OLG Innsbruck 2R168/25k

OLG Innsbruck2R168/25k18.12.2025

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Berchtold als Vorsitzende sowie die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Dr. Tangl und den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Ortner als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der Klägerin Marktgemeinde A*, vertreten durch Lercher & Hofmann Rechtsanwälte GmbH in 6832 Röthis, und der Nebenintervenientin B* GmbH, vertreten durch Dr. Henrik Gunz, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, sowie der streitverkündeten Partei C* GmbH, vertreten durch Reiterer Ulmer Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, wider die beklagte Partei D* E* GmbH & Co KG, vertreten durch Singer Fössl Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, und der Nebenintervenientin Dr. F* GmbH, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Graz, wegen EUR 331.977,84 s.A. über die Berufung der Klägerin (Berufungsinteresse EUR 331.977,84 s.A.) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 31.7.2025, **-68, und den Rekurs der streitverkündeten Partei gegen den in dieses Urteil mitaufgenommenen Beschluss (Rekursinteresse EUR 331.977,84 s.A.) in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:00200R00168.25K.1218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

I.1. Dem Rekurs wird in der Hauptsache keine Folge gegeben.

I.2. Im Kostenpunkt wird dem Rekurs Folge gegeben und die Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulassung der streitverkündeten Partei dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

„Die streitverkündete Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen des Beklagtenvertreters die mit EUR 1.161,97 (davon EUR 193,67 USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits über ihren Streitbeitritt binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

I.3. Die streitverkündete Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihrer Vertreterin die mit EUR 2.640,30 (davon EUR 440,05 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

I.4. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

II.1. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die angefochtene Entscheidung dahin abgeändert, dass sie als

Zwischenurteil (§ 393a ZPO)

zu lauten hat:

„1. Das Klagebegehren , die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von EUR 331.977,84 samt 9,2 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz ab Klagszustellung zu zahlen, ist nicht verjährt .

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

II.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

II.3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Gemeinde A* G* GmbH & Co KG (FN **, in Folge der Einfachheit halber ebenfalls als Klägerin bezeichnet). Aufgrund des Vertrags der Streitteile vom 9.2.2010 wurde die Beklagte mit Generalplanerleistungen (ua Architektenleistungen wie der Erstellung von Ausführungs- und Detailzeichnungen, der künstlerischen Oberleitung der Bauausführung, der technischen Oberleitung und örtlichen Bauaufsicht) für den Neubau eines aus einem Pflegeheim und einer betreuten Wohnanlage bestehenden Sozialzentrums beauftragt.

Zur Ausführung gelangte eine Schindelfassade aus Fichte. An der gesamten Fassade sind Mängel im Bereich Zu- und Abluft samt den Verblechungen vorhanden. Die Zu- und Abluftöffnungen sind zu gering dimensioniert, die ausgebildeten Tropfnasen und Überstände verschließen in der ausgeführten Form die notwendigen Querschnitte für Zu- und Abluft. Außerdem sind Zu- bzw Abluftöffnungen durch die Schindellagen verschlossen.

Aufgrund dieser fehlenden Hinterlüftungen und der geringen Querschnitte bei Zu- und Abluft zeigt die Fassade in den Schindelebenen Fäulnis und verstärkte Moosbildung. Die Untersichten werden aus der Fassadenfläche befeuchtet, was zur Folge hat, dass die Untersichten Wasserränder und beginnende Fäulnis zeigen.

Die H* I* GmbH (in Folge nur: „J*-GmbH“) war mit der Errichtung der hinterlüfteten Fassade beauftragt, die Beklagte mit den Fenster- und Fassadenarbeiten. Das Gebäude wurde im Oktober 2011 übergeben.

Die an der Holzschindelfassade bestehenden Mängel führten einerseits dazu, dass sich an den Holzuntersichten Wasserflecken bildeten, andererseits dazu, dass sich an den Schindeln Verwerfungen bildeten und sich einzelne Schindeln lockerten. Die Verwerfungen sind die Reaktion auf Feuchtigkeitsaufnahme der Schindeln. Die an den Untersichten ersichtlichen Wasserflecken traten innerhalb kürzester Zeit nach Übergabe des Gebäudes auf, zur Verwerfung/Lockerung der Schindeln kam es maximal binnen 5 Jahren ab Übergabe, sohin spätestens im Herbst 2016.

Der damals geschäftsführende Vizebürgermeister und Gebäudereferent der Klägerin beobachtete in den ersten drei bis vier Jahren nach Übergabe, dass sich die Klammern an der Fassade lösen und die Schindeln immer „wieder rausgehen und dann wieder reingehen“. Darauf war er auch von einem Gemeindebediensteten angesprochen worden. Er vermutete einerseits einen Ausführungsfehler dahingehend, dass über der letzten Schindelreihe kein „Abschluss“ ausgeführt war, andererseits dass die Holzschindeln eine schlechte Qualität aufweisen. Da er zu seinem Bruder, dem Geschäftsführer der J*-GmbH, kein gutes Verhältnis hat, versuchte er, sich mit dem „Schindeler“, der als Subunternehmer der J*-GmbH tätig war, direkt in Verbindung zu setzen, damit dieser sich die Situation vor Ort anschaut und die lockeren Schindeln befestigt. Das gelang ihm nicht, er informierte jedoch auch seinen Nachfolger als Vizebürgermeister und Gebäudereferent über diese Situation.

Dieser setzte sich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2017 oder 2018 mit dem Geschäftsführer der J*-GmbH in Verbindung und teilte ihm mit, dass sich an der Fassade des Gebäudes Holzschindeln gelockert haben.

Der Vizebürgermeister und der Geschäftsführer der J*-GmbH besichtigten dann die Fassade vor Ort. Thema waren dabei die gelösten Schindeln. Die Feuchtigkeit auf den Holzuntersichten wurde weder besprochen noch wurden die Untersichten in Augenschein genommen. Weitere Veranlassungen wurden nicht getroffen, insbesondere setzte die Klägerin sich nicht mehr mit der J*-GmbH in Verbindung.

Im August 2018 waren an den Untersichten der Holzfassade Feuchtigkeitsspuren im Sinne von Wasserflecken ersichtlich. Bei technisch richtiger Ausführung fließt Wasser aus der Fassade über Tropfkanten aus der Fassadenunterkonstruktion, um nicht in die Untersichten zu gelangen.

Ende des Jahres 2020 benutzte der seit 2016 amtierende Bürgermeister den nordseitigen Seiteneingang des Sozialzentrums und bemerkte, dass es Schindelbahnen an der Fassade gab, die fast schwarz waren. Er erkannte an einigen Schindeln, dass diese nicht nur von außen beschädigt waren, sondern dass von innen etwas fault und ortete darin einen Hinweis, dass etwas in der Konstruktion der Fassade falsch sein oder Wasser hinter der Fassade sein könnte. Er telefonierte darauf mit dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten und bat ihn, sich das anzuschauen. Weiters empfahl er ihm, die Haftpflichtversicherung zu kontaktieren.

Da sich der Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Beklagten nicht mehr meldete und auch Kontaktaufnahmeversuche durch einen Mitarbeiter der Gemeinde erfolglos blieben, entschied „man“ sich zu Beginn des Jahres 2021 dazu, ein Gutachten bei einem Sachverständigen (in Folge: Privatsachverständiger) in Auftrag zu geben.

In der gutachterlichen Stellungnahme vom 2.3.2021 wurde ua festgehalten, dass Schindeln deutlich verfault seien. Im Bereich der Stoßfugen der Fensterbleche seien zum Teil deutlich verstärkte angefaulte Schindeln sichtbar. Als Ursache wurde angeführt, dass diese Schäden dort vorhanden seien, wo der Blechüberstand über die Schindelaußenseite, entweder bündig mit den Schindeln, rückspringend, oder so ausgeführt sei, das ein Wasserüberschlag im Bereich der Verblechungen stattfinden könne.

Mit Schreiben vom 22.4.2022 übermittelte die Klägerin der Beklagten die gutachterliche Stellungnahme und machte Ansprüche aus den Titeln der Gewährleistung und des Schadenersatzes geltend. Die Beklagte teilte darauf mit Schreiben vom 2.6.2022 mit, dass zum Zeitpunkt der Schadensmeldung etwaige Schadenersatzansprüche verjährt gewesen seien.

Sowohl die konkrete Ursache für die Nässeschäden an der Holzschindelfassade und an den Untersichten als auch die Verantwortung dafür war für einen Laien nicht erkennbar.

Die Klagsführung wurde sowohl vom Gemeindevorstand in der Sitzung vom 12.2.2024 als auch von der Gemeindevertretung genehmigt.

Insoweit ist der (gekürzt wiedergegebene) Sachverhalt im Berufungsverfahren nicht strittig. Im Detail wird gemäß § 500a ZPO auf die Feststellungen des Erstgerichts (Urteil S 9 - 14) verwiesen, soweit sie nicht bekämpft wurden.

Mit der am 23.2.2204 eingebrachten Klage begehrte die Klägerin die Zahlung von EUR 331.977,84 s.A. an Schadensbehebungskosten. Soweit im Berufungsverfahren relevant, brachte sie vor, die Einbringung der Klage sei sowohl vom Gemeindevorstand als auch von der Gemeindevertretung beschlossen bzw genehmigt worden. Der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation sei nicht berechtigt.

Eine Bauweise ohne Dachüberstand und mit „knappen Blechen“ sei keine Vorgabe der Klägerin gewesen. Selbst wenn man vom Gegenteil ausginge, hätte die Beklagte warnen müssen, dass eine derartige Bauweise nicht funktioniere. Die Klägerin habe der Ästhetik keinen Vorrang gegenüber Funktionalität zugemessen.

Die Beklagte habe sowohl die Einreich- als auch die Ausführungsplanung, insbesondere die Pläne der Fassadenkonstruktion, erstellt. Weiters sei sie für die Erstellung der Ausschreibungsunterlagen verantwortlich gewesen, ua auch für die Erstellung eines Angebots für Fenster- und Fassadenarbeiten. Entgegen den gegnerischen Behauptungen sei auch die gesamte örtliche Bauaufsicht in ihren Pflichtbereich gefallen, insbesondere auch die Überwachung auf Einhaltung der technischen Regeln.

Den Zuschlag für die Durchführung der Fenster- und Fassadenarbeiten habe die Streithelferin der Klägerin erhalten. Diese habe nach den Vorgaben der Beklagten und auf der Grundlage von deren Ausführungsplänen die Detailpläne der Fassade erstellt, welche von der Beklagten überprüft und freigegeben worden seien. Die Schlussrechnung der Streithelferin der Klägerin vom 22.11.2011 sei von der Beklagten geprüft worden.

