European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:00300R00031.25S.0305.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das im Umfang der Abweisung von EUR 304,30 als unbekämpft in Rechtskraft erwachsen unberührt bleibt, wird dahin abgeändert, dass es – unter Einschluss der rechtskräftigen Teilabweisung – lautet:
„1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei EUR 11.523,50 samt jeweils 4 % Zinsen p.a. aus EUR 27.722,78 von 25.11.2023 bis 04.03.2024, aus EUR 27.358,63 von 05.03.2024 bis 02.10.2024 und aus EUR 11.523,50 seit 03.10.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Das Klagemehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 4.804,30 samt 4 % Zinsen seit 25.11.2023 zu zahlen, wird abgewiesen.
3. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 7.646,15 (darin EUR 966,04 USt und EUR 1.849,90 an USt-freien Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die Kosten des Berufungsverfahren sind gegeneinander aufgehoben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 609,50 bestimmten USt-freien Barauslagen des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 05.06.2021 ereignete sich in ** auf der ** ein Verkehrsunfall, in den die Klägerin als Lenkerin und Halterin des Motorrades ** mit dem Kennzeichen ** sowie C* als Lenker und Halter des zum Unfallszeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW ** mit dem Kennzeichen ** verwickelt waren. Das Alleinverschulden am Zustandekommen der Kollision trifft den Lenker des Beklagtenfahrzeugs. Die Höhe der Zinsen und der Beginn des Zinsenlaufes mit 24.11.2023 stehen außer Streit (ON 8, Seiten 8 f).
Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer Schäden aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte als KFZ-Haftpflichtversicherer.
Die Klägerin litt aufgrund der erlittenen Unfallverletzungen – auf den 24-Stunden-Tag komprimiert – an 25 Tagen starken, 18 Tagen mittelstarken und 140 Tagen leichten Schmerzen. Die Beklagte zahlte ihr vor Klagserhebung EUR 24.000,00 und im Prozess EUR 12.476,50, insgesamt sohin ein Schmerzengeld von EUR 36.476,50. Insgesamt wandte die Klägerin EUR 475,56 für Medikamente auf, die mit dem Unfall in Zusammenhang standen. Die Beklagte zahlte ihr für Medikamente am 07.12.2023 EUR 239,00 und am 04.03.2024 EUR 364,15.
Die im 68. Lebensjahr stehende Klägerin ist nicht verheiratet und Pensionistin. Sie hat erwachsene Kinder. Durch den Unfall hat sie Verletzungen mit Narbenbildung erlitten: Sie hat am linken Ellbogen deutlich sichtbare quere Narben bei Zustand nach Nähten sowie weitere kleinere Narben ulnarseits der Kante des Olecranons. An der Lendenwirbelsäule hat sie eine 5 cm lange Narbe über dem linken Beckenkamm. Am linken Knie hat sie eine 11 cm lange Narbe von der Patella bis zur Tuberositas tibiae verlaufend, die auf bis zu 2 mm verbreitert und nicht erhaben ist. Sie hat eine weitere Narbe medial zur obigen Narbe etwas distal neben der Schienbeinkante über den gesamten Unterschenkel reichend bis zum Großzehengrundgelenk in einer Gesamtlänge von etwa 42 cm und weitere parallele Narben im proximalen Anteil derselben etwas lateral in einer Länge von 8 cm. Zudem hat sie ein verbreitertes teilweises sternförmiges Narbengebilde knapp oberhalb des Sprunggelenks in einem Durchmesser von etwa 5 x 3 cm sowie weitere Narben bei einem Zustand nach Verriegelung an der proximalen Tibia medialseits in einer Länge von 1 cm und von 3 cm proximal und distal in einer Länge von 2 cm, wobei letztere etwa 2 bis 3 mm verbreitert ist. Am linken Sprunggelenk hat sie eine 10 cm blande Narbe sowie eine 3,5 cm lange Narbe. Sie zeigt ein hinkendes Gangbild.
Das Motorrad der Klägerin wurde beim Unfall beschädigt. Es wies nach dem Unfall bei einem Wiederbeschaffungswert von EUR 14.910,00 und Reparaturkosten von EUR 21.000,00 einen „Totalschaden“ auf. Im Zuge der außergerichtlichen Schadensabwicklung zahlte die Beklagte EUR 9.410,00 für den Motorradschaden. Der (ehemalige) Rechtsvertreter der Klägerin wurde am 25.08.2021 mit E-Mail über den „Totalschaden“ sowie über die Tatsache informiert, dass für den Restwert von EUR 5.500,00 ein verbindliches Angebot der Firma D*, **, vorliege und die Abholung kostenlos erfolgen werde. Dieses Schreiben war der Klägerin bekannt und sie bewahrte es in ihren Unterlagen auf. [F] Sie hatte das beschädigte Motorrad in einer Halle ihres Schwiegersohns untergestellt, der den Platz brauchte. Ihre Devise war „Einfach weg damit“. Sie verkaufte das Motorrad am 05.05.2022 um EUR 1.000,00 an die E* GmbH in **.
