OGH 8Nd6/95

OGH8Nd6/9521.12.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Alfred R*****, infolge Anzeige eines negativen Kompetenzkonfliktes durch das Handelsgericht Wien (6 S 327/95w des Landesgerichtes Salzburg), den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Zur Führung des Konkursverfahrens ist das Landesgericht Salzburg zuständig; der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 27.April 1995, 6 S 327/95w-22, wird aufgehoben.

Text

Begründung

Über Antrag eines Gläubigers wurde vom Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 28.10.1994 über das Vermögen des oben genannten Schuldners das Konkursverfahren eröffnet; dieser Beschluß ist in Rechtskraft erwachsen.

In der Folge teilte der Gemeinschuldner mit Schreiben vom 30.11.1994 dem Handelsgericht Wien mit, daß er seit Mitte Oktober übersiedelt sei, und bittet um "Überstellung" des Falles an das "Salzburger Handelsgericht".

Auf den Umstand, daß der Gemeinschuldner verzogen sei, hatte der Masseverwalter schon früher hingewiesen; im Bericht vom 3.1.1995 teilte der Masseverwalter abermals mit, daß der Gemeinschuldner bereits vor Konkurseröffnung nach Salzburg gezogen sei, sodaß die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien nicht mehr gegeben sei und regte die Überweisung nach § 44 JN an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Salzburg an.

Mit Beschluß vom 20.2.1995, 6 S 327/95w-15, erklärte sich das Handelsgericht Wien für örtlich unzuständig und überwies die Konkurssache dem Landesgericht Salzburg.

Mit Beschluß vom 27.4.1995 lehnte das Landesgericht Salzburg die Übernahme dieses Konkursverfahrens ab und übermittelte den Akt wiederum dem Handelsgericht Wien; auf die ausführliche Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen.

Beide Beschlüsse wurden dem Masseverwalter und dem Gemeinschuldner - zwar nicht durch das gemäß § 44 Abs 2 JN zuständige Gericht (nämlich das Gericht, an das überwiesen wurde, also das Landesgericht Salzburg), sondern durch das überweisende Handelsgericht Wien - zugestellt und sind in Rechtskraft erwachsen.

Nach Rechtskraft beider Beschlüsse legt das Handelsgericht Wien nun den Akt dem Obersten Gerichtshof gemäß § 47 JN zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt vor.

Rechtliche Beurteilung

Da zwei inzwischen rechtskräftige, die Zuständigkeit verneinende Beschlüsse der für die Zuständigkeit in Betracht kommenden Gerichte vorliegen und damit von einem negativen Kompetenzkonflikt auszugehen ist sind die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 47 JN gegeben (3 Nd 27/60 uva; zuletzt 8 Nd 2/95).

Ob der Überweisungsbeschluß des überweisenden Gerichtes zutreffend war oder nicht, muß und kann nicht untersucht werden, weil das Gericht, an das überwiesen wurde, nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch an einen allenfalls unzutreffenden Überweisungsbeschluß gebunden ist (SZ 40/97; JBl 1980, 601; EvBl 1980/123 uva; zuletzt 8 Nd 2/95). Somit war vom Obersten Gerichtshof auszusprechen, daß das Landesgericht Salzburg zur Führung des Konkursverfahrens zuständig ist.

Stichworte