Die J*-GmbH habe den Zuschlag für die Errichtung der hinterlüfteten Fassade erhalten. Die diesbezüglichen Schlussrechnungen seien am 26.9.2011 gelegt und von der Beklagten überprüft und freigegeben worden. Diese habe am 16.6.2014 ihre Schlussrechnung gelegt.

Zu Beginn des Jahres 2021 habe die Klägerin Schäden an der Fassade des Sozialzentrums festgestellt und den Privatsachverständigen beauftragt. Aus dessen Gutachten ergebe sich die Verantwortung der Beklagten. Der Privatsachverständige sei zum Ergebnis gelangt, die Ursache für die angefaulte Holzkonstruktion sei stehendes Wasser, welches über die undichten Fensteranschlussbleche, insbesondere im Stoßbereich der brüstungsseitigen Fensterbleche, in die Hinterlüftungsebene eindringe und dann über das Winddichtpapier hinter der Unterlagskonstruktion hinter der Hinterlüftungsebene auf diese horizontale (leicht nach außen geneigte) Holzabdeckung der Untersicht tropfe. Die Grundlagen der Anforderungen der ÖNORM B2320/konstruktiver Holzschutz seien nicht erfüllt. Die Holzkonstruktion beginne aufgrund von stehendem Wasser zu faulen.

Der Architekt habe offenbar aus ästhetischen Gründen eine Fassade ohne Überstandsblech gewollt. Es sei offensichtlich auf den konstruktiven Holzschutz zugunsten der Ästhetik verzichtet worden. Der Privatsachverständige habe die Verantwortung „vorläufig“ einerseits in der Planung, andererseits in der örtlichen Bauaufsicht (falls keine plangerechte Umsetzung erfolgt sei), andererseits bei den ausführenden Firmen (Fassade Holzschindeln/Untersicht) und Fensterbauer (Einfassungen) sowie Spengler (Attika) gesehen.

Zusammenfassend sei der Privatsachverständige zum Ergebnis gelangt, dass der Beklagten die Verantwortung sowohl hinsichtlich der Schäden bei der Attika (Überwachungsverschulden im Zusammenhang mit der örtlichen Bauaufsicht) als auch im Zusammenhang mit den Schäden bei den Untersichtsbrettern mit Unterkonstruktion (als Planerin) die Hauptverantwortung zugeordnet werden müsse.

Der von der Streithelferin der Klägerin geplante Blechüberhang sei nicht ausreichend gewesen. Die Beklagte habe deren Pläne freigegeben, was ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Sollte der Blechüberhang nicht wie geplant umgesetzt worden seien, treffe die Beklagte eine Verantwortung im Rahmen der örtlichen Bauleitung. Das in der Beilage ./4 ersichtliche Tropfblech habe sich nur auf Flächen der Decke bezogen. Ob die Montage des Tropfblechs tatsächlich so vorgenommen worden sei, sei zweifelhaft. Sei dem nicht so, habe die Beklagte ihre Kontrolle im Rahmen der örtlichen Bauaufsicht verabsäumt. Sie hätte auf den geringen Blechüberstand ohne Tropfnase hinweisen müssen. Auch wenn man von einer schlechten Qualität der Schindeln ausgehe, hätte die Beklagte das beanstanden müssen. Wenn die Beklagte vorbringe, sie habe auf eine ausreichende Hinterlüftung hingewiesen, sei ihr offenbar die Problematik durch die geringen Überstände bewusst gewesen. Umso mehr hätte sie als örtliche Bauaufsicht diesem Detail besonderes Augenmerk schenken müssen. Eine ausreichende Hinterlüftung werde nicht durch einen ausreichenden Blechüberstand gewährleistet. Dieser sorge dafür, dass das Wasser von den Fensterbänken abtropfen könne, ohne dass es schadhaft an der Fassade ablaufe.

Für die Beklagte wäre der fehlende Blechüberstand sowie die nicht ausreichende Hinterlüftung während der Bauausführung erkennbar gewesen. Seinerzeit sei ein Gerüst vorhanden gewesen. Der innere Aufbau sei durch Schindeln noch nicht abgedeckt gewesen.

Die Klägerin stütze ihr Klagebegehren auf Schadenersatz, subsidiär auf Gewährleistung. Die Beklagte könne sich iSd § 1302 ABGB nicht darauf stützen, dass es mit den Ausführenden möglicherweise noch andere Mitverantwortliche gebe.

Die Schadenersatzansprüche seien nicht verjährt: Es sei zwar schon vor dem Jahr 2021 festgestellt worden, dass die Fassade schnell ergraue, das sei aber auf die Witterung zurückgeführt worden. Es habe kein Handlungsbedarf bestanden. Es sei zum damaligen Zeitpunkt noch kein Mangel an der Fassade erkennbar gewesen, geschweige denn die Person des Verursachers. Vor dem Jahre 2021 hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Zustand der Fassade durch einen von der Beklagten zu verantwortenden Mangel verursacht worden sei. Der ehemalige Hausmeister habe sich zwar tatsächlich zumindest einmal wegen der Fassade beim damaligen Gemeindesekretär gemeldet, aber nur von einem „interessanten Detail“ gesprochen. Das sei kein Anhaltspunkt für einen nennenswerten Schaden gewesen. Ausreichende Kenntnis über die Verantwortung der Beklagten habe die Klägerin erst durch das ergänzende Gutachten vom 11.12.2023 erlangt. Die Verantwortung sei zwischen den möglichen Schadensverursachern hin und her geschoben worden.

Auf den vorgelegten Lichtbildern aus dem Jahr 2018 sei nur eine Verwitterung der Schindeln erkennbar.

Auch zwei Fachmänner für Holzbau seien vor Ort gewesen und hätten keinen Mangel erkannt. Auch die ausführende Firma habe anlässlich einer Besichtigung vor sechs bis sieben Jahren keinen Handlungsbedarf gesehen. Das Auswechseln einzelner Schindeln wegen Verwerfungen rechtfertige noch nicht die Annahme einer Erkundigungsobliegenheit der Klägerin, anderen Schäden, deren Ursache sich unter der Fassade befinden würden, nachzugehen. Wasserflecken an einem Gebäude seien üblich, das zeige sich auch an der benachbarten Mittelschule. Auch diesbezüglich habe sohin kein Handlungsbedarf bestanden.

Außenfassaden seien nach der Übergabe nicht besichtigt worden. Es seien auch keine Fotos von Fassaden gemacht worden. Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die Nebenintervenientin auf der Seite der Klägerin („Streithelferin der Klägerin“) schloss sich deren Vorbringen an und brachte vor, ihr Gewerk habe nicht die ganzen Fassadenarbeiten umfasst, sondern nur die Fensterfassadenarbeiten. Mit der Errichtung der hinterlüfteten Fassade sei sie nicht beauftragt gewesen, das sei Sache der J*-GmbH gewesen. Die Beklagte vermische unzulässigerweise diese unterschiedlichen Gewerke. Die Einreich- und detaillierte Ausführungsplanung sei ausschließlich Auftragsgegenstand der Beklagten gewesen. Die Ausführungspläne der Nebenintervenientin (als „Werkplanung“) seien von der Beklagten freigegeben worden. Eine horizontale Blechverkleidung sei weder im Leistungsverzeichnis der Beklagten noch in der von dieser übergebenen Planung und auch nicht in den Freigabevermerken der Beklagten im Sinne einer Schlagregendichtheit als Voraussetzung angeführt worden. Die Ableitung von eindringendem Wasser in die Hinterlüftungsebene betreffe die Streithelferin der Klägerin nicht. Abgesehen davon würden ohnehin sowohl der Ausführungsplan der Beklagten als auch der Werkplan der Streithelferin der Klägerin für ihr Gewerk den Blechüberhang in der von der Beklagten vorgegebenen Art und Weise enthalten. Die Beklagte habe in ihren detaillierten Ausschreibungsplänen gerade keinen relevanten Blechüberstand vorgesehen. Die Nebenintervenientin habe nicht zuletzt in Wahrnehmung ihrer Sorgfalts- und Hinweispflicht bezüglich der Attika ursprünglich trotz der Architektenvorgaben von sich aus auch einen Blechüberstand über die Schindelfassade bei der Attika von 30 mm geplant. Diese Planung sei zur Freigabe an die Beklagte übersendet worden. Nach entsprechender Durchsicht und Prüfung habe die Beklagte dann aber die ausdrückliche Weisung erteilt, dass bei der Attika generell bei den Blechen an der Fensterfassade kein Blechüberstand gewollt sei und bündige Bleche (und zwar sogar zu den Fassadenkästen) auszuführen seien. Die Beklagte habe also eine möglichst typische Form des Baukörpers erzielen wollen. Die Streithelferin der Beklagten als Bauphysikerin habe diesen Plan dann freigegeben. Im Sinne der vorgegebenen Bündigkeit mit den Fassadenkästen habe die Streithelferin der Klägerin dann weisungsgemäß den Werksplan erstellt, eben gerade ohne Blechüberstand bei der Attika bündig zu den Fassadenkästen. Die Beklagte habe daher auf einen konstruktiven Holzschutz verzichtet. Der Endplan sei die Beilage ./E-NII, nicht die Beilage ./3. Die Streithelferin der Klägerin habe darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte als Architektin wisse, was sie tue. Weitergehende Hinweise seien von ihrer Seite nicht erforderlich gewesen.

Die Beklagte hätte auch eine entsprechende Koordinationsverpflichtung mit bzw zwischen den zwei bauausführenden Unternehmen, der J*-GmbH und der Streithelferin der Klägerin getroffen, diese aber schuldhaft und vertragswidrig nicht wahrgenommen.

Die Streithelferin der Klägerin erklärte im Laufe des Verfahrens den teilweisen Widerruf ihres Streitbeitritts und ihren teilweisen Beitritt auf der Seite der Beklagten (ON 26), und zwar eingeschränkt auf eine allfällige Verjährung der Klagsforderung. Dieser teilweise Widerruf und Teilstreitbeitritt wurde mit unbekämpft rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 7.10.2024 (ON 34) nicht zugelassen.

Die Streithelferin der Klägerin verkündete der streitverkündeten Partei im Schriftsatz vom 14.6.2024 (ON 15) den Streit. Diese habe vor Ort die Ausführung des Gewerks für die Streithelferin der Klägerin übernommen. Sollte sich wider Erwarten herausstellen, dass die von dieser erbrachten Werkleistungen mangelhaft gewesen seien und daraus eine Haftung der Streithelferin der Klägerin folgen, werde sie sich regressieren.