Der Klägerin wurde im UKH empfohlen, kein Auto mit Schaltgetriebe mehr zu fahren. Sie entschloss sich daher, ein anderes Auto mit einem höheren Einstieg zu kaufen. Sie verkaufte ihr KFZ ** (Schaltgetriebe) Baujahr 2017, mit einem Kilometerstand 68.000, um EUR 19.000,00. Mit Kaufvertrag vom 01.03.2022 kaufte sie sich stattdessen einen ** (Automatikgetriebe), Baujahr 2017, mit einem Kilometerstand 56.862 um EUR 31.169,00.
Die Anschaffung eines PKW mit einem höheren Einstieg war medizinisch nicht erforderlich. Im ersten Jahr nach dem Unfall war für sie aber jegliche Unterstützung durch ein entsprechend angepasstes Fahrzeug hilfreich. In dieser Zeit war ihr eine Vollbelastung des linken Fußes nicht möglich. Zu dieser Zeit war ihr daher aus unfallchirurgischer Sicht das Fahren eines Autos mit einer Kupplung nicht möglich. Dies gilt auch neuerlich ab dem operativen Eingriff im März 2024 für weitere drei bis vier Monate sowie für einige Wochen nach der Schraubenentfernung im Dezember 2022. Aus unfallchirurgischer Sicht ist der Klägerin das Lenken eines Autos mit Schaltgetriebe nunmehr wieder möglich, wobei vor allem bei längeren Autofahrten das Auftreten von Beschwerden im Bereich des linken Fußes nicht ausgeschlossen werden kann. Mittlerweile ist ihr die Auf- und Abwärtsbewegung wie zum Betätigen einer Kupplung wieder ausreichend möglich. Grundsätzlich ist das Fahren mit einem Automatikauto für das verletzte Bein der Klägerin jedenfalls von Vorteil und angenehmer.
Die Klägerin fordert von der Beklagten zuletzt EUR 16.023,50 samt Zinsen (EUR 3.523,50 restliches Schmerzengeld; EUR 3.000,00 Verunstaltungsentschädigung; EUR 304,30 Medikamentenkosten; EUR 4.500,00 Motorradschaden und EUR 5.000,00 für die Anschaffung eines anderen PKW). Soweit noch relevant, begehrt sie als unverheiratete Person eine Verunstaltungsentschädigung von EUR 3.000,00 für die aufgrund der Unfallverletzungen erlittenen massiven Narben und das deutlich wahrnehmbar gestörte Gangbild.
Bei ihrem beim Verkehrsunfall schwer beschädigten Motorrad liege ein „Totalschaden“ vor. Die Beklagte habe mit Schreiben vom 25.08.2021 eine Totalschadensabrechnung an ihre damalige Rechtsvertreterin übermittelt, die ihr dieses Schreiben nie weitergeleitet habe. Sie habe nur die Information erhalten, dass sie nach der Besichtigung durch die Beklagte das Wrack veräußern könne, sodass sie es am 05.05.2022 um EUR 1.000,00 veräußerte. Abgesehen davon sei im Schreiben vom 25.08.2021 nicht darauf hingewiesen worden, dass die angebotenen EUR 5.500,00 bei der Abholung bar geleistet werden würden. Sie sei daher zur Anbotsannahme nicht verpflichtet gewesen. Sie müsse sich nur den Erlös von EUR 1.000,00 und die Zahlung der Beklagten von EUR 9.410,00 anrechnen lassen. Ausgehend vom Wiederbeschaffungswert von EUR 14.910,00 gebühre ihr ein Restbetrag von EUR 4.500,00.
Die Anschaffung eines höheren Fahrzeugs mit Automatikschaltung sei infolge des Verkehrsunfalls aus medizinischen Gründen notwendig gewesen. Auch jetzt noch sei es zur Vermeidung von Schmerzen im linken Fuß angenehmer, ein Fahrzeug ohne Gangschaltung zu fahren. Die Beklagte wäre grundsätzlich verpflichtet, die Differenz zwischen dem Verkaufspreis von EUR 19.000,00 und dem Anschaffungspreis des neuen Fahrzeugs von EUR 31.169,00 zu ersetzen. Wenn man eine „gewisse Höherwertigkeit“ des neuen Fahrzeugs berücksichtige, sei der begehrte Betrag von EUR 5.000,00 angemessen.
Die Beklagte beantragt die Klageabweisung und wendet – soweit im Berufungsverfahren von Relevanz – ein, eine Verunstaltungsentschädigung gebühre nicht. Eine Verunstaltung der ** geborenen Klägerin, die geeignet wäre, ihr besseres Fortkommen zu beeinträchtigen, sei insbesondere angesichts ihres fortgeschrittenen Alters nicht eingetreten.
