OLG Linz 1R127/24p

OLG Linz1R127/24p9.1.2025

Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Seyer als Vorsitzenden, Dr. Freudenthaler und Dr. Estl in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. A* B*, geb am **, oB, **straße **, **, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Katharina Bleckmann in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. C*, geb am **, Unternehmerin, **straße **, **, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, und 2. D* B*, geb am **, Pensionist, **straße **, **, vertreten durch die Kopp Wittek Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen EUR 406.000,00 sA, über die Berufungen der klagenden Partei (Berufungsinteresse EUR 106.240,00) und der zweitbeklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 61.373,72) gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 20. August 2024, Cg*-90, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:00100R00127.24P.0109.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit EUR 3.924,72 (darin EUR 654,12 USt) und der zweitbeklagten Partei die mit EUR 168,30 (darin EUR 28,05 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Berufung der Klägerin

F1 (Urteilseite 8): „Die Errichtung des Rohbaus wurde von den Eltern der Streitteile finanziert.“ und

F2 (Urteilseite 8): „Die weiteren Errichtungskosten trug die Klägerin zum Teil selbst. Die Eltern der Klägerin haben zur Bauführung jedenfalls ATS 600.000,00 beigetragen. Der Hälfteanteil des Vaters daran beträgt zu seinem Todeszeitpunkt indexiert EUR 31.640,00.

und begehrt stattdessen diese Feststellungen:

anstatt F1: „Die Mutter hat die Errichtung des Rohbaus aus eigenen Mitteln finanziert. Der Vater hat dazu keinen Beitrag geleistet.

und

anstatt F2: „Die Liegenschaft war für die Klägerin nicht bewohnbar, da diese bis 1998 sehr günstig vermietet war, nämlich um ATS 50,00 an einen und ATS 100,00 an einen zweiten Mieter. Die Eltern bewerteten die Liegenschaft mit ATS 800.000,00, da diese langzeitig vermietet war und die Klägerin das Gebäude nicht nutzen konnte. Das Gebäude war abrissreif und die Klägerin musste, um den Grund überhaupt nutzen zu können, ein neues Gebäude errichten. Die Eltern kalkulierten bereits, dass der Abriss des alten, unbewohnbaren Gebäudes und die Entsorgung des Schuttes erhebliche Kosten verursacht, die die Klägerin zu tragen hat. Hieraus erklärt sich die Bewertung der Eltern im Ausmaß von ATS 800.000,00. Der Vater wollte der Klägerin nachträglich nichts mehr zukommen lassen, weshalb sie ihm den Betrag von ATS 400.000,00 als Begleichung für den Erhalt dieser Liegenschaft bezahlte. Die Klägerin erhielt vom Vater jedenfalls keine weiteren Geldmittel zum Bau des Hauses.

Berufung des Zweitbeklagten

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