European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2023:0030NC00004.23F.0530.000
Spruch:
Als das zur Entscheidung über die im Kopf der Entscheidung genannten Insolvenzverfahren zuständige Gericht wird das Bezirksgericht Feldkirch bestimmt, dessen Beschluss vom 1.3.2023, 16 Se 11/23f‑5 (16 Se 12/23b, 16 Se 15/23v), a u f g e h o b e n wird.
begründung:
Mit Beschluss vom 15.2.2023, 14 Se 8/23y‑10, sprach das Landesgericht Feldkirch seine sachliche Unzuständigkeit zur Behandlung dieser Insolvenzeröffnungssache aus und überwies den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners gemäß § 44 JN dem BG Feldkirch, dem es die Zustellung dieses Beschlusses übertrug. Zur Begründung führte das Erstgericht aus, der Antragsgegner verfüge entgegen den Antragsbehauptungen über keinen Unternehmensbetrieb im Sprengel des LG Feldkirch, sodass gemäß § 182 IO das BG Feldkirch zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag zuständig sei.
- Mit Beschluss vom 1.3.2023, 16 Se 11/23f‑5, sprach das Bezirksgericht Feldkirch seine örtliche und sachliche Unzuständigkeit aus, weil nach seinen Erhebungen der Antragsgegner bereits vor der Antragstellung über keinen Wohnsitz im Sprengel des BG Feldkirch mehr verfüge, jedoch Eigentümer von drei Liegenschaftsanteilen (EZ **/26Anteil BLNr 22, EZ **, **Anteile BLNr 47 und 7/956Anteile BLNr 49 sowie EZ ** Hälfteanteil BLNr 4 je) im GB ** F* sei und daher im Zweifel gemäß § 63 Abs 2 IO die Zuständigkeit beim Landesgericht Feldkirch liege.
- Den Überweisungsbeschluss des LG Feldkirch (14 Se 8/23y10) und seinen eigenen Unzuständigkeitsbeschluss (16 Se 11/23f5) stellte das BG Feldkirch (je RSb) den Vertretern der beiden Antragsteller und dem aktuellen Vertreter des Antragsgegners (Zustellzeitpunkte gemäß § 89d Abs 2 Geo je 2.3.2023) sowie dem Antragsgegner direkt (unter der selbst ermittelten neuen Anschrift in H*I*, M* ** c/o K* N*) zu.
Rechtliche Beurteilung
1.: Das Insolvenzeröffnungsverfahren ist als außerstreitiges Verfahren aufzufassen (Schumacher in KLS² [2023] § 63 IO Rz 3). Gemäß § 254 Abs 1 Z 6 IO besteht - abgesehen von den Ausnahmen der §§ 192, 253 Abs 3 und Abs 4 für das Rekursverfahren - weder absolute noch relative Anwaltspflicht (8 Ob 162/06s; RIS‑Justiz RS0045945). Die Parteien können sich aber selbstverständlich von einem Rechtsanwalt oder sonstigen Prozessbevollmächtigten im Sinn des § 29 ZPO (hier wie im Folgenden iVm § 4 Abs 1 AußStrG) vertreten lassen. Die Prüfung der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht hat sich auch im Insolvenzverfahren auf den im § 30 ZPO enthaltenen Vollmachtsnachweis zu beschränken (8 Ob 132/12p; RIS‑Justiz RS0035627 [T10]; Pesendorfer in KLS² [2023] § 254 Rz 8). Hat eine Partei für das Insolvenzverfahren eine Prozessvollmacht erteilt, so sind alle Zustellungen und Ladungen an den Vertreter zu bewirken (§ 93 ZPO; Pesendorfer aaO). Ein Vollmachtsnachweis durch den Zustelladressaten RA Mag. Dr. O* ist hier aktenkundig (siehe insbesondere ON 10 in 16 Se 11/23f BG Feldkirch). Die Zustellung an diesen wirkt daher für den Antragsgegner.