Mit Schriftsatz vom 17.3.2025 (ON 57) trat die streitverkündete Partei dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf der Seite der Klägerin bei. Sie sei Erfüllungsgehilfin der Streithelferin der Klägerin gewesen. Grundlage für ihre Arbeiten sei die Planung der Beklagten gewesen. Sie sei weder mit der Planung noch mit der Ausführung der Holzfassade beauftragt gewesen, sondern mit der Metall- und Glasfassade. Ihre Arbeiten seien bereits fertiggestellt gewesen, als die J*-GmbH mit der Montage der Holzfassade begonnen habe. Bereits im Zuge der Planung sei der zuvor eingezeichnete Blechüberstand korrigiert und durch bündige Ausführungen ersetzt worden. Die streitverkündete Partei habe dabei einen Verbesserungsvorschlag angesprochen. Dieser Vorschlag sei jedoch von der Beklagten am 3.12.2010 insofern beanstandet und korrigiert worden, als der Blechüberstand weiter bündig mit der bauseitigen Holzfassade auszuführen sei. Dementsprechend seien die Pläne angepasst worden. Auf eine ausreichende und notwendige Hinterlüftung sei hingewiesen worden. Die Planung der Beklagten sei also für den Schaden verantwortlich gewesen.

Die streitverkündete Partei habe ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt, weil die Streithelferin der Klägerin Regressansprüche angekündigt habe. Mit Schriftsatz vom 15.5.2025 (ON 52) führte sie ergänzend aus, es sei keine Entscheidung der Streitteile, ob die Streithelferin der Klägerin Regressansprüche geltend mache. Der Rechtsstreit berühre die Rechtssphäre der Nebenintervenientinnen. Auch die Klägerin ziehe es offenkundig in Betracht, zusätzliche Forderungen an die ausführenden Unternehmen zu stellen. Es sei noch unklar, wer den Schaden verursacht habe.

Mit Schriftsatz vom 31.3.2025 (ON 60) beantragte die Beklagte die Zurückweisung dieses Streitbeitritts. Ein rechtliches Interesse liege nicht vor. Keiner der Streitteile behaupte, dass die streitverkündete Partei ein Planungsverschulden hinsichtlich der Metall- und Glasfassade treffe. Nach ihrem eigenen Standpunkt sei sie mit der Planung und Ausführung der Holzfassade nicht beauftragt gewesen. Der von ihr behauptete Rückgriff könne daher nicht erfolgen. Die Streitverkündete habe höchstens ein wirtschaftliches Interesse an einem Streitbetritt.

Die Beklagte bestritt im Übrigen, erhob den Einwand der Verjährung, beantragte Klagsabweisung und wendete ein:

Bestritten werde die Aktivlegitimation der Klägerin, weil kein Beschluss des Gemeindevorstands zur Klagsführung eingeholt worden sei.

Die Beklagte habe im Zuge der Entwurfsplanung die Vorgaben der Klägerin einer unbehandelten Holzschindelfassade mit flächenbündigem Abschluss berücksichtigt. In der Planungsphase habe es 172 Sitzungen gegeben. Die Klägerin sei über jedes Detail informiert gewesen. Die Pläne der Beklagten seien nur eine Basis für die Ausschreibungsunterlagen gewesen. Sie hätten noch keine detaillierten Vorgaben hinsichtlich der Frage beinhaltet, wie weit ein Blech überzustehen habe. In der Beilage ./2 sei aber ein Blechüberstand vorgesehen gewesen. Die Beklagte habe davon ausgehen können, dass die Streithelferin der Klägerin die erforderlichen Details planen würde. Diese habe sich zur Anfertigung der Detailpläne verpflichtet und diese auch erstellt. Die Detailpläne der Streithelferin der Klägerin hätten einen geringeren Blechüberstand als von der Beklagten geplant dargestellt. Im Zusammenhang mit dieser Planung habe sich die Streithelferin der Klägerin bei der Detailplanung der streitverkündeten Partei als spezialisierter Subunternehmerin bedient.

Die Detailpläne der Streithelferin der Klägerin seien von der Beklagten nicht vorbehaltlos freigegeben worden. Das sei erst dann erfolgt, nachdem die von dieser als Subunternehmerin beauftragte Streithelferin der Beklagten als Bauphysikerin am Plan vermerkt habe, dass eine ausreichende Hinterlüftung sicherzustellen sei. Es sei also eine Vorgabe gewesen, dass zur Sicherstellung einer ausreichenden Austrocknung der Fassade zur Kompensation des etwas kürzer ausgeführten Blechüberstands eine ausreichende Trocknungsmöglichkeit ausgeführt werden müsse. Beides sei technisch gleichwertig. Die Streithelferin der Klägerin habe diese Auflagen offenbar nicht ausreichend berücksichtigt und so den Schaden verursacht. Die Beklagte treffe kein Planungsverschulden.

Die Streithelferin der Klägerin habe entgegen ihrem Vorbringen nicht konkret gewarnt, dass ein Blechüberstand bei der Attika notwendig sei. Sie habe einen solchen lediglich einmal in einen Plan eingezeichnet. Nachdem die Beklagte rückgemeldet habe, dass bündige Bleche bevorzugt würden, habe die Streithelferin der Klägerin ihren Ausführungsplan entsprechend abgeändert. Auf die Wichtigkeit des Überstands habe sie nicht hingewiesen. Sie sei daher ihrer Warnpflicht nicht nachgekommen. Hätte sie das getan, hätte die Beklagte eine Ausführung mit Blechüberstand geplant und freigegeben. Der von der Beklagten gezeichnete Überstand bei den Fensterbänken sei in den Ausführungsdetails der Streithelferin der Klägerin reduziert worden. Aufgeklärt über die Notwendigkeit eines zusätzlichen Blechüberstands habe sie nicht.

Die Beklagte wäre im Zuge der örtlichen Bauaufsicht nur verpflichtet gewesen, erkennbare Fehler zu rügen. Fehler seien aber nicht erkennbar gewesen, zumal die Ausführung nach den Plänen der Streithelferin der Klägerin mit den geringen Blechüberständen erfolgt sei. Auch die J*-GmbH habe sich verpflichtet, ihre Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik zu erbringen. Sie habe die Beklagte nicht hinsichtlich einer unzureichenden Möglichkeit der Abtrocknung der Schindeln aufgrund nicht ausreichender Blechüberstände bzw einer nicht ausreichenden Hinterlüftung der Fassade gewarnt. Die Hinterlüftung sei laut freigegebener Ausführungszeichnung planerisch ausreichend vorgesehen gewesen. Es wäre auch kein Problem gewesen, die Schindelfassade etwas dünner auszuführen, damit ein Blechüberstand entstehe.

Es sei nicht in einem ausreichenden Detailgrad erkennbar gewesen, ob ein wie von der Beklagten geplanter Blechüberstand eingehalten worden sei. Sollte das Tropfblech nicht montiert worden seien, treffe die J*-GmbH die Verantwortung. Für die Beklagte sei auch nicht erkennbar gewesen, ob die Schindeln die notwendige Qualität aufweisen würden.

Die vom Gerichtssachverständigen herangezogene ÖNorm B3521 sei auf das Vertragsverhältnis der Streitteile noch nicht anzuwenden. In der Planung seien die entsprechenden Lüftungsöffnungen vorgesehen gewesen. Wenn der Sachverständige nun ausführe, dass der Entlüftungsquerschnitt abgedeckt und daher unwirksam sei, könne es sich nur um eine mangelhafte Ausführung handeln. Diese sei für die Beklagte nicht erkennbar gewesen. Für die örtliche Bauaufsicht sei die Beklagte nur für den Gesamtablauf sowie koordinierend beauftragt worden.

Die Gerichtssachverständige habe ausgeführt, dass die Fensterbleche beweglich und nicht dicht ausgeführt seien, sodass Wasser eindringe. Die diesbezüglichen Ausführungspläne seien von der Streithelferin der Klägerin erstellt worden. Der an sich richtige Ausführungsplan sei mangelhaft umgesetzt worden, und zwar von der Streithelferin der Klägerin selbst. Dieser Mangel sei für die Beklagte „nur schwer“ erkennbar gewesen.

Die Schäden an der Fassade seien nicht erst zu Beginn des Jahres 2021 festzustellen gewesen. Vielmehr hätten sich bereits unmittelbar nach Fertigstellung im Jahr 2011 Wasserflecken an der Holzuntersicht gebildet. In der Baubesprechung und Sicherheitsbegehung sei deshalb festgehalten worden, dass ein Tropfblech eingebaut werden sollte. Außerdem sei bereits auf den Bildern, die bei der Herstellung der Fassade gemacht worden seien, erkennbar, dass sich die Schindeldeckung werfe. Daraus könne auf wesentliche Mängel in der Materialqualität der Schindeln geschlossen werden.

Laut Aussage des früheren Vizebürgermeisters habe die Klägerin bereits vor 2021 jahrelang von Schäden an der Fassade gewusst. Er sei Gebäudereferent der Klägerin gewesen, Mitglied des Projektgremiums während der gesamten Planungs- und Bauzeit und habe die Gewährleistungsphase des Projekts betreut. Darüber hinaus habe der ehemalige Hausmeister des Sozialzentrums bereits in den Jahren nach der Fertigstellung bis 2015 der Klägerin mehrmals gemeldet, dass Schäden an der Fassade bestünden.

Es haben sich nicht nur um Schäden im Sinne eines Vergrauens der Fassade gehandelt. Sämtliche der behaupteten Schäden seien jedenfalls bereits 2018 erkennbar gewesen. Insbesondere sei erkennbar gewesen, dass Schindeln angefault seien, aus der Fassade fielen und Wasserflecken bestünden. Es sei erkennbar gewesen, dass die Fassade auch auf den geraden Flächen Verwerfungen, Verfärbungen und Beschädigungen aufweise.

Warum die Klägerin dennoch nicht tätig geworden sei, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe bereits seit 2018 von den Schäden gewusst und sei trotzdem ihrer Erkundigungsobliegenheit nicht nachgekommen. Der Kreis der möglichen Verursacher, nämlich des Architekten und der ausführenden Firmen, sei bekannt gewesen. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens seien der Klägerin als Gebietskörperschaft mit Finanzkraft auch zumutbar gewesen. Dieses Gutachten hätte die Klägerin im Hinblick auf die jedenfalls spätestens 2018 vorliegenden Schäden einholen müssen. Im Jahr 2018 hätte die Klägerin also Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger haben müssen.

