European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0080NC00047.14Z.0825.000
Spruch:
Als das zur Entscheidung über die im Spruch genannte Insolvenzantragssache zuständige Gericht wird das Bezirksgericht Freistadt bestimmt, dessen Beschluss vom 9. Dezember 2013, GZ 1 Se 3/13a‑25, aufgehoben wird.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die in den Sprengeln verschiedener Oberlandesgerichte gelegenen Gerichte haben jeweils rechtskräftig ihre örtliche Unzuständigkeit ausgesprochen, sodass die Voraussetzungen des § 47 JN für die Entscheidung des (negativen) Kompetenzkonflikts durch den Obersten Gerichtshof gegeben sind. Die Entscheidung nach § 47 JN hat beim Obersten Gerichtshof durch den einfachen Senat zu erfolgen (RIS‑Justiz RS0126085).
2.1 Im Allgemeinen ist bei der Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits auf die Bindungswirkung des Überweisungsbeschlusses bzw der rechtskräftigen Unzuständigkeitsentscheidung Bedacht zu nehmen (vgl 4 Nc 2/13a). Für das Insolvenzverfahren gilt dies allerdings nicht. Für diese besondere Verfahrensart ist anerkannt, dass gemäß § 46 Abs 1 JN nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend ist, während ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit deren Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht verhindert (8 Nc 5/10t; vgl auch Schneider in Fasching/Konecny³ § 47 JN Rz 30; Schneider in Konecny, IO § 63 Rz 177).
Dieser Grundsatz wird aus § 63 Abs 1 IO abgeleitet, aus dem sich ergibt, dass der Gesetzgeber der Nähe des Insolvenzgerichts zum Betriebsort bzw zum gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners im Sinn einer effizienten Abwicklung des Insolvenzverfahrens besondere Bedeutung beimisst (vgl 8 Nc 42/14i). Diese Überlegung gilt auch für das Schuldenregulierungsverfahren, zumal die Zuständigkeitsnorm des § 182 IO auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Schuldners nach § 63 Abs 1 IO verweist (Mohr in Konecny/Schubert, KO § 182 Rz 9).
2.2 Im Anlassfall bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Qualifikation als gewöhnlicher Aufenthalt muss sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen (vgl 8 Nc 5/10t).
In den eingeholten ZMR‑Auskünften wird die Adresse der Antragsgegnerin in R***** (ab 1. 12. 2009) als Hauptwohnsitz angeführt. In A***** war vom 14. 6. 2011 bis 1. 4. 2014 der Nebenwohnsitz gemeldet, wobei diese Meldung mit dem Sitz der Dienstgeberin im Zusammenhang stand. Die Antragsgegnerin hat schon in ihrer Eingabe vom 20. 11. 2013 (ON 12) und auch in ihrem Schreiben vom 28. 3. 2014 (ON 33) darauf hingewiesen, dass sie seit 2009 in R***** wohnhaft sei. Demgegenüber bezieht sich der zuständigkeitsbegründende Umstand, den das Bezirksgericht Freistadt ins Treffen führt (Verfahren nach § 7 Abs 3 EO) ausschließlich auf das Jahr 2011.
Daraus folgt, dass der für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit nach § 182 iVm § 63 Abs 1 IO maßgebliche Anknüpfungspunkt im Sprengel des Bezirksgerichts Freistadt gelegen ist. Demgegenüber besteht kein relevanter Hinweis auf einen Anknüpfungspunkt im Sprengel des Bezirksgerichts Amstetten. Es ist somit das Bezirksgericht Freistadt örtlich zuständig, weshalb gleichzeitig sein Beschluss vom 9. 12. 2013 (ON 25) aufzuheben war (8 Nc 5/10t).
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