Am Motorrad sei ein Totalschaden eingetreten. Ausgehend vom Wiederbeschaffungswert von EUR 14.910,00 und einem erzielbaren Restwert von EUR 5.500,00 errechne sich der von ihr ersetzte Schaden von EUR 9.410,00. Sie habe am 25.08.2021 den vormaligen Rechtsvertretern der Klägerin ein Schreiben mit Schadensabrechnung übermittelt, das auch der Klägerin vorgelegen sei. In diesem Schreiben sei die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass der Restwert des beschädigten Motorrades EUR 5.500,00 betrage und ein verbindliches Angebot der D* GmbH in dieser Höhe vorlag. Dieses Angebot aus der Wrackwert-Börse sei zum Zeitpunkt der Absendung des E-Mails noch zumindest vierzig Tage gültig gewesen. Die Abholung des Fahrzeuges erfolge prompt und kostenlos, wobei der angebotene Restwert bar bezahlt werde. Der schriftliche Hinweis auf die kostenlose Abholung sei im Schreiben vom 25.08.2021 enthalten gewesen. Der Klägerin wäre es leicht möglich gewesen, das Fahrzeug um den Restwert von EUR 5.500,00 zu verkaufen. Eine allenfalls von ihrer Rechtsvertretung unterlassene Weiterleitung dieses Angebots falle in die Sphäre der Klägerin. Mit dem Verkauf zu einem viel zu niedrigen Preis habe sie gegen ihre Schadenminderungspflicht verstoßen. Sie habe sich den erzielbaren Wrackwert von EUR 5.500,00 anrechnen zu lassen, weshalb der Anspruch nicht zu Recht bestehe.
Der geltend gemachte Pauschalbetrag für die Neuanschaffung des PKW sei weder dem Grunde noch der Höhe nach nachvollziehbar und damit unschlüssig. Die Anschaffung eines höheren Fahrzeuges mit Automatikschaltung sei aus medizinischen Gründen nicht notwendig gewesen. Die Klägerin sei trotz der erlittenen Verletzungen in der Lage, einen PKW mit Schaltgetriebe zu lenken. Ein SUV der Marke ** sei ein weitaus teureres und langlebigeres Fahrzeug als es das ersetzte Fahrzeug der Marke ** gewesen sei; dies ergebe sich schon aus den Verkaufs- und Kaufpreisen.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung von EUR 6.523,50 samt 4 % Zinsen seit 25.11.2023 an die Klägerin (Punkt 1.). Das Klagemehrbegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin weitere EUR 9.804,30 samt 4 % Zinsen seit 25.11.2023 zu zahlen, wies es ab (Punkt 2.). Es traf neben den eingangs zusammengefasst – soweit bekämpft in Fettschrift – wiedergegebenen die in den Urteilsseiten 3 bis 6 enthaltenen Feststellungen, auf die das Berufungsgericht verweist. Daraus zog es zusammengefasst folgende rechtliche Schlüsse:
- Der Klägerin stünde unter Einrechnung einer psychischen Alteration für ihr Leiden und die entgangene Lebensfreude ein Schmerzengeld von EUR 40.000,00 zu. Sie habe unter Berücksichtigung der Teilzahlung von EUR 36.476,50 noch Anspruch auf ein restliches Schmerzengeld von EUR 3.523,50.
- Unter Berücksichtigung der von der Beklagten ersetzten Medikamentenkosten stünden ihr kein Ersatz weiterer Medikamentenkosten zu.
- Die Klägerin habe zahlreiche unfallskausale Narben und ein hinkendes Gangbild, sodass eine Verunstaltung sowohl ihres bekleideten als auch unbekleideten Körpers im Sinne des § 1326 ABGB vorliege. Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung sei die abstrakte Möglichkeit der Behinderung einer Verbesserung der Lebenslage. Eine geringgradige Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts werde als ausreichend erachtet. Eine Entschädigung gebühre nicht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände auch ohne Verunstaltung mit einem besseren Fortkommen praktisch nicht zu rechnen gewesen wäre. Die Klägerin sei im 68. Lebensjahr und Pensionistin, sodass ein beruflicher Aufstieg nicht erwartbar sei. Ihre Lebenslage könnte sich allenfalls durch Heirat verbessern. Doch müsste bei der Abgeltung des materiellen Schadens berücksichtigt werden, inwiefern eine materielle Besserstellung durch eine Eheschließung wahrscheinlich sei. Die Klägerin habe kein Vorbringen zu Heiratsaussichten oder einer geplanten Eheschließung erstattet und inwiefern dadurch eine materielle Besserstellung erwartbar wäre. Sie habe auch nicht vorgebracht, inwiefern ohne das hinkende Gangbild oder die Narbenbildung eine günstigere Lebenslage zu gewinnen wäre. Die Verunstaltungsentschädigung sei daher nicht zuzusprechen gewesen.
- Stehe fest, dass die Reparatur nicht durchgeführt, sondern das Fahrzeug im beschädigten Zustand verkauft werde, sei höchstens die objektive Wertminderung zuzusprechen. Die Klägerin verkaufte das Motorrad – im Vergleich zum Preis im verbindlichen Angebot der D* GmbH – zu einem weitaus niedrigeren Preis, anstatt – wie ihr zumutbar – Kontakt mit der Angebotslegerin, die eine kostenlose Abholung angeboten hätte, aufzunehmen. Der Klägerin sei es nicht gelungen, zu beweisen, dass ihr die objektiv zumutbaren Maßnahmen subjektiv unzumutbar gewesen seien. Der Anspruch auf Ersatz eines weiteren Motorradschadens sei wegen schuldhafter Verletzung ihrer Schadenminderungspflicht abzuweisen gewesen.