Die Klägerin sei bis zum Jahr 2021 nicht ihrer Erkundigungsobliegenheit nachgekommen, obwohl sie bereits viel früher Kenntnis vom Schaden gehabt habe. Erst aufgrund des späten Tätigwerdens der Klägerin hätten die behaupteten Schäden der verfaulten Holzschindeln entstehen können. Sie sei somit auch ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen.

Gehe man von der Verantwortung der Beklagten für die Schäden aufgrund mangelhafter Pläne und örtlicher Bauaufsicht aus, sei zu bedenken, dass die Klägerin immer gewusst habe, wer diese Leistungen erbracht hat. Darüber hinaus habe der frühere Vizebürgermeister bereits deutlich vor dem Jahr 2021 in einem Telefongespräch gegenüber einem Architekten der Beklagten geäußert, dass die Klägerin „von der Beklagten bzw ihrer Versicherung die Fassade neu machen lassen wolle“. Von der Person des angeblichen Schädigers habe sie demnach nicht erst durch das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten erfahren.

Die Ausführungen im Privatgutachten würden bestritten. Darin werde außerdem selbst darauf hingewiesen, dass grob augenscheinlich fehlerhaft verarbeitet worden sei, was für die Verantwortlichkeit der ausführenden Unternehmen spreche. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass eine Fassade aus unbehandeltem Holz einer natürlichen Verwitterung unterliege.

Der Bau sei am 14.10.2011 fertiggestellt und übergeben worden. Die gerichtliche Geltendmachung der behaupteten Schäden sei erst am 23.02.2024 erfolgt. Jegliche Ansprüche seien daher verjährt.

Es habe deutliche Anhaltspunkte gegeben, aus denen die Klägerin hätte schließen können, dass ein Pflichtenverstoß oder ein Verschulden des Schädigers vorliege. Die Schäden an der Fassade hätten nämlich schon seit Jahren bestanden. Was die mangelhafte Verblechung der Fensterbänke betrifft, komme es für die Frage der Verjährung nicht auf die Erkennbarkeit der Mangelursache, sondern darauf an, dass der Mangel an sich bzw dessen Folgen (Verfeuchtung bzw Verfärbungen der Fassade und der Untersichten) bereits Jahre vor dem Jahr 2018 erkennbar gewesen seien.

Schon im Dezember 2015 sei erkennbar gewesen, dass einige Schindeln herausgefallen seien und es deutliche Verwerfungen und Verfärbungen gegeben habe. Bereits damals wäre die Klägerin verpflichtet gewesen, Nachforschungen anzustellen.

Das Klagebegehren werde auch der Höhe nach bestritten. Außerdem werde ein Einwand des Mitverschuldens im Ausmaß von 30 % erhoben, weil die Klägerin ausdrücklich die Bauweise mit Holzschindeln, aber ohne Dachüberstand und mit knappen Blechen gewünscht habe. Hätte die Klägerin im Rahmen der Gewährleistungsverfolgung in den ersten fünf Jahren reagiert, wäre der nun vorliegende Schaden nicht entstanden. Die Beklagte erhebe insoweit den Einwand des Mitverschuldens in der Höhe von zumindest 50 % der Sanierungskosten.

Die Streithelferin der Beklagten schloss sich diesem Vorbringen an und wendete ihrerseits ein, sie sei von der Beklagten mit bauphysikalischen Leistungen beauftragt worden, welche die thermische Bauphysik, den baulichen Schallschutz sowie die Raumakustik umfasst hätten. Der Auftrag habe auch die Prüfung und Freigabe der von der Beklagten und der Fassadenbaufirma erstellten Bau- und Ausführungsdetails in diesem Bereich umfasst. Die Streithelferin der Beklagten habe diesen Auftrag ordnungsgemäß erfüllt.

Eine allfällige Verschlechterung der planlichen Vorgaben durch das von der Streithelferin der Klägerin gezeichnete Detail liege nicht im Verantwortungsbereich der Streithelferin der Beklagten. Die Fassadenentwässerung sei nicht Teil ihres Auftrags gewesen.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Außerdem ließ es mit gleichzeitig ausgefertigtem Beschluss den Streitbeitritt der streitverkündeten Partei nicht zu. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus ging es dabei noch von folgenden Feststellungen aus:

(A) Im August 2018 waren an der Fassade bereits deutliche Verfärbungen der Holzschindeln zu sehen (Bild 1 und 2 in Beilage ./9), weiters ausgebrochene Schindeln (Bild 7, Bild 8 und Bild 11 in Beilage ./9). Eine sich lockernde Schindel deutet jedenfalls auf einen Mangel hin, dem man nachgehen sollte. Die Witterung ergibt lediglich eine temporäre Verfärbung der Oberflächen.

(B) Zwar ist es als normal einzustufen, dass auf einer Untersicht nach einem Regen Feuchtigkeit zu sehen ist, die Wasserflecken, die auf den Untersichten im August 2018 bestanden haben, überstiegen aber zum einen ein übliches Ausmaß und handelte es sich zum anderen um Spuren von Trocknung nach Nässe. Üblicherweise meldet sich der Kunde, wenn er derartige Feuchtigkeitsspuren sieht.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, die verschuldens-unabhängige Gewährleistungsfrist sei abgelaufen. Laut der Judikatur könne der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen, um Kenntnis von Schaden und Schädiger zu erlangen. Der Anspruch der Klägerin auf Schadenersatz sei verjährt:

Die Schäden an der Holzfassade seien innerhalb kürzester Zeit nach Übergabe im Oktober 2011 (Wasserflecken an den Holzuntersichten) bzw spätestens nach fünf Jahren (Verwerfung/Lockerung der Schindeln) aufgetreten. Diese Schäden, jedenfalls die Lockerung/Verwerfung der Schindeln, sowie die deutliche Verfärbung der Holzschindeln seien im August 2018 nicht nur objektiv erkennbar gewesen, sondern seien – schon deutlich früher – von Organen der Gemeinde subjektiv erkannt worden. Bereits 3 bis 4 Jahre nach Übergabe habe der amtsführende Vizebürgermeister und Gebäudereferent gesehen, dass sich Schindeln lösen und habe sich veranlasst gesehen, dem nachzugehen und zu versuchen, mit dem „Schindeler“ in Kontakt zu treten. Er habe sogar schon einen Ausführungsfehler vermutet. Er habe dann seinen Nachfolger informiert, welcher im Jahr 2017 oder 2018 mit dem Geschäftsführer der J*-GmbH vor Ort die Fassade besichtigt habe.

Es stehe fest, dass eine sich lockernde Schindel auf einen Mangel hindeute, dem nachzugehen sei und weiters, dass die Wasserflecken auf den Untersichten ein übliches Ausmaß überstiegen und normalerweise zu einem Anruf beim ausführenden Unternehmer veranlasst hätten.

Die Klägerin wäre daher schon spätestens zu Beginn des Jahres 2019, nach einer angemessenen Überlegungsfrist, angehalten gewesen, ein Sachverständigen-gutachten in Auftrag zu geben. Das wäre ihr auch zumutbar gewesen, zumal sie von den Schäden gewusst habe und der Kreis möglicher Verursacher von Beginn an auf die Beklagte als Planerin und Bauaufsicht und die beiden ausführenden Unternehmen, die J*-GmbH und die Streithelferin der Klägerin, eingeschränkt gewesen sei. Als Körperschaft öffentlichen Rechts sei der Klägerin die Einholung eines Gutachtens auch in finanzieller Sicht zumutbar gewesen.

Die Klägerin sei schon nach der ersten Stellungnahme des Privatgutachters davon ausgegangen, dass die Beklagte für den Schaden hafte und habe Ansprüche auf Gewährleistung und Schadenersatz angemeldet. Ganz offensichtlich sei daher bereits diese Stellungnahme zur erfolgsversprechenden Anspruchsstellung geeignet gewesen, zumal die Klägerin daraus die Kenntnis von Schaden, Schädiger und Ursachenzusammenhang (Planungsfehler) erlangt habe. Damit wäre es ihr möglich gewesen, mit Erfolg eine Klage zumindest auf Feststellung der Haftung gegen die Beklagte zu erheben.

Konkret wäre es der Klägerin unter Berücksichtigung der festgestellten Zeitdauer zwischen Beauftragung des Sachverständigen und Einlangen der Stellungnahme spätestens ab Ende März 2019 möglich gewesen, Klage einzubringen, sodass mit dem 31.3.2019 der Beginn der Verjährungsfrist anzusetzen sei.

Selbst wenn man – zugunsten der Klägerin und entgegen ihrer eigenen festgestellten Vorgehensweise – davon ausgehen würde, dass ausreichende Kenntnis erst mit dem Gutachten nach Kontrollöffnung vorgelegen habe, sei der Beginn der Verjährungsfrist nach der festgestellten Zeitspanne zwischen der ersten Stellungnahme und dem (ersten) Gutachten spätestens mit dem 30.11.2020 anzusetzen.

In beiden Fällen sei der Anspruch der Klägerin bei Einbringung der Klage am 23.2.2024 bereits verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist sei nicht eingetreten, vielmehr habe die Beklagte schon mit Schreiben vom 2.6.2022 Verjährung eingewendet.

Zur Zurückweisung des Streitbeitritts führte das Erstgericht aus, die Streitteile hätten nicht behauptet, dass die Streithelferin der Klägerin ein Planungsverschulden hinsichtlich der Metall- und Glasfassade treffe. Die streitverkündete Partei sei nicht mit der Ausführung der Metall - und Glasfassade beauftragt gewesen. Außerdem bringe sie selbst vor, dass sie weder mit der Planung noch der Ausführung der Holzfassade beauftragt gewesen sei. Der von ihr behauptete zu befürchtende Rückgriff könne nicht erfolgen, da die behaupteten Mängel nicht von ihr verursacht worden seien. Die Klägerin behaupte keine Regressansprüche gegenüber der streitverkündeten Partei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der Klägerin, die unter Ausführung einer Beweis- und einer Rechtsrüge beantragt, der Berufung im Sinne einer vollinhaltlichen Klagsstattgabe Folge zu geben, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

In den rechtzeitigen Berufungsbeantwortungen beantragen die Beklagte und deren Streithelferin, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.