- 2.: Damit sind die Voraussetzungen für die Annahme eines negativen Kompetenzkonflikts (§§ 252 IO, 47 JN) gegeben: Dafür ist vorausgesetzt, dass bereits rechtskräftig verneinende Beschlüsse der beiden für die Zuständigkeit in Betracht kommenden konkurrierenden Gerichte vorliegen (OGH 8 Nc 28/14f; 10 Nc 10/13x; RISJustiz RS0046299; Schumacher § 63 IO Rz 51 FN 91). Beide Gerichte haben ihren Sitz in **, sodass, wie das auch in den beiderseitigen Aussprüchen und Begründungen hinreichend klar zum Ausdruck kommt, eigentlich ein negativer Kompetenzkonflikt über die sachliche Zuständigkeit vorliegt. Hätte das BG Feldkirch seine – unten noch näher zu erörternde – internationale Zuständigkeit (Art 3 EUInsVO [EU] Nr. 2015/848 [konsolidierte Fassung CELEX-Dok. Nr. 02015R0848]) verneinen wollen, hätte es die Anträge der Gläubiger primär zurückweisen müssen; wäre das BG Feldkirch der Ansicht gewesen, es sei die Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichts gegeben, hätte es die Insolvenzeröffnungssache zwanglos an dieses Bezirksgericht überweisen können (§ 44 JN).
- 3.: Zwar genießen die Bestimmungen der EuInsVO (mittlerweile) 2015 (EU) Nr. 2015/848 als Verordnung im Sinn des § 288 Abs 2 AEUV Anwendungsvorrang (für viele etwa Schumacher § 63 IO Rz 7). Doch regelt die EuInsVO insbesondere in Art 3 nur die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten zur Eröffnung von Insolvenzverfahren in unmittelbar wirkender und damit bindender Weise (8 Ob 12/06g; OLG Innsbruck 1 R 150/13p; Schumacher § 63 IO Rz 61). Die innerstaatliche Zuständigkeit des betreffenden Mitgliedstaats wird - insbesondere gestützt auf ErwGr 27 zur EuInsVO 2015 - nach nationalem Recht bestimmt (Schumacher § 63 IO Rz 62). Abgesehen davon, dass das Gericht auch im Anwendungsbereich der EuInsVO eine amtswegige Prüfpflicht bezüglich der seine Zuständigkeit begründenden/ausschließenden Sachverhaltselemente trifft (OLG Wien 6 R 189/20p ZIK 2021, 160; 28 R 184/16h ZIK 2017, 118; Schumacher § 63 IO Rz 62), ist es aufgrund des auch im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens geltenden Untersuchungsgrundsatzes gehalten, alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und die Anknüpfungspunkte für die Beurteilung seiner Zuständigkeit festzustellen (§ 254 Abs 5 IO; OLG Wien 6 R 189/20p, ZIK 2021, 160; 28 R 184/16h ZIK 2017, 118; Schumacher § 63 IO Rz 36 FN 63). Das angerufene Gericht hat überdies nicht nur seine eigene sachliche und örtliche Zuständigkeit zu prüfen, sondern auch jene Erhebungen zu pflegen, die zur Ermittlung der allenfalls indizierten Zuständigkeit eines anderen Gerichts erforderlich sind (OLG Wien 28 R 145/15x ZIK 2016, 108; 28 R 27/13m ZIK 2013, 145; Schumacher § 63 IO Rz 40). Gemäß Art 4 Abs 1 EuInsVO - der inhaltlich dem dort allerdings nur für den Schuldnerantrag geltenden § 69 Abs 1 Satz 3 IO entspricht - sind in der Entscheidung zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gründe anzugeben, auf denen die Zuständigkeit des Gerichts beruht (Schumacher § 63 IO Rz 44). Das Gericht ist also nicht an die Parteiangaben und Bescheinigungsanträge gebunden, sondern hat selbst ein unbeschränktes materielles Prüfrecht (8 Ob 20/02b; OLG Wien 6 R 189/20p ZIK 2021, 160; 6 R 34/17b ZIK 2018, 118; Schumacher § 63 IO Rz 36 FN 53). Als Prüfungsmaßnahmen in diesem Rahmen kommen zB eine Sozialversicherungsabfrage, eine Abfrage bei der Gewerbebehörde, aber auch