- Durch den „Umtausch“ ihres Autos habe die Klägerin mit dem Unfall nicht in Zusammenhang stehende Vorteile erlangt: einen höheren Einstieg, ein Allradgetriebe und ein Fahrzeug mit niedrigerem Kilometerstand. Diese Vorteile und die Tatsache, dass sie nunmehr grundsätzlich wieder ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe fahren könnte, seien bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Nach der Gegenüberstellung des Verkaufs- und Kaufpreises beider Fahrzeuge (EUR 19.000,00 vs. EUR 31.169,00) erscheine gemäß § 273 ZPO ein Ersatz von EUR 3.000,00 für die Neuanschaffung angemessen. Dies würde einem „adäquaten Benutzungsentgelt“ für die Zeit der Einschränkung entsprechen.
Gegen den klageabweisenden Teil dieses Urteils (Punkt 2.) und die unvollständige Erledigung ihres Zinsenbegehrens richtet sich die aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung der Klägerin. Sie beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagte schuldig erkannt werde, ihr „EUR 7.500,00 s.A. zu bezahlen“, und das (nicht näher konkretisierte) Mehrbegehren abgewiesen wird. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist teilweise berechtigt.
A) Zum Anfechtungsumfang und zur Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils
1. Die Überprüfung einer unterinstanzlichen Entscheidung hat nur im Rahmen der Anfechtung stattzufinden (RS0007416). Es besteht die Verpflichtung zur Wahrung der Teilrechtskraft des angefochtenen Urteils (RS0041333).
2. Der Berufungsschriftsatz der Klägerin, aus dem zweifelsfrei nur die Absicht zu einer Teilanfechtung hervorgeht (RS0036653; § 84 Abs 3 letzter Satz ZPO), ist im Hinblick seinen (ziffernmäßigen) Anfechtungsumfang widersprüchlich:
2.1. In ihrem unbestimmten Berufungsantrag begehrt die Klägerin, das angefochtene Urteil, mit dem ihr EUR 6.523,50 zugesprochen und EUR 9.804,30 abgewiesen wurden, dahin abzuändern, dass die Beklagte schuldig erkannt werde, ihr „EUR 7.500,00 s.A. zu bezahlen“, und das (nicht näher konkretisierte) Mehrbegehren abgewiesen wird. Der Wortlaut des auf Abänderung gerichteten Berufungsantrages allein spräche dafür, dass die Klägerin den Zuspruch von insgesamt EUR 7.500,00, sohin den Zuspruch weiterer EUR 976,50 anstrebt. Ihr Berufungsinteresse beziffert sie jedoch mit EUR 7.500,00. Die genannten Beträge finden in den Berufungsausführungen aber keine Deckung.
2.2. Nach ihrer Berufungserklärung fühlt sich die Klägerin darin beschwert, dass ihr nur EUR 6.523,50 samt 4 % Zinsen seit 25.11.2023 „anstatt EUR 16.023,50 zzgl. 4 % Zinsen aus EUR 31.858,63 von 25.11.2023 bis 04.03.2023, 4 % Zinsen aus EUR 31.494,48 vom 05.03.2024 bis 02.10.2024 sowie 4 % Zinsen aus EUR 16.023,50 ab 03.10.2024“, also ihrer Ansicht nach EUR 9.500,00 zu wenig, zugesprochen wurden. Nach ihren Berufungsausführungen wendet sie sich gegen die Abweisung der von ihr geltend gemachten Ansprüche auf Verunstaltungsentschädigung von EUR 3.000,00 und auf Ersatz des Motorradschadens von restlich EUR 4.500,00 sowie der vom Erstgericht im Umfang von EUR 2.000,00 nicht zuerkannten Kosten der Anschaffung eines anderen PKW. Daraus ergibt sich, dass sie den Zuspruch von weiteren EUR 9.500,00 anstrebt, was ihrer Berufungserklärung entspricht.
2.3. Die Abweisung welches Betrags sie unbekämpft lässt und welchen ziffernmäßig bestimmten Zinsenzuspruch sie begehrt, ist dem unbestimmten Berufungsantrag nicht zu entnehmen.
3. Für die zumindest erforderliche Bestimmbarkeit des Berufungsantrags ist der Inhalt des gesamten Berufungsschriftsatzes maßgeblich (RS0042183). Die Angabe des Berufungsinteresses mit (nur) EUR 7.500,00 erfolgte angesichts des sonstigen Inhalts der Berufung offensichtlich irrtümlich. Aufgrund der als Berufungsantrag aufzufassenden Berufungserklärung („anstatt vielmehr auszusprechen, dass“) und der inhaltlichen Ausführung der Berufungsgründe, die auf den weiteren Zuspruch von EUR 9.500,00 samt Zinsen abzielen, ist das Urteil des Erstgerichts als im Umfang von EUR 9.500,00 samt Zinsen angefochten anzusehen (vgl etwa 10 Ob 54/24z [Rz 15]; 7 Ob 220/08s). Die Klägerin strebt somit im Rahmen der Abänderung und Ergänzung des angefochtenen Urteils den Zuspruch weiterer EUR 9.500,00, insgesamt sohin den Zuspruch von EUR 16.023,50 samt jeweils 4 % Zinsen aus EUR 31.858,63 von 25.11.2023 bis 04.03.2023, aus EUR 31.494,48 von 05.03.2024 bis 02.10.2024 sowie aus EUR 16.023,50 ab 03.10.2024, an.
