Rechtssatz
Gemäß § 46 Abs 1 JN ist nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend, während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht hindert.
(Ausdrücklich gegenteilig zu 8 Nd 2/95 und 8 Nd 6/95.)
| 8 Nc 47/14z | OGH | 25.08.2014 |
Auch; Beisatz: Insolvenzverfahren; Schuldenregulierungsverfahren. (T1)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20000907_OGH0002_0080ND00002_0000000_001
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