die Aufforderung zur entsprechenden Aufklärung an die Beteiligten in Betracht (OLG Wien 28 R 145/15x ZIK 2016, 108; 28 R 37/13m ZIK 2013, 145; Schumacher § 63 IO Rz 39 FN 57). Bei diesen Ermittlungen sind nicht die Formalitäten eines Beweisverfahrens einzuhalten. Es sind also auch alle Möglichkeiten der elektronischen Medien, aber auch telefonische Anfragen bei Behörden oder Auskunftspersonen (unter der Bedingung deren eindeutiger Aktenkundigmachung) zulässig. Dies gilt nicht nur für die Frage der nationalen sachlichen und örtlichen Zuständigkeit, sondern auch der internationalen Zuständigkeit (Schumacher § 63 IO Rz 39 S 679). Wenn sich das angerufene Gericht danach für unzuständig hält, muss es dies mit Beschluss aussprechen und die Rechtssache gemäß dem § 44 Abs 1 JN allenfalls iVm § 182 Abs 2 IO an das örtlich und/oder sachlich zuständige Gericht überweisen (OLG Wien 6 R 344/17b ZIK 2018, 118; 28 R 105/14p ZIK 2014, 189; Schumacher § 63 IO Rz 48 FN 84). Dabei ist auch eine Überweisung vom BG an das LG durch den mit IRÄG 2017 eingefügte § 182 Abs 2 IO ausdrücklich vorgesehen (Schumacher § 63 IO Rz 49). Kraft Größenschlusses aus § 42 Abs 3 JN iVm § 252 IO ist eine Überweisung aber dann nicht mehr zulässig, wenn dem eine bindende Entscheidung entgegensteht (OLG Wien 28 R 39/06w ZIK 2006, 170; Schumacher § 63 IO Rz 49 FN 88).
- 4.: Bei der Entscheidung eines Zuständigkeits- (ggf auch eines Kompetenz- [8 Nc 46/15d ErwGr 2.]) konflikts ist nämlich üblicherweise auf die Bindungswirkung von Überweisungsbeschlüssen und rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidungen Rücksicht zu nehmen (8 Nc 46/15d ErwGr 2.; 8 Nc 47/14z; Mayr in Rechberger/Klicka ZPO5 [2019] § 47 JN Rz 6; Schneider in Fasching/Konecny ZPO3 I [2013] § 47 JN Rz 27). Im Insolvenzverfahren entfaltet allerdings - gestützt auf § 46 Abs 1 JN - nur ein rechtskräftiger Ausspruch über die sachliche Unzuständigkeit Bindungswirkung: Ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit hindert dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht (OGH 8 Nc 46/15d ErwGr 2.; 8 Nc 47/14z; 8 Nc 5/10t; RISJustiz RS0114074; Schumacher § 63 IO Rz 53 FN 97), iW weil die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich keine Nichtigkeit begründet (8 Ob 240/99y; RISJustiz RS0112597; Schumacher § 63 IO Rz 47). Die Begründung dafür wird aus § 63 Abs 1 IO abgeleitet: Aus dieser Regelung ergibt sich, dass der Gesetzgeber der Nähe des Insolvenzgerichts zum Betriebsort oder zum gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners/Schuldners zur effizienten Abwicklung des Insolvenzverfahrens besondere Bedeutung zumisst (8 Nc 46/15d ErwGr 2.; 8 Nc 47/14z). Dieses Prinzip gilt auch für das Schuldenregulierungsverfahren, weil die Zuständigkeitsregelung des § 182 IO auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners verweist (8 Nc 46/15d ErwGr 2. aE). Grundsätzlich entfaltet die rechtskräftige Entscheidung über die Unzuständigkeit eines Insolvenzgerichts Bindungswirkung für jenes Gericht, an das überwiesen wurde, an das sog Adressatgericht (8 Nc 63/11y; OLG Innsbruck 1 Nc 33/11p ZIK 2012, 74 jeweils zur sachlichen Unzuständigkeit; allgemein Schumacher § 63 IO Rz 52). Dies gilt auch dann, wenn das Adressatgericht - wie hier - seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses des Überweisungsgerichts fassen sollte (OGH 8 Nc 63/11y; 8 Nc 41/03a; Schumacher § 63 IO Rz 52 FN 93).