4. Mangels Anfechtung der Abweisung des Zahlungsmehrbegehrens von EUR 304,30 (Medikamentenkosten) samt darauf entfallender Zinsen ist diese Teilabweisung rechtskräftig und damit für das Berufungsgericht unüberprüf- und unabänderbar geworden.
B) Zur Verfahrensrüge
1. Als Verfahrensmangel nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO rügt die Klägerin zu Recht, dass das Erstgericht über ihr zuletzt erhobenes (gestaffeltes) Zinsenbegehren nicht (weder abweisend noch zusprechend) entschieden hat. Ihr Sachantrag wurde demnach nur unvollständig erledigt.
2. Diese Unvollständigkeit kann vom Berufungsgericht wegen Spruchreife durch Nachholung der Entscheidung über das übergangene Zinsenbegehren behoben werden (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 496 ZPO Rz 28 f mwN). Dazu wird auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
C) Zur Tatsachenrüge
1. Anstatt der bekämpften Feststellung [F] zur Kenntnis der Klägerin vom Schreiben der Beklagten vom 25.08.2021 (Beilagen ./D = ./1), das den Hinweis auf den möglichen Verkauf des Motorradwracks um EUR 5.500,00 enthielt, begehrt sie folgende Ersatz(negativ)feststellung:
„Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin dieses Schreiben bekannt war.“
2. Das Erstgericht gründete die Feststellung [F] auf die Aussage der Klägerin. Dazu führte es begründend im Wesentlichen aus, dass sie unumwunden eingestanden habe, dass sie vom Schreiben wohl in Kenntnis gesetzt worden sei und es wohl auch in ihren Unterlagen aufbewahrt habe. Es sei bei ihrer Einvernahme klar geworden, dass sie sich sehr wohl zuvor beim Sachverständigen und bei ihrem Rechtsvertreter nach dem Wert des Fahrzeuges erkundigt habe. Aufgrund ihrer Aussage sei der Eindruck entstanden, dass es ihr darum gegangen sei, das Motorrad schnell und unkompliziert zu verkaufen („Die Devise war: Einfach weg damit.“), ohne selbst weitere Schritte veranlassen zu müssen.
Dagegen führt die Klägerin nur ins Treffen, sie habe „schlussendlich“ ausgesagt, sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass sie über die Wrackbörse einen deutlich höheren Betrag erzielen hätte können, und das Argument, dass niemand ein Wrack um EUR 1.000,00 verkaufen würde, wenn er Kenntnis davon habe, dass über die Wrackbörse EUR 5.500,00 erzielt werden könnte. Damit gelingt es ihr nicht, Bedenken an der plausiblen Beweiswürdigung des Erstgerichts hervorzurufen, das sich mit logisch nachvollziehbaren Überlegungen mit der gesamten Aussage der Klägerin auseinandersetzte. Die Klägerin negiert insbesondere ihre eigene Aussage, aus der sich gerade nicht ergibt, dass ihr das Schreiben der Beklagten vom 25.08.2021 (Beilage ./D = ./1) vor dem Verkauf des Motorrades am 05.05.2022 (Beilage ./E) nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Sie sagte aus, sie habe dieses Schreiben sicher gekannt, es sei sicher irgendwo bei ihren Unterlagen dabei gewesen. Ferner gab sie über Vorhalt durch den Klagsvertreter, dass sie ihm gegenüber behauptet habe, der Rechtsanwaltskollege habe ihr dies (Anm.: das Schreiben) nie geschickt (vgl die Streitverkündigung der Klägerin an die ehemalige Rechtsvertreterin Peissl & Partner Rechtsanwälte OG in ON 5, Seite 9), wortwörtlich an: „Ja, das tut mir leid. Was soll ich jetzt sagen?“ (vgl ON 25.3, PS 7). Die Klägerin kann sich auf der Grundlage ihrer eigenen Aussage nicht ernsthaft auf den Standpunkt stellen, sie habe das Schreiben der Beklagten vom 25.08.2021 im Sinne der begehrten Negativfeststellung vielleicht nicht erhalten und daher nicht gekannt, wenn sie sich sogar bei ihrem neuen Rechtsvertreter bei ihrer Einvernahme als Partei für die falsche Behauptung entschuldigt hat. Was auch immer die Klägerin dazu veranlasst haben mag, den eindeutigen Hinweis der Beklagten auf eine Gelegenheit zum Verkauf des Motorrades um EUR 5.500,00 zu ignorieren, die Unkenntnis von diesem Schreiben war es in Anbetracht ihrer Aussage jedenfalls nicht.