In ihrem rechtzeitigen Rekurs beantragt die streitverkündete Partei, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihr Streitbeitritt auf der Seite der Klägerin für zulässig erklärt werde, hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag und beantragt weiters, der Beklagten die Kosten des Zwischenstreits und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt in ihrer rechtzeitigen Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist teilweise berechtigt. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1.1. In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin die zu (A) angeführten Feststellungen und strebt ersatzweise folgende an:

„Im August 2018 waren an der Fassade, wenn man sie über Google Street View durch Heranzoomen betrachtet hätte, bereits Verfärbungen der Holzschindeln und ausgebrochene Schindeln zu sehen. Das wurde nicht nur von den Organen und Mitarbeitern der Klägerin (L* M*, Geschäftsführer des Sozialzentrums, ehemaliger Gemeindesekretär N*, ehemaliger Bürgermeister Dr. O* M*) als normal beurteilt, vielmehr fiel auch fachkundigen Personen, wie Herrn P* und Herrn Q* nicht auf, dass es bei der Fassade Probleme gab. Auch der Geschäftsführer der J*-GmbH, welche mit der Errichtung der hinterlüfteten Fassade betraut war, sah anlässlich einer Besichtigung im Jahr 2017/2018 keinen Handlungsbedarf. Eine sich lockernde Schindel sollte dazu führen, dass sie wiederum mittels Klammern neu befestigt wird, Holzschindeln weisen aber grundsätzlich eine unregelmäßige Struktur auf. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen Schaden, der auf einen Mangel in der Fassadenunterkonstruktion hindeutet.“

Bei den von der Beklagten vorgelegten Lichtbildern in Beilage ./9 sei zu berücksichtigen, dass es sich um herangezoomte Ausschnitte handle. Die Fassade sei vor dem Jahr 2021 nicht mit Google Street View in Augenschein genommen worden. Beim Sozialzentrum handle es sich um ein sehr hohes Gebäude. Vereinzelte Verfärbungen bzw Ausbrüche seien nicht gut erkennbar gewesen. Auch die Bilder, welche der Sachverständige von der Fassade erstellt habe, seien unter Zuhilfenahme einer Arbeitsbühne erstellt worden. Dass an der Fassade keine augenfälligen Mängel ersichtlich gewesen seien, sei im Beweisverfahren von mehreren (in der Berufung namentlich angeführten) Zeugen bestätigt worden. Selbst der Hausmeister habe erst im Jahr 2021 Handlungsbedarf gesehen. Die Feststellung, wonach eine sich lockernde Schindel auf einen Mangel hindeute, dem man nachgehen sollte, beruhe auf einer unvollständigen Zitierung des Sachverständigengutachtens. Diese habe lediglich ausgeführt, ein Mangel solle dazu veranlassen, die einzelnen Schindeln mit Klammern neu zu befestigen.

Aus der Ersatzfeststellung ergebe sich, dass es 2018 noch keine konkreten Verdachtsmomente für eine Vertragsverletzung der Beklagten gegeben habe.

1.2. Um eine Beweisrüge in der Berufung gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringen, welche konkrete Feststellung er bekämpft, infolge welch unrichtiger Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche andere Feststellung begehrt wird und aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen die gewünschte Feststellung zu treffen gewesen wäre (RS0041835).

Sowohl aus den bekämpften als auch den ersatzweise angestrebten Feststellungen ergibt sich, dass im August 2018 Verfärbungen der Holzschindeln und ausgebrochene Schindeln zu sehen waren. Der gewünschte Alternativsachverhalt stimmt also ohnehin mit dem Sachverhalt im Ersturteil überein. Über die Sichtmöglichkeiten mit Google Street View sagen die bekämpften Feststellungen nichts aus. Die Berufungswerberin führt hier also einen zusätzlichen Sachverhaltsaspekt ein, was im Wege einer Rechtsrüge im Sinne der Geltendmachung eines sekundären Feststellungsmangel zu rügen wäre. Ein solcher Feststellungsmangel liegt aber auch nicht vor, weil die Sichtmöglichkeiten mit Google Street View rechtlich bedeutungslos sind. Dass die Verfärbungen und die Ausbrüche mit freiem Auge nicht erkennbar gewesen wären, ergibt sich auch aus den Ersatzfeststellungen nicht. Im Übrigen steht unbekämpft fest, dass der damalige Vizebürgermeister bemerkte, dass sich Schindeln lösten. Dass es zu Verfärbungen kam, wurde von der Klägerin außerdem nie bestritten (vgl ua ON 8, S 5 f), weshalb dieser Sachverhaltsaspekt auch unstrittig war (vgl RS0040110).

1.3. Die bekämpfte Feststellung sagt nichts dazu aus, wie die festgestellten Verfärbungen und Ausbrüche von den in der Ersatzfeststellung angeführten Personen beurteilt wurden, weshalb im Rahmen der Beweisrüge darauf nicht einzugehen ist.

1.4. Die Feststellung, dass eine sich lockernde Schindel auf einen Mangel hindeute, sagt nichts darüber aus, auf welchen Mangel sich das bezieht. Die insofern angeführten Ersatzfeststellungen stehen also wiederum in keinem Austauschverhältnis zu den bekämpften Feststellungen. Dass eine sich lockernde Schindel eine Abweichung vom technischen Normalzustand und ganz grundsätzlich einen Mangel darstellt, ist offenkundig, weshalb die bekämpfte Feststellung insofern unbedenklich ist. Ebenso ist es evident, dass es grundsätzlich sinnvoll ist, auftretende Mängel zu beheben, weshalb auch die Feststellung, wonach eine sich lockernde Schindel auf einen Mangel hindeute, den man nachgehen sollte, nicht zu beanstanden ist. Davon zu unterscheiden ist die Rechtsfrage, ob die Klägerin aufgrund dieser Auffälligkeiten gehalten gewesen wäre, ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Die bekämpften Feststellungen an sich sind aber nicht korrekturbedürftig.

2.1. Weiters bekämpft die Klägerin die zu (B) gekennzeichneten Feststellungen und wünscht an ihrer Stelle folgende:

„Es ist als normal einzustufen, dass auf einer Untersicht eines Gebäudes mit Holzfassade nach einem Regen Feuchtigkeit zu sehen ist. Ob jene im konkreten Fall ein übliches Ausmaß überstiegen, kann nicht festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann zudem, ob sich üblicherweise ein Kunde meldet, wenn er derartige Feuchtigkeitsspuren sieht.“

Die Klägerin kritisiert, das Erstgericht habe diese Feststellungen auf die Ausführungen des Geschäftsführers der J*-GmbH gestützt. Diese komme selbst als Haftende in Betracht, weshalb der Zeuge ein Interesse daran habe, dass auch ihr gegenüber Ansprüche verjährt seien. Der ehemalige Sekretär der Klägerin habe unter Vorhalt der Lichtbilder hingegen angegeben, die dort ersichtliche Feuchtigkeit sei bei jeder Holzschindelfassade so. Selbst der Geschäftsführer der Beklagten habe angegeben, derartige Wasserspuren seien nichts Ungewöhnliches. Auch der ehemalige Gebäudereferent der Klägerin habe angeführt, derartige Feuchtigkeit sei für ihn ganz normal. Die Üblichkeit derartiger Wasserflecken zeige sich auch aus der vorgelegten Beilage ./6.

Aus der Ersatzfeststellung ergebe sich, dass diese Wasserflecken keine ausreichenden Verdachtsmomente für eine Vertragsverletzung der Beklagten seien.

2.2. Die erste Ersatzfeststellung (zur Normalität von Feuchtigkeit der Untersicht nach einem Regen) stimmt ohnehin mit dem Sachverhalt im Ersturteil überein, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

2.3. Dass diese Feuchtigkeit ein übliches Ausmaß überstieg, ist nach Ansicht des Senats eine nicht korrekturbedürftige Feststellung. Entgegen den Ausführungen in der Beweisrüge ergibt sich ihre Plausibilität nicht nur aus der Aussage des Geschäftsführers der J*-GmbH (ON 33, S 16). Es steht ja unbekämpft fest, dass die diversen Mängel dazu führen, dass die Untersichten Wasserränder und beginnende Fäulnis zeigen (Urteil S 10, 2. Abs). Also ist nur naheliegend, dass eine mängelfrei ausgeführt und geplante Fassade nicht zu derart ausgeprägten Feuchtigkeitsspuren wie im hier vorliegenden Fall geführt hätte und diese daher über ein übliches Ausmaß hinausgingen.

2.4. Eine meritorische Erledigung der Beweisrüge kann unterbleiben, wenn der vom Erstgericht festgestellte und der davon abweichende vom Rechtsmittelwerber angestrebte Sachverhalt zum gleichen rechtlichen Ergebnis führen würde oder wenn Feststellungen des Erstgerichts angefochten werden, die für die rechtliche Beurteilung der Sache ohne Bedeutung sind (RS0042386; RS0043190).

Das ist beim letzten Teil der bekämpften Feststellungen der Fall. Ob sich ein Kunde, der derartige Feuchtigkeitsspuren sieht, „üblicherweise meldet“, spielt keine Rolle. Entscheidend ist auch hier nur, ob die Klägerin gehalten gewesen wäre, ein Gutachten in Auftrag zu geben. Die Behandlung dieses Teils der Beweisrüge kann daher unterbleiben.

3.1. In der Rechtsrüge vertritt die Klägerin den Standpunkt, entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei der geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beginne erst mit dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens zu laufen. Das sei richtigerweise am 1.3.2021 bzw im November 2022 der Fall gewesen und nicht wie es das Erstgericht unter Abweichen von den eigenen Feststellungen vertreten habe, bereits im März 2019 bzw am 30.11.2020. Kenntnis von Schaden und Schädiger liege nicht vor, wenn die Erkennbarkeit der maßgeblichen Zusammenhänge eine besondere Fachkunde erfordere. Die konkrete Ursache für die Nässeschäden sei für einen Laien nicht erkennbar gewesen. Die Klägerin sei im Gegensatz zu einer Stadtgemeinde als bautechnischer Laie einzustufen. Nachdem die erste gutachterliche Stellungnahme vom 2.3.2021 stamme und die Klage am 23.2.2024 eingebracht worden sei, liege keine Verjährung vor. Auch die Kontrollöffnungen seien erst am 15.11.2022 erfolgt.