- Somit kam dem Überweisungsbeschluss - hier des LG Feldkirch – gemäß § 44 JN auch schon vor Rechtskraft Bindungswirkung für das Adressatgericht – hier BG Feldkirch – zu, weil es sonst das Adressatgericht in der Hand hätte, noch vor Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Verfahrensparteien selbst seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen, um so rechtswidrigerweise einen Zuständigkeitskonflikt auszulösen, was zu einer berichtigenden/restriktiven Auslegung des § 46 JN führt (8 Ob 19/95; Schneider § 47 JN Rz 29 mwH). Der vorliegende negative Kompetenzkonflikt kann daher schon auf der Ebene der Rechtskraftwirkung des Überweisungsbeschlusses für das Adressatgericht BG Feldkirch gelöst werden; auf die inhaltliche Richtigkeit des Überweisungsbeschlusses kommt es daher nicht an (OGH 7 Nc 4/12s mwH); der negative Kompetenzkonflikt muss nicht unter Rückgriff auf die gesetzliche Zuständigkeitsordnung beurteilt und gelöst werden (Schneider § 47 Rz 28 aE). Vielmehr war die Entscheidung des BG Feldkirch aufzuheben und - gemäß § 47 Abs 3 JN unanfechtbar - dessen (sachliche) Zuständigkeit auszusprechen (OGH 8 Nc 46/15d ErwGr 5.).
- Noch nicht abschließend geklärt ist damit jedoch die internationale Zuständigkeit. Diese wird letztlich das nun zuständige BG Feldkirch zu beurteilen haben, weil der Sachverhalt dazu noch nicht ausreicht. Diese Beurteilung wird jedoch nach der EuInsVO 2015 zu erfolgen haben: Da für die EuInsVO 2015 kein qualifizierter Unionsbezug (zu zwei oder mehreren EU-Mitgliedstaaten) erforderlich ist (EuGH 16.1.2014, C-328/12, Ralph Schmid/Lilly Hertel, ECLI:EU:C2014:6 Rn 20ff), genügt für österreichische Gerichte ein zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebener Auslandsbezug für deren räumlich-persönlichen Anwendungsbereich (EuGH 17.1.2006, C-1/04, Susanne Staubitz-Schreiber, ECLI:EU:C:2006:39: Rz 29 [Große Kammer]). Dieser liegt nach den vom BG Feldkirch gepflogenen Erhebungen dann vor, wenn der tatsächliche COMI (= centre of main interest) des Antragsgegners tatsächlich – was derzeit ua mangels Zustellnachweises nicht verifizierbar ist – in der Schweiz läge. Der Mangel der internationalen Zuständigkeit ist der Heilung zugänglich, allerdings frühestens mit der Einlassung des Antragsgegners in das Insolvenzeröffnungsverfahren ohne Zuständigkeitseinwendungen (OLG Wien 28 R 37/13m ZIK 2013, 145; Schumacher § 63 IO Rz 57 FN 104). Diese dürfte nach dem bisherigen Akteninhalt durch die Verhandlung des Vertreters des Antragsgegners vor dem LG Feldkirch erfolgt sein. Ansonsten ist eine inhaltliche Prüfung erforderlich: Gemäß Art 3 EuInsVO 2015 sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist. Bei natürlichen Personen, die keiner selbstständigen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit nachgehen, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art 3 Abs 1 UAbs 4), dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist. Diese Annahme gilt aber nur, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht in einem Zeitraum von 6 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Somit greift die in Art 3 Abs 1 UAbs 4 EuInsVO verankerte Vermutung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts dann nicht ein, wenn der Schuldner diesen in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Eröffnungsantrag von oder in einen anderen Mitgliedstaat verlagert hat (Koller Art 4 EuInsVO 2015 Rz 38). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu: Denn der Schuldner hat seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach dem Bericht des Vollzugsorgans innerhalb der sechsmonatigen Frist vor dem 29.1.2023 in die Schweiz verlegt. Es stellt sich daher allenfalls noch die Frage, ob der letzte feststellbare Aufenthaltsort in E* F*, G*, tatsächlich sein gewöhnlicher Aufenthaltsort war (zur amtswegig zu prüfenden ausschließlichen Zuständigkeit des Art 3 Abs 1 EUInsVO 2015 zB: ErwGr 27 EuInsVO 2015; Art 4 EuInsVO 2015; EuGH 14.11.2018, C296/17, Wiemer & Trachte GmbH/Zkan Ored Tadzker, ECLI:EU:C:2018:902 Rn 23; Koller Art 3 EuInsVO 2015 Rz 10 FN 40). Der tatsächliche Aufenthalt wird nach den unionsrechtlich autonom auszulegenden Kriterien schlagwortartig als (tatsächlicher) Lebensmittelpunkt der natürlichen Person qualifiziert, an dem sich der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen, familiären und kulturellen Beziehungen (bzw Lebensverhältnisse) befindet (Koller Art 3 EuInsVO 2015 Rz 32 mwH in FN 142), wie der aufgrund von dauerhaften Mietverträgen oder sogar Eigentumsverhältnissen feststellbare, mithin wirtschaftlich verfestigte Wohnort, familiäre Verhältnisse beispielsweise zu Ehegatten, Lebenspartner:innen und Kindern, soziale Kontakte und Integration, der Ort der beruflichen Tätigkeit sowie der persönlichen Vermögens-/Interessenverwaltung des Antragsgegners/Schuldners und deren Feststellbarkeit für Dritte (EuGH 20.10.2011, C396/09, Interedil Srl iL/Fallimento Interedil Srl ua, ECLI:EU:C:2011:671 Rn 48 f; 2.5.2006, C341/04, Eurofood/FSC Ltd, ECLI:EU:C:2006:281 Rn 31 f), der etwa durch laufende Kontobewegungen belegt wird, Vermögensbelegenheit (hier die Lage der Liegenschaften des Schuldners in Österreich), der Abschluss von Rechtsgeschäften, die der Interessenverwaltung dienen und der tatsächliche physische Aufenthalt (Koller Art 3 EuInsVO 2015 Rz 33 FN 145). Bloß formellen, wie insbesondere der Staatsangehörigkeit, des melderechtlichen Wohnsitzes, der KFZ-Zulassung, der Abschluss kurzzeitiger Mietverhältnisse insbesondere in nur für kurze Dauer angelegten Mietobjekten wie Pensionen, Hotels, Appartementhäusern udgl, das Bestehen von Mobilfunkverträgen und das Einrichten neuer Bankkonten kommt hingegen bloße Indizfunktion zu (Koller Art 3 EuInsVO 2015 Rz 33 FN 146 und 147). In der Verhandlung vor dem Landesgericht Feldkirch wurde der allgemeine Lebensmittelpunkt in F* nicht bestritten; es wurden von seinem dort anwesenden Vertreter auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte im vorgenannten Sinn vorgetragen.
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