3. Das Berufungsgericht übernimmt den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als unbedenklich und legt diesen seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
D) Zur Rechtsrüge
1. Gegenstand der Rechtsrüge ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Verunstaltungsentschädigung sowie die Höhe der Ansprüche auf Ersatz des Motorradschadens sowie der Kosten für die Anschaffung eines anderen PKW.
2. Zur Verunstaltungsentschädigung
2.1. Im Berufungsverfahren ist nicht strittig, dass das äußere Erscheinungsbild der beim Verkehrsunfall schwer verletzten Klägerin nach der allgemeinen Lebensanschauung nicht nur völlig unwesentlich aufgrund unzähliger Narben an Beinen, Armen und an der Lendenwirbelsäule sowie des hinkenden Gangbildes nachteilig verändert wurde (RS0031071; RS0031107).
2.2. Im Gegensatz zur Ansicht des Erstgerichts liegt auch die weitere Voraussetzung des Anspruchs nach § 1326 ABGB – die mögliche Verhinderung ihres besseren Fortkommens – vor. Der Zuspruch der Verunstaltungsentschädigung setzt lediglich voraus, dass das bessere Fortkommen des Verletzten verhindert werden kann. Demgemäß genügt die bloße Möglichkeit der Verhinderung des besseren Fortkommens (1 Ob 161/00h mwN; RS0031385; RS0031366; RS0031344). Die Klägerin hat sich im Verfahren erster Instanz anspruchsbegründend darauf berufen, unverheiratet zu sein. Der Anspruch dient der Abgeltung der objektiven Chance eines besseren Fortkommens (RS0031071), das in einer Eheschließung zu erblicken ist. Entscheidend ist, ob die nachteilige körperliche Veränderung des Körpers der Klägerin geeignet ist, ihre Chance auf eine Eheschließung – objektiv betrachtet – zu vermindern. Die Verunstaltungsentschädigung gebührt nur dann nicht, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände auch ohne Verunstaltung mit einem besseren Fortkommen praktisch nicht zu rechnen gewesen wäre (RS0031210), also der Eintritt des Schadens praktisch ausgeschlossen ist (RS0031344). Ein Ersatz für verminderte Heiratsaussichten würde etwa – mangels Möglichkeit eines besseren Fortkommens durch eine (weitere) Eheschließung – bei einer verheirateten Frau ausscheiden (RS0031178), es sei denn, die Ehe würde als Folge der beim Unfall erlittenen Verletzungen geschieden worden sein (2 Ob 5/84).
2.3. Abgesehen vom zuletzt genannten Fall kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse der verletzten Person zur Zeit des Unfalls an (8 Ob 18/82 = RS0031178 [T3]). Zum Unfallzeitpunkt war die Klägerin 63 Jahre alt und (ist nach wie vor) unverheiratet. Es gibt weder subjektive noch objektive Anhaltspunkte dafür, dass eine (sie besser stellende) zukünftige Eheschließung für sie ausgeschlossen wäre. Dass sie kein Vorbringen zur ihren „Heiratsaussichten“ oder zu einer „geplanten Eheschließung“ erstattet hat, schadet entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht. Für den Anspruch bedarf es keines Nachweises einer bestimmten Heiratsaussicht, die durch die Verunstaltung entgangen ist (RS0031319). Es ist nicht die Aufgabe der Klägerin, ihre Heiratsabsicht oder eine bestimmte Heiratsaussicht zu beweisen (2 Ob 46/86 EFSlg 51.511), weil die Möglichkeit einer Verminderung der Heiratsaussichten schlechthin zu ersetzen ist. Demzufolge haben auch ältere Personen ohne konkrete Heiratsabsicht Anspruch auf diese Entschädigung (Hinteregger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.06 § 1326 Rz 10 mwN). Weder das Lebensalter der Klägerin noch eine allenfalls fehlende konkrete Eheplanung sind eine hinlängliche Grundlage dafür, ihr jede auch nur geringgradige Wahrscheinlichkeit der Verbesserung ihres Fortkommens durch eine Eheschließung abzusprechen (2 Ob 46/86 EFSlg 51.511; Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4 [2016] § 1326 ABGB Rz 23 mwN). Für die unverheiratete Klägerin besteht die Möglichkeit eines besseren Fortkommens durch Eheschließung, welche Chance objektiv durch die „Verunstaltung“ vermindert wurde. Der Anspruch besteht demnach dem Grunde nach zu Recht.
2.4. Das Ausmaß der Entschädigung richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls (1 Ob 161/00h mwN; RS0031385 [T4]). Maßgebend für die Höhe ist insbesondere der Grad der Verunstaltung sowie die Größe der Wahrscheinlichkeit der Behinderung des besseren Fortkommens und der Minderung der Heiratschancen (RS0031311). Sie ist je höher zu bemessen, je wahrscheinlicher der Schadenseintritt (hier: Vereitelung einer Eheschließung) ist (1 Ob 161/00h mwN; RS0031311 [T5]). Der Berufungssenat erachtet die begehrte Verunstaltungsentschädigung von EUR 3.000,00 aufgrund der vielen Narben an Armen, Beinen und an der Lendenwirbelsäule sowie des äußerlich erkennbaren hinkenden Gangbildes als fallgerecht (vgl die Rechtsprechungsübersicht bei Harrer/Wagner aaO § 1326 Rz 27).
