OGH 8ObA117/04w; 4Ob171/06k; 1Ob8/06t; 2Ob85/06y; 2Ob135/07b; 9ObA14/08m; 3Ob38/09y; 2Ob221/08a; 8Ob45/09i; 2Ob105/09v; 8ObA30/09h; 2Ob141/10i; 2Ob162/10b; 3Ob43/11m; 5Ob148/13w; 5Ob169/15m; 7Ob159/23t (RS0119892)

OGH8ObA117/04w; 4Ob171/06k; 1Ob8/06t; 2Ob85/06y; 2Ob135/07b; 9ObA14/08m; 3Ob38/09y; 2Ob221/08a; 8Ob45/09i; 2Ob105/09v; 8ObA30/09h; 2Ob141/10i; 2Ob162/10b; 3Ob43/11m; 5Ob148/13w; 5Ob169/15m; 7Ob159/23t6.3.2024

Rechtssatz

Für eine erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt gebühren infolge der Zweiseitigkeit des Kostenrekursverfahrens keine Kosten: Die Kostenfrage hat im Sinne des § 54 Abs 2 JN in Verbindung mit § 4 RATG auf die Bemessungsgrundlage für die Berufung und die Berufungsbeantwortung keinen Einfluss. Anders als früher können die Kosten eines „hypothetischen" Kostenrekurses deshalb nicht zuerkannt werden, weil auf der Gegenseite auch eine „angenommene" Rekursbeantwortung berücksichtigt werden müsste.

Normen

ZPO §41 Abs1 D2
ZPO §43 Abs1
ZPO §50
ZPO §55
JN §54 Abs2
RATG §4

8 ObA 117/04wOGH17.03.2005

Veröff: SZ 2005/45

4 Ob 171/06kOGH19.12.2006

Vgl aber; Beisatz: Diese Auffassung kann nicht auf einen Kostenrekurs des Klägers nach Unterliegen im Provisorialverfahren und Obsiegen in der Hauptsache übertragen werden, weil er die Kostenentscheidung im Provisorialverfahren gar nicht anders bekämpfen konnte. (T1)<br/>Veröff: SZ 2006/188

1 Ob 8/06tOGH07.03.2006

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Eine von der Berufung gesonderte Honorierung der im Berufungsschriftsatz unter dem Titel „Kostenrekurs" ausgeführten Anfechtung im Kostenpunkt kommt an sich nicht in Betracht. Obsiegte jedoch ein solcher Berufungswerber in der Hauptsache in zweiter Instanz, verlor er dann aber in der Hauptsache als Revisionsgegner in dritter Instanz, folgte allerdings der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung (auch) über die Kosten des Verfahrens erster Instanz nunmehr jenem Argument, das er in der Berufung im Kostenpunkt ins Treffen geführt hatte, so hat er Anspruch auf Ersatz jener Kosten, die ihm in zweiter Instanz zuzusprechen gewesen wären, wenn sich der Berufungserfolg auf den Kostenpunkt beschränkt hätte (siehe RS0087844). (T2)

2 Ob 85/06yOGH27.02.2007

Vgl; Beisatz: Eine mit einer Berufung verbundene Kostenrüge und eine mit der Berufungsbeantwortung verbundene Beantwortung der Kostenrüge sind von vornherein nicht gesondert zu entlohnen, weil diese Teil der Berufung beziehungsweise Berufungsbeantwortung ist und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten wird. (T3)

2 Ob 135/07bOGH27.09.2007

Auch; Beisatz: Eine Honorierung von Kostenrekurs der Klägerin beziehungsweise Kostenrekursbeantwortung der Beklagten hat neben den Kosten des Berufungsverfahrens aus folgenden Gründen nicht zu erfolgen: Sobald ein Rechtsmittelwerber auch die Entscheidung des Erstgerichts in der Hauptsache bekämpft, bleibt bei der Kostenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens ein allfälliger - hier teilweiser - Erfolg im Kostenpunkt nach der (nicht auf das Recht der sachlichen Zuständigkeit beschränkten) Wertung des § 54 Abs 2 JN unberücksichtigt; es kommt nur auf den Erfolg in der Hauptsache an. Bei Erfolglosigkeit der Berufung in der Hauptsache hat daher der Ansatz von Kosten eines hypothetischen („angenommenen") Kostenrekurses zu unterbleiben. (T4)

9 ObA 14/08mOGH03.03.2008

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es gebührt weder für die Berufung im Kostenpunkt noch für deren Beantwortung eine Entlohnung, weil diese Teil der Berufung bzw Berufungsbeantwortung sind und mit den Kosten für diese Schriftsätze abgegolten werden. (T5)

3 Ob 38/09yOGH22.04.2009

Auch; Beis wie T4

2 Ob 221/08aOGH16.04.2009

Auch; Auch Beis wie T3; Auch Beis wie T4

8 Ob 45/09iOGH19.11.2009

Ausdrücklich gegenteilig; Bem: Der 8. Senat schließt sich nunmehr ebenfalls der in RS0087844 zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht an. (T6)<br/>Veröff: SZ 2009/153

2 Ob 105/09vOGH18.12.2009

Auch; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4; Beisatz: Der (teilweise) Erfolg der Berufung im Kostenpunkt hat auf die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren keinen Einfluss. (T7)

8 ObA 30/09hOGH23.03.2010

Gegenteilig; Beisatz: Bleibt die Berufung einer Partei in der Hauptsache erfolglos, erlangen aber ihre Ausführungen in einer Berufung zum Kostenpunkt Bedeutung, weil es - wie hier - in der Folge abgesondert und tatsächlich ausschließlich nur (mehr) um die Frage der Kosten geht, so darf sie nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die von der ihr zustehenden Möglichkeit der Erhebung eines Kostenrekurses Gebrauch machen hätte können. (T8)

2 Ob 141/10iOGH24.08.2010

Vgl; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T7

2 Ob 162/10bOGH02.12.2010

Vgl; Vgl Beis wie T3; Vgl Beis wie T4; Vgl Beis wie T7

3 Ob 43/11mOGH06.07.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Gesonderte Kosten für die erfolgreiche Berufung im Kostenpunkt stehen schon mangels Verzeichnisses nicht zu. (T9)

5 Ob 148/13wOGH20.05.2014

Auch; Beisatz: Dieser Auffassung ist jedenfalls für die hier zu treffende Billigkeitsentscheidung trotz im Streitverfahren auch ergangener gegenteiliger Entscheidungen (vgl die Nachweise in 2 Ob 162/10b) zu folgen. (T10)

5 Ob 169/15mOGH30.10.2015

Auch; Beis wie T10

7 Ob 159/23tOGH06.03.2024

vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T7

Dokumentnummer

JJR_20050317_OGH0002_008OBA00117_04W0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)