3.2. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts habe keine Erkundigungsobliegenheit der Klägerin zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestanden. Die Berufungswerberin verweist dazu auf Lehrmeinungen, wonach eine derartige Forderung generell eine Überspannung wäre. Das Höchstgericht habe in vielen Entscheidungen betont, dass eine Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens im Regelfall nicht bestehe. Nur in wenigen Einzelfällen sei eine derartige Erkundungsobliegenheit bejaht worden. Diese Einzelfälle seien mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Insbesondere sei zwischen einem Schaden und der Rückforderbarkeit dieses Schadens aufgrund eines vom Vertragspartner zu vertretenden Mangel zu unterscheiden. Im vorliegenden Fall kämen drei Professionisten als Verursacher in Frage. Es müsse deutliche Anhaltspunkte geben, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen könne, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten worden seien. Davon könne im vorliegenden Fall nicht gesprochen werden. Im Jahr 2018 seien lediglich Verfärbungen sowie einzelne sich lockernde Schindeln erkennbar gewesen. Das könne von einem Laien berechtigterweise auch auf die Witterung oder die schlechte Qualität der Schindeln zurückzuführen sein.

3.3. Das Erstgericht habe es unterlassen, folgende wesentliche Feststellungen zu treffen:

„Zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor Einholung des ersten Sach-verständigengutachtens durch die Klägerin (März 2021) waren auch P* und Q*, bei welchen es sich um Fachmänner im Bereich Holzbau handelte, im Auftrag der Klägerin vor Ort und besichtigten die Fassade des Sozialzentrums. Dabei fiel ihnen nicht auf, dass es bei der Fassade Probleme gebe, das einzige für sie Auffällige war eine frühe Verwitterung der Holzschindeln, was sie dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn R*, zur Kenntnis brachten.“ (Tonbandprotokoll vom 07.10.2024, ON 33.1., Seite 5 unten).“

„Dem Zeugen L* M*, welcher von 2014 bis 2022 Geschäftsführer des Sozialzentrums und demzufolge während der Arbeitstage täglich vor Ort war, fiel nicht auf, dass sich in jenem Zeitraum an der Fassade irgendetwas getan oder geändert hätte. Jedenfalls war für ihn kein Mangel erkennbar. Den Umstand, dass die Fassade rasch ergraute, führte er auf die normale Verwitterung zurück.“ (Tonbandprotokoll vom 07.10.2024, ON 33.1. Seite 10 oben und unten sowie Seite 11).“

„Dem Zeugen N*, welcher von November 2003 bis November 2021 Sekretär der Klägerin war und dem das Gewährleistungsmanagement oblag, wurde von der Bevölkerung zur Kenntnis gebracht, dass die Fassade des Sozialzentrums rasch ergraue. Jenes Ergrauen und der Umstand, dass sich die Schindeln bewegen und teilweise anders gewölbt waren, waren für ihn vollkommen normal. Er führte dies auf das Licht, den Wind etc. zurück. Wenn sich in jenem Zeitraum, als er Sekretär war, irgendein Schaden ergeben hätte, welcher auf einen Mangel hingedeutet hätte, hätte er eine Aktennotiz vorgenommen, was nicht der Fall war.“

(Tonbandprotokoll vom 07.10.2024, ON 33.1., Seite 12 unten und Seite 13). „Auch der Umstand, dass sich Feuchtigkeit an der Untersicht des Sozialzentrums bildete, wie in den Lichtbildern in Beilage ./9 erkennbar, war für den Zeugen N* vollkommen normal, dies sei seines Erachtens bei jeder Holzschindelfassade so."

(Tonbandprotokoll ON 33.1, Seite 15 Mitte).

„Der Geschäftsführer der J*-GmbH, welche mit der Errichtung der hinterlüfteten Fassade betraut war, führte zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahre 2017/2018 mit dem damaligen Vizebürgermeister und Gebäudereferent der Klägerin, eine Besichtigung durch. Für ihn gab es damals keinen Handlungsbedarf, obwohl er über mögliche Ursachen mit dem Vizebürgermeister gesprochen hatte.“

(Tonbandprotokoll vom 07.10.2024, ON 33.1, Seite 17 Mitte und Seite 18 oben).

„Auch für den ab März 2016 amtierenden Bürgermeister der klagenden Partei war die Ergrauung der Schindeln und der Umstand, dass sie sich teilweise aufstellten, vollkommen normal. Er führte dies auf die Witterungseinflüsse zurück. Erst als er dann Ende des Jahres 2020 beim nordseitigen Nebenausgang des Sozialzentrums hinausging, fiel ihm auf, dass nicht nur die Schindeln stärker ergraut waren, sondern dass es Bahnen gab, welche fast schwarz waren, woraus er die Schlussfolgerung zog, dass innerhalb der Fassade irgendetwas faulen müsse, was er als Hinweis deutete, dass irgendetwas in der Konstruktion falsch sein könnte. Er beauftragte dann den Privatsachverständigen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens.“ (Tonbandprotokoll vom 07.10.2024, ON 33.1, Seite 23 Mitte und Seite 24 oben).

„Der von 2010 bis Dezember 2015 amtierende Vizebürgermeister und Gebäudereferent beobachtete drei bis vier Jahre nach Übergabe des Gebäudes, dass Schindeln immer wieder rausgehen und dann wieder reingehen, wobei sich die Klammern lösten. Er dachte damals, es liege ein Ausführungsfehler vor bzw dass die Holzschindeln eine schlechte Qualität aufweisen. Dass unterhalb der Fassade Feuchtigkeit feststellbar war, war für ihn vollkommen normal. Für ihn bildete nur das Thema, dass die Schindeln runterfallen bzw herausstehen, sodass es sein Anliegen war, diese wieder zu befestigen. Dass hier mit der Konstruktion etwas nicht in Ordnung sein könne oder der Planer einen Fehler gemacht habe, bildete für ihn noch kein Thema.“

(Tonbandprotokoll vom 07.10.2024, ON 33.1, Seite 27 Mitte, Seite 28 unten und Seite 29 Mitte sowie unten)

„Sich lockernde Schindeln deuten jedenfalls auf einen Mangel hin, dem man nach Auffassung des vom Gericht bestellten Sachverständigen nachgehen sollte, indem dieser Mangel behoben wird, und zwar dergestalt, dass die Befestigung mittels Klammern neu hergestellt wird. Sind solche Verwerfungen zu sehen, ist es laut Auffassung des Sachverständigen sinnvoll, wenn man hinfährt und die Schindeln neu befestigt.“

(Tonbandprotokoll vom 22.05.2025, ON 63, Seite 8 oben).

Unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Feststellungen ergebe sich, dass selbst Fachmänner für Holzbau vor Ort keine Mängel feststellen hätten können. Auch die ausführende Firma habe anlässlich einer Besichtigung keinen Handlungsbedarf gesehen. Die Verantwortlichen der Klägerin hätten das rasche Ergrauen und das teilweise Lockern von Schindeln auf die Witterung bzw eine schlechte Schindelqualität zurückgeführt. Die Klägerin sei der Angelegenheit ohnehin nachgegangen, indem sie mit dem Geschäftsführer der J*-GmbH die Fassade vor Ort angesehen habe. Auch dieser habe keinen Handlungsbedarf gesehen. Es sei nicht richtig, dass die Einholung eines kostenintensiven Gutachtens der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen sei.

4.1. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt mit Kenntnis von Schaden und Schädiger. Der Geschädigte muss sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen soweit kennen, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann (RS0034524). Um mit Erfolg Klage erheben zu können, benötigt der Geschädigte bei einer Verschuldenshaftung Kenntnis von der Schadensursache (RS0034951), dem maßgeblichen Kausalzusammenhang (RS0034366) und dem Verschulden des Schädigers (RS0034322). Diese Kenntnis wird durch verschuldete Unkenntnis grundsätzlich nicht ersetzt (RS0034686). Der Geschädigte darf sich allerdings nicht einfach passiv verhalten (RS0065360). Wenn er die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, dann ist jener Zeitpunkt für die Kenntnisnahme (und damit für den Beginn der Verjährungsfrist) maßgeblich, zu dem ihm die Voraussetzungen bei angemessener Erkundigung bekannt geworden wären; diese Erkundigungsobliegenheit darf allerdings nicht überspannt werden (RS0034327; RS0034335). Erforderlich sind konkrete Verdachtsmomente, aus denen der Geschädigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RS0034327 [T21]). Die Behauptungs- und Beweislast für die die Verjährung begründenden Umstände – insbesondere auch den Beginn der Verjährungsfrist – trifft denjenigen, der die Verjährungseinrede erhebt (RS0034456). Das gilt auch dann, wenn sich ein Beklagter nicht auf die positive Kenntnis des Schädigers von den nach § 1489 Satz 1 ABGB maßgeblichen Umständen, sondern darauf beruft, der Geschädigte hätte – im Sinne von Erkundigungsobliegenheiten – ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher Tatsachen gehabt und diese Umstände zu einem bestimmten Zeitpunkt in Erfahrung gebracht, wenn er diesen Anhaltspunkten nachgegangen wäre (RS0034456 [T5]). Die Verjährungsfrist beginnt nicht, wenn der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgebenden Zusammenhänge hat (RS0034603). Wer vom Geschäftsherrn damit betraut worden ist, Tatsachen, deren Kenntnis von Rechtserheblichkeit ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen (wie etwa ein vom Bauherrn beauftragter Architekt), ist Wissensvertreter (RS0065360 [T1, T2]). Die Rechtsprechung nimmt eine Wissenszurechnung durch jene Personen (Wissensvertreter) an, die – sowohl als selbständige Dritte als auch Gehilfen – vom Geschäftsherrn damit betraut wurden, Tatsachen, deren Kenntnis rechtserheblich ist, entgegenzunehmen oder anzuzeigen. Soweit es auf das Wissen des Geschäftsherrn ankommt, wird ihm dabei das Wissen des Wissensvertreters als eigenes zugerechnet, sodass die an sein Wissen geknüpften Rechtsfolgen – etwa die Auslösung einer Erkundigungspflicht – zum Nachteil des Geschäftsherrn eintreten können (RS0065360 [T10; T11]). Das Wissen sowohl eines Amtsleiters als auch eines Hausleiters sind in diesem Sinn zuzurechnen (5 Ob 42/21v).

4.2. Nach den Umständen des Einzelfalls kann es geboten sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen (RS0034327 [T3]). Die Bejahung einer derartigen Erkundigungspflicht setzt regelmäßig deutliche Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt voraus. Es braucht konkrete Verdachtsmomente, aus denen der Anspruchsberechtigte schließen kann, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden (RS0034327 [T21]). Die Erkundungspflicht des Geschädigten darf dabei nicht überspannt werden (RS0034327). Welche Erkundigungsmaßnahmen zumutbar sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0113916 ; RS0034327 [T20, T27]; zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vgl auch [T3, T7, T10, T39]; RS0034603 [T8]). An fachkundige Personen ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen ( RS0034603 [T29]). Dabei kann auch die Offenkundigkeit des Schadens und die Person des (schadensverursachenden) Vertragspartners eine Rolle spielen (8 Ob 166/22b), ebenso das mit der Einholung des Gutachtens verbundene Kostenrisiko (5 Ob 102/21t). Es muss jedenfalls auch Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Schäden in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer fehlerhaften Vertragserfüllung stehen (5 Ob 102/21t). Auch ob der Wissenstand durch weiteres Zuwarten erhöht werden könnte, kann eine Rolle spielen (10 Ob 22/03p).

4.3. In der Entscheidung 7 Ob 26/18a wurden größere Risse und Putzablösungen an einer Fassade im Jahr 2012 augenscheinlich, was das Höchstgericht zur Bejahung einer Erkundigungsobliegenheit durch Einholung eines Gutachtens veranlasste.

In der Entscheidung 10 Ob 56/19m bejahte der Oberste Gerichtshof eine Obliegenheit zur Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aufgrund der Tatsache, dass bereits (seit spätestens Jänner 2011) bekannt war, dass die mangelhafte Abdichtung des Gebäudes Ursache für die (erstmals 2003 aufgetretenen) Feuchtigkeitsschäden war.

In der Entscheidung 4 Ob 92/19m lag bereits vor dem Eintritt erster Wasserschäden ein konkreter Hinweis auf das Fehlen einer Abdichtung vor.

Bei einem vereinzelten Riss liege es nach der Entscheidung 5 Ob 42/21v hingegen keineswegs auf der Hand, dass ein Wärmedämmverbundsystem insgesamt schadhaft sein könnte, und nicht bloß ein lokal sanierbarer Mangel vorliege.

4.4. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist der Verjährungseinwand nach Ansicht des Senats als nicht berechtigt zu beurteilen. Soweit das Erstgericht auf die Kenntnis der Klägerin von den von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten abstellte, steht unbekämpft (und in Übereinstimmung mit der Aktenlage) fest, dass die erste Stellungnahme des Sachverständigen (Beilage ./P) vom 2.3.2021 stammt. Die Klage wurde am 23.2.2024 eingebracht, also noch innerhalb der Dreijahresfrist. Die Berufungswerberin missversteht aber offenbar die Ausführungen des Erstgerichts. Dieses ging nicht davon aus, dass die gutachterliche Stellungnahme bereits 2019 vorlag. Vielmehr berücksichtigte es den verstrichenen Zeitraum zwischen (tatsächlicher) Beauftragung des Sachverständigen und Vorliegen der ersten Stellungnahme für die Beantwortung der hypothetischen Frage, wann die Klägerin bereits Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt hätte, wenn sie zu Beginn des Jahres 2019 ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hätte.

4.5. Das Berufungsgericht teilt aber die Ansicht des Erstgerichts, wonach schon vor Ende des Jahres 2020 deutliche Anhaltspunkte für die massiven Mängel im Gewerk vorlagen, nicht. Wie bereits ausgeführt, darf die Erkundigungspflicht des Geschädigten nicht überspannt werden.

Die Beobachtungen des früheren Vizebürgermeisters und Gebäudereferenten sind der Klägerin zuzurechnen. Er nahm Loslösungen der Schindeln wahr. Es steht aber auch fest, dass er lediglich einen Ausführungsfehler an den Schindeln selbst bzw deren schlechte Qualität vermutete (Urteil Seite 11, erster Absatz), nicht aber grundlegende Planungs- bzw Ausführungsfehler an der Fassadenkonstruktion an sich. Es ging ihm darum, die lockeren Schindeln zu befestigen. Aus den Feststellungen ergibt sich weiters, dass es zu Lockerungen, also nie zu einem vollständigen Loslösen der Schindeln kam (vgl auch die Lichtbilder in Beilage ./9., auf denen gerade nicht zu sehen ist, dass eine einzelne Schindel fehlen würde). Vielmehr „gingen“ die Schindeln „wieder rein“ (Urteil S 10, letzte Zeile). Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich jemals eine Schindel völlig gelöst und heruntergefallen wäre. Das wurde von der Beklagten auch nicht behauptet. Der damalige Vizebürgermeister der Klägerin ging also offensichtlich von einem lediglich oberflächlichen Problem aus.

4.6. Auch seinem Nachfolger ging es bei seiner Schadensmeldung an den Geschäftsführer der J*-GmbH darum, dass sich Schindeln gelockert hatten. Bei einem Termin vor Ort wurden dann keine weiteren Veranlassungen getroffen, was nicht anders verstanden werden kann, als dass jedenfalls auch der Geschäftsführer der J*-GmbH gerade nicht auf die Notwendigkeit weiterer Prüfungsschritte hinwies. Die (wie bereits betont für alle verjährungsbegründenden Umstände behauptungspflichtige) Beklagte brachte auch nie vor, dass die Klägerin von irgendeinem der beteiligten Professionisten auf die Notwendigkeit von Untersuchungen hingewiesen worden wäre. Die Feuchtigkeit auf den Holzuntersichten wurden weder besprochen noch besichtigt. Dass die Mängel schon vor Ende 2020 zu sichtbaren Anfaulungszeichen führten, ergibt sich aus den Feststellungen nicht, vielmehr wurden insofern (nur) Verwerfungen und die bereits behandelten Lockerungen angeführt.

4.7. Dass es bei der Witterung ausgesetzten Holzoberflächen im Laufe der Jahre zu Verfärbungen kommt, ist allgemein bekannt. Daraus mussten die Verantwortungsträger der Klägerin nach Ansicht des Senats nicht auf grundlegende Mängel schließen.

4.8. Damit bleibt der Umstand, dass an den Untersichten ein übliches Maß übersteigende Wasserflecken ersichtlich waren. Dass diese Wasserflecken als Auffälligkeiten von Verantwortungsträgern der Klägerin tatsächlich bemerkt wurden, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das jemals der Fall gewesen wäre (vgl [jeweils in ON 33] ZV Hammerer S 5, drittletzter Abs; ZV L* M* S 10, 3. Abs [dem als Geschäftsführer des Sozialzentrum „eigentlich nie etwas aufgefallen“ ist]; ZV N* S 12, letzter Abs und S 15, 3. Abs; ZV S* S 17 2. Abs [„kein Handlungsbedarf“]; ZV D* S 20, letzter Abs [„nichts ungewöhnliches“], ZV Dr. O* M* S 23 [„im Rahmen des Üblichen“], ZV T* H* S 29 S. Abs [„ganz normal“] und S 29 [„kein Thema, dass mit der Konstruktion etwas nicht in Ordnung sein könnte“]. Feuchtigkeit auf Untersichten ist nach den Feststellungen per se nichts ungewöhnliches. Für einen Laien ist nicht ohne Weiteres erkennbar, ob Feuchtigkeitsspuren ein übliches Maß übersteigen. Dass die Klägerin auf unübliche Feuchtigkeitsflecken hingewiesen worden wäre, wurde, wie bereits betont, nicht behauptet und ließe sich aus dem Beweisverfahren auch gerade nicht ableiten.

4.9. Damit gab es insgesamt keine deutlichen Anhaltspunkte für die vorliegenden massiven Mängel im Gewerk. Die von der Klägerin bemerkten Auffälligkeiten konnten zumindest vertretbarer Weise auf rein oberflächliche Probleme (Befestigung und Qualität der Schindeln) zurückgeführt werden. Dass der Klägerin zurechenbare Personen massive Mängel vermuteten, wurde nie behauptet. Die Funktionalität des Gebäudes war nie eingeschränkt. Die mangelhafte Hinterlüftung an sich war von außen nicht erkennbar. Die Ursache für die „Nässeschäden“ war für einen Laien nicht erkennbar (Urteil S 13, vorletzter Abs). Ausgehend davon vertritt der Senat die Ansicht, dass es eine Überspannung der Erkundungsobliegenheiten der Klägerin wäre, würde man ihr vorwerfen, nicht schon zu einem früheren Zeitpunk ein Gutachten in Auftrag gegeben zu haben.

Der Klagsanspruch ist also schon ausgehend vom festgestellten Sachverhalt nicht verjährt. Relevante Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.

Eine (wie in der Berufung angestrebte) gänzliche Klagsstattgabe kommt aber nicht in Betracht, zumal das Verfahren auf die Frage der Verjährung eingeschränkt wurde (ON 63, S 9). Daher ist der Berufung teilweise Folge zu geben und das klagsabweisende Urteil in ein die Verjährung verneinendes Zwischenurteil nach § 393a ZPO abzuändern. Zwingende Folge davon ist eine Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung in einen Kostenvorbehalt.

Der Kostenvorbehalt für die Kosten des Berufungsverfahrens basiert auf §§ 393 Abs 4, 52 Abs 4 ZPO.

5. Ob der Geschädigte zur Vermeidung von Verjährungsfolgen ein Sachverständigengutachten einzuholen hat, ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass die (ordentliche) Revision nicht zuzulassen ist.

6.1. Die Rekurswerberin vertritt im Zwischenstreit über die Zulässigkeit ihres Streitbeitritts den Standpunkt, allein der Umstand, dass die Streithelferin der Klägerin Regressansprüche gegen sie angekündigt habe, reiche für die Zulässigkeit eines Streitbeitritts. Sie habe Leistungen im Bereich der Metall- und Glasfassade erbracht. Die Planung und Ausführung der Holzfassade habe nicht zu ihrem Auftrag gehört. Dass sie ausschließlich die in den Planunterlagen gekennzeichneten Fassadenteile aus Glas und Metall bearbeitet habe, bevor die J*-GmbH mit den Arbeiten an der Holzfassade begonnen habe, ändere an ihrem rechtlichen Interesse nichts. Die bloße Möglichkeit einer Inanspruchnahme reiche.

6.2. Dieser Ansicht schließt sich der Senat nicht an. Ein rechtliches Interesse des Beitretenden liegt vor, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf die privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse des Nebenintervenienten günstig oder ungünstig auswirkt (1 Ob 265/11v; 4 Ob 184/10b; 4 Ob 202/10z, Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 17 Rz 3 mwN). Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes sein (1 Ob 265/11v; 10 ObS 183/10z). Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638; Schneider in Fasching/Konecny 3II/1 § 17 ZPO Rz 1) und sich daraus ein rechtlich begründeter Anlass ergibt, das Obsiegen einer Partei herbeizuführen (T5). Das Berühren der Rechtssphäre ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn sich durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Beitretenden verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert (2 Ob 69/11b; 5 Ob 67/10d). Ein bloß wirtschaftliches Interesse am Obsiegen ist nicht ausreichend (4 Ob 184/10b; 4 Ob 202/10z). Das Interesse an einer bestimmten Beweislage oder am Erzielen bestimmter Beweisergebnisse berührt nur wirtschaftliche Interessen und rechtfertigt daher nicht eine Nebenintervention (RS0035565; RS0035724[T4]). Das rechtliche Interesse muss grundsätzlich ex ante beurteilt werden und es ist dabei nicht vorrangig oder gar allein auf das Vorbringen des (klagenden) Prozessgegners der streitverkündenden Partei abzustellen (7 Ob 162/15x).