3. Zum Motorradschaden
3.1. Unstrittig ist, dass rechtlich vom Eintritt eines wirtschaftlichen Totalschadens auszugehen ist (RS0030559). Zu ersetzen ist daher nach § 1332 ABGB nur die verursachte Wertminderung, also die Differenz zwischen dem Fahrzeugwert vor der Beschädigung und dem „Wrackwert“ nach der Beschädigung (2 Ob 18/13f; 4 Ob 157/13m). Das beschädigte Motorrad hatte im Unfallzeitpunkt einen Wiederbeschaffungswert von EUR 14.910,00; davon ersetzte die Beklagte EUR 9.410,00. Die Klägerin erzielte für das Wrack einen Erlös von EUR 1.000,00. Streitpunkt im Berufungsverfahren betreffend die Höhe des Ersatzanspruches ist nur die Rechtsfrage, ob sich die Klägerin statt des von ihr erzielten Wrackerlöses von EUR 1.000,00 den möglichen höheren Erlös für das Motorradwrack von EUR 5.500,00 anrechnen lassen muss. Von der Beantwortung dieser Frage hängt ab, ob sie noch einen Restanspruch auf Ersatz von weiteren EUR 4.500,00 hat.
3.2. Die Klägerin meint, sie müsse sich das ihr von der Beklagten mit Schreiben vom 25.08.2021 mitgeteilte Angebot eines Dritten von EUR 5.500,00 nicht anrechnen lassen, weil sie nicht verpflichtet gewesen sei, dieses ohne Hinweis auf die Zahlung des angebotenen Betrages bei Abholung anzunehmen. Dem kann sich das Berufungsgericht nicht anschließen.
3.3. Übermittelt der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten, der sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, ein Angebot eines Privaten, das Wrack um einen günstigeren Preis zu kaufen, „auf dem Silbertablett“, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Angebotspreis des Privaten (2 Ob 18/13f mwN = RS0125392 [T4]). Ein solcher Fall liegt hier vor: Die Beklagte präsentierte der Klägerin im Schreiben vom 25.08.2021 das verbindliche Angebot eines privaten Unternehmers für den Erwerb des Motorradwracks um EUR 5.500,00 quasi „auf dem Silbertablett“. Unbestritten ließ die Klägerin die Behauptung der Beklagten, dass dieses Angebot zum Zeitpunkt der Absendung des Schreibens noch zumindest vierzig Tage gültig war. Im Schreiben wurde die Klägerin ebenso auf die kostenlose Abholung des Fahrzeuges hingewiesen und über den Firmenwortlaut, die Adresse und die Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) der Anbotslegerin informiert. Sie wurde explizit darum ersucht, mit der Anbotslegerin Kontakt aufzunehmen, wenn sie das Fahrzeug verkaufen will (Beilagen ./1 = ./D, deren Echtheit zugestanden wurden; RS0121557). Es wäre für die Klägerin, die von einem weitaus höher erzielbaren Verkaufspreis informiert wurde, ohne nennenswerte Mühen möglich gewesen, dass Motorradwrack zum verbindlich angebotenen Kaufpreis von EUR 5.500,00 zu verkaufen. Damit ist der Beklagten der ihr obliegende Beweis gelungen, dass die Klägerin den eingetretenen Schaden durch ihr objektiv zumutbare Maßnahmen (bloße Kontaktaufnahme mit der Anbotslegerin zum Zweck des Verkaufs) hätte mindern können (RS0027129).
3.4. Den Beweis dafür, dass und weshalb ihr subjektiv die Kontaktaufnahme mit der Anbotslegerin zum Zweck des Wrackverkaufs aus ex ante Sicht unzumutbar war, hat die dafür beweispflichtige Klägerin nicht erbracht (RS0027129 [T3]). Der Umstand, dass im Schreiben der Beklagten nicht (schon) auf die Zahlung des Kaufpreises bei Abholung des Wracks hingewiesen wurde, machte die mit keinen nennenswerten Mühen verbundene Kontaktaufnahme für die Klägerin nicht unzumutbar (aA LG Leoben RLE0000030). Die Beklagte hat vorgebracht, dass die Abholung des Fahrzeuges prompt und kostenlos erfolgt und der angebotene Restwert bar bezahlt worden wäre. Dem hat die Klägerin nicht widersprochen. Sie hat sich nur auf die fehlende Angabe der Sofort(bar)zahlung im Angebot gestützt, während sie sich beim (ungünstigen) Verkauf des Wracks von dem Gedanken „Einfach weg damit“ leiten ließ. Auf die Unzumutbarkeit der Annahme des ihr bekannt gegebenen, verbindlichen Kaufangebotes kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie nicht behauptete, dass die Anbietende im Fall der Kontaktaufnahme ihr nicht zumutbare Verkaufsbedingungen aufgestellt hätte. Worin sich aus einer ex ante Betrachtung die Kontaktaufnahme und der Verkauf an die von der Beklagten bekannt gegebene Anbotslegerin vom von der Klägerin abgewickelten Verkauf des Motorradwracks an die E* GmbH unterschieden haben soll, ist nicht erkennbar.
3.5. Daraus folgt, dass die Kontaktaufnahme der Klägerin mit der ihr bekannt gegebenen Anbotslegerin zum Zweck der Annahme des verbindlichen Angebotes über den Kauf des Wracks um EUR 5.500,00 geeignet gewesen wäre, den Schaden aus der Beschädigung des Motorrades erheblich zu verringern. Diese Handlungen wären – objektiv beurteilt – von einem verständigen Durchschnittsmenschen jedenfalls gesetzt worden, um eine nachteilige Veränderung des eigenen Vermögens hintanzuhalten (RS0023573). Das Erstgericht ist demnach zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin als Geschädigte ihre Obliegenheit zur Schadensminderung schuldhaft verletzt hat. Dies führt zur Kürzung ihres Ersatzanspruches (RS0027062), um den Betrag, um den sich der grundsätzlich ersatzfähige Schaden durch ihr Verhalten erhöht hat. Dies entspricht dem Mindererlös aus dem Verkauf des Motorradwracks von EUR 4.500,00. Sie hat demnach keinen Anspruch auf Ersatz des von ihr um EUR 4.500,00 vergrößerten Schadens.
4. Zu den Kosten der Anschaffung eines anderen PKW
4.1. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, das Erstgericht hätte ihr als Ersatz der Kosten der Anschaffung eines anderen (unstrittig höherwertigeren) PKW statt EUR 3.000,00 den begehrten Betrag von EUR 5.000,00, also EUR 2.000,00 mehr, zusprechen müssen. Das Erstgericht hat die Höhe des dem Grunde nach berechtigt erachteten Ersatzanspruches nach § 273 Abs 1 ZPO festgesetzt. Dabei hat es die mit der Anschaffung eines höherwertigeren anderen Kraftfahrzeugmodells (SUV) verbundenen Vorteile (höherer Einsteig, Allradgetriebe, niedrigerer Kilometerstand) und den Umstand berücksichtigt, dass die Klägerin nunmehr grundsätzlich wieder ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe fahren könnte.
4.2. Unter dem Gesichtspunkt der Vermehrung der Bedürfnisse (§ 1325 ABGB) zu ersetzen sind solche Kosten, die für eine noch nicht absehbare Zeit oder für dauernd erforderlich sind, um verbleibende Unfallbeeinträchtigungen auszugleichen. Es muss sich um einen Mehraufwand handeln, der in der Regel auf längere Dauer erforderlich ist, ohne dass jedoch die Dauerhaftigkeit der Behinderung zum Charakteristikum der Ersatzfähigkeit gehört. Der Schädiger hat die Leistungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse solange zu erbringen, als die Schaffung einer Ersatzlage geboten ist. Neben den regelmäßigen Aufwendungen des Verletzten können aber auch einmalige Kosten zu ersetzen sein, sofern durch diesen Aufwand der erhöhte Bedarf für die Zukunft – zumindest für einen gewissen Zeitraum – in ausreichendem Maße befriedigt werden kann (2 Ob 104/05s mwN; vgl RS0030699). Die Anschaffung eines anderen PKW mit Automatikgetriebe war grundsätzlich eine taugliche Maßnahme zur Wiederherstellung der unfallbedingt (vorübergehend) verloren gegangenen Fähigkeit der Klägerin, einen PKW (mit Schaltgetriebe) zu lenken.
4.3. Für die Berechnung des Schadens ist von den Anschaffungskosten auszugehen, die um den von der Klägerin in Abzug gebrachten Erlös aus dem Verkauf ihres Fahrzeugs zu vermindern sind (2 Ob 104/05s), weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Klägerin auch ohne den Unfall und die dabei erlittenen Beeinträchtigungen ein neues oder ein anderes Fahrzeug gekauft hätte. Von der so ermittelten Differenz von EUR 12.169,00 (EUR 31.169,00 - EUR 19.000,00) hat die Klägerin in Anrechnung einer „gewissen Höherwertigkeit“ des angeschafften Fahrzeugs (nur) EUR 5.000,00 geltend gemacht. Für eine Schadensschätzung der unfallsbedingten Mehrkosten (RS0102106) nach § 273 Abs 1 ZPO bestand demnach ausgehend vom Klagsvorbringen kein Anlass.
4.4. Freilich soll die Klägerin durch die Ersatzleistung aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse bei Anschaffung eines Automatikfahrzeuges anstatt eines solchen mit Schaltgetriebe nicht bereichert werden. Sie müsste sich daher in sinngemäßer Anwendung des zu § 1332 ABGB entwickelten Prinzips („Neu für alt“) im Rahmen der Vorteilsausgleichung einen (weiteren) Abzug von den Anschaffungskosten