung für Wien könne ein Baueinstellungsbescheid nur an den Bauherrn, den Bauführer oder den sonst Verantwortlichen ergehen. Anderen Personen, insbesondere Nachbarn, komme in einem Baueinstellungsverfahren keine Parteistellung zu. Auf Baueinstellung stehe niemand ein Rechtsanspruch zu.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 23. September 2003, B 1160/03-3, die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Vor dem Verwaltungsgerichtshof machen die Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer erachten sich vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrem Recht auf Parteistellung in einem Verfahren nach § 127 Bauordnung für Wien (Überprüfungen während der Bauführung), insbesondere in dem Recht auf Einstellung einer unzulässigen Bauführung verletzt. Parteistellung komme ihnen insbesondere deshalb zu, weil sie (Mit-)Eigentümer von Liegenschaften seien, die der Liegenschaft, auf welcher der unzulässige Bau errichtet werde, im Sinne des § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien benachbart seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag auf Untersagung der Bauführung gemäß § 127 Abs. 8 und 8a Bauordnung für Wien der - eine Nachbarstellung im Sinne des § 134 Abs. 3 Bauordnung für Wien beanspruchenden - Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen.
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darauf hingewiesen, dass auf die Erlassung eines derartigen Polizeibefehles niemandem ein Rechtsanspruch zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, Zl. 90/05/0023, und die darin zitierte Vorjudikatur). Den Beschwerdeführern stand demnach auch kein Rechtsanspruch darauf zu, dass die Baubehörde einen Bescheid erlässt, demzufolge die Bauführung der mitbeteiligten Partei auf der näher bezeichneten Liegenschaft einzustellen ist.
Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Februar 2004
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