6.3. Das rechtliche Interesse muss konkret sein. Die bloße Möglichkeit, dass die Entscheidung die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berühren könnte, reicht nicht aus (RS0106173). Das Interesse kann besonders im Fall drohender Regressnahme in einem Folgeverfahren bei Prozessverlust der streitverkündeten Partei im Hauptprozess zu bejahen sein (RS0106173 [T2]). Es reicht aus, wenn der zu befürchtende Rückgriff plausibel, wenngleich nicht in allen Einzelheiten dargestellt wird (T7). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es dem (potentiellen) Nebenintervenienten frei stehen soll, einzuschätzen, welche Ansprüche ihm wahrscheinlich erscheinen und welche Partei er durch eine Nebenintervention unterstützen will. Dies hat auch dann zu gelten, wenn dem (potentiellen) Nebenintervenienten durch eine der Streitparteien der Streit verkündet wurde (6 Ob 62/13f).

Bei mehrfachem Regressankündigen kann an der ernsthaften Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden, kein Zweifel bestehen (RS0035724, 6 Ob 140/12z, 6 Ob 88/17k). Eine Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient nicht zu erfolgen (6 Ob 140/12z). Für eine Regressbeziehung nach § 896 ABGB muss ein gemeinsamer Schuldvertrag oder etwa einer der gesetzlichen Regressfälle des Schadenersatz- und Haftpflichtrechts vorliegen (Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas 4 § 896 ABGB Rz 2 und Rz 4 ff [zB Solidarhaftung; Rückgriff des Geschäftsherrn gegen den Erfüllungsgehilfen oder nach § 1315 ABGB; KFZ-Haftpflichtrecht; Amtshaftungsrecht; Produkthaftungsrecht, § 1302 letzter Halbsatz ABGB etc]).

6.4. Bei der Beschlussfassung über die Nebenintervention ist das Gericht an die vom Nebenintervenienten in der Beitrittserklärung vorgebrachten und im Fall der Bestreitung bescheinigten Tatsachen gebunden; es kann die Zulässigkeit nicht aus anderen Tatsachen ableiten (RS0035678; Schubert aaO mwN). Weitere - über die Erklärung des Antragstellers hinausgehende - Tatsachen und Rechtsüberlegungen sind der Entscheidung über die angestrebte Nebenintervention nicht zugrunde zu legen (7 Ob 20/07b). Wenn schon aus den vorgebrachten Tatsachen kein rechtliches Interesse zu erkennen ist, ist die Nebenintervention zurückzuweisen (RS0035638 [T6]]).

Die bloße Möglichkeit, dass ein Kläger versuchen könnte, seinen behaupteten Schaden vom Nebenintervenienten ersetzt zu bekommen, stellt nach den Entscheidungen 1 Ob 123/18x und 1 Ob 106/18x hingegen lediglich ein rein wirtschaftliches Interesse dar. Ob neben den Beklagten weitere Personen (nämlich die Nebenintervenientinnen) haften, sei nicht Prozessgegenstand; im Verfahren sei nur die behauptete Haftung der Beklagten zu klären.

6.5. Diese Überlegungen sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hier ist eine Haftung der Beklagten zu klären, nicht aber jene der Streithelferin der Klägerin. Maßgeblich ist außerdem, ob die Rekurswerberin ein rechtliches Interesse am Obsiegen der Klägerin hat. Nach deren Standpunkt hafte die Beklagte jedenfalls solidarisch, auch wenn es möglicherweise noch andere Mitverantwortliche gebe. Eine Mitverantwortung der Streithelferin der Klägerin und insbesondere der Rekurswerberin als deren Erfüllungsgehilfin ist nicht der Verfahrensgegenstand. Ein Obsiegen der Klägerin verbessert die Rechtsposition der Rekurswerberin außerdem nicht. Eine Haftung der Beklagten schließt ja gerade nicht aus, dass sich die Streithelferin der Klägerin Regressansprüchen der Beklagten und damit in weiterer Folge die Rekurswerberin deren Regressansprüchen ausgesetzt sieht (vgl 6 Ob 41/21d Rz 18) Durch ein Unterliegen der Klägerin würde die Rechtslage der Rekurswerberin nicht verschlechtert. Die Rekurswerberin hat auch nicht erklärt, inwieweit das der Fall wäre. Einen Rückgriff durch die Streithelferin der Klägerin hat die Rekurswerberin außerdem auch nicht (wie von der Rechtsprechung gefordert) plausibel dargelegt. So hat sie bei der Darlegung ihres rechtlichen Interesses nicht einmal vorgebracht, aufgrund welcher konkret von ihr erbrachter Leistungen ein Rückgriff zumindest denkbar wäre. Sie stellte sich ja dezidiert auf den Standpunkt, mit der Planung und Ausführung der Holzfassade nichts zu tun gehabt zu haben. Auf welcher Grundlage die Klägerin Forderungen an weitere „ausführende Unternehmen“ stellen sollte, die nicht ihre Vertragspartner waren, wurde ebenfalls nicht dargelegt.

Die Rechtsansicht des Erstgerichts, wonach die Voraussetzungen für einen Streitbeitritt nicht vorliegen, ist daher nicht korrekturbedürftig, weshalb dem Rekurs keine Folge zu geben ist.

7.1. Die Rekurswerberin führt weiters aus, die Kostenentscheidung sei unrichtig. Es stehe kein Streitgenossenzuschlag zu. Außerdem könne die verzeichnete Verhandlungsstunde nicht honoriert werden, da der Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention in der Verhandlung nur eine völlig untergeordnete Rolle gespielt habe. Der Zurückweisungsantrag der Beklagten sei nur nach TP 2 zu honorieren. Unter Zugrundelegung des korrekten Tarifansatzes ergebe sich daher ein Betrag von EUR 1.161,97 (davon EUR 193,67).

7.2. Ein Rechtsmittel im Kostenpunkt muss ziffernmäßig bestimmt erhoben werden, dh es muss erkennen lassen, was angefochten und welche Abänderung beantragt wird, ferner, in welchem Umfang Teilrechtskraft der erstgerichtlichen Kostenentscheidung eingetreten ist (Obermaier Kostenhandbuch4 Rz 1.88). Das Rechtsmittel enthält hinsichtlich der Kosten überhaupt keinen Rekursantrag. Ist mit der Kostenrüge kein Rechtsmittelantrag verbunden, steht dies einer Korrektur der Kostenentscheidung aber nicht im Weg, wenn Umfang und Ziel der Anfechtung in den Rechtsmittelgründen dargelegt werden. Die Bezifferung des nach Ansicht des Rechtsmittelwerbers zustehenden Kostenersatzanspruchs erübrigt sogar die sonst notwendige Verbesserung des Rechtsmittels (RS0043912 [T5]).

Im Rechtsmittel wird ausreichend klar dargelegt, warum und in welchem Umfang eine Abänderung der erstgerichtlichen Kostenentscheidung angestrebt wird.

7.3. Kostenverzeichnisse sind vom Gericht seiner Entscheidung ungeprüft zu Grunde zu legen, soweit dagegen begründete Einwendungen nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wurden (RG0000064). Ohne konkrete Einwendungen sind nur offenbare Unrichtigkeiten (einschließlich Gesetzwidrigkeiten) sowie Schreib- und Rechenfehler wahrzunehmen (RL0000133).

§ 54 Abs 1a ZPO gilt aber nicht für Kostenentscheidungen in Zwischenverfahren bzw in einem Zwischenstreit (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 1 Rz 1.59 mwN; 8 ObA 52/14a, OLG Innsbruck 2 R 193/21f, OLG Innsbruck 4 R 32/25z, OLG Graz 3 R 84/25k).

7.4.1. Ersatzfähig sind nur die Kosten eines Zwischenstreits, die vom allgemeinen Verfahrensaufwand klar abgrenzbar sind (RS0036009 [T3]). Kosten von Prozesshandlungen, die im fortgesetzten Verfahren verwertbar sind, sind im Rahmen der Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits dagegen nicht zuzusprechen (6 Ob 165/24v; 4 Ob 173/19y; 10 Ob 36/19w).

In der Streitverhandlung vom 22.5.2025 (ON 63) wurde (auch in der ersten Verhandlungsstunde) nicht nur über den Zwischenstreit verhandelt. Diese Kosten sind vom allgemeinen Verfahrensaufwand nicht klar abgrenzbar und im Zwischenstreit nicht zu honorieren. Der Rekurswerberin ist also beizupflichten, dass ein Ersatz für die Kosten dieser Verhandlung nicht in Betracht kommt.

7.4.2. Im Zwischenverfahren nach § 18 Abs 2 ZPO ist lediglich der Intervenient und diejenige Prozesspartei beteiligt, welche die Zurückweisung der Nebenintervention beantragt hat (RS0035743). Ausgehend davon ist der Rekurswerberin auch beizupflichten, dass im nur zwischen zwei Parteien geführten Zwischenstreit kein Streitgenossenzuschlag zusteht.

7.4.3. Eine Streitverkündung ist nur nach TP 2 zu entlohnen (Obermaier, Kostenhandbuch4 Kapitel 3 Rz 3.68). Auch für den Zurückweisungsantrag gegen eine Nebenintervention gilt, dass derartige Schriftsätze weder in TP 3 noch TP 1 angeführt sind und daher nach der Generalklausel der TP 2 zu entlohnen sind.

7.4.4. Wie von der Rekurswerberin im Rahmen des tatsächlich Zustehenden errechnet, stehen der Beklagten im Zwischenstreit nur EUR 1.161,97 (davon EUR 193,67 USt) zu. In diesem Umfang ist dem Rechtsmittel im Kostenpunkt Folge zu geben.

8. Aufgrund der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels in der prozessualen Hauptfrage über die Zulässigkeit des Streitbeitritts hat die Rekurswerberin der Beklagten die zutreffend verzeichneten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Für den Erfolg im Kostenpunkt gebühren nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats keine Kosten; die Kostenfrage hat iSd § 54 Abs 2 JN in Verbindung mit § 4 RATG keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage (RS0119892).

9. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 2 und Z 3 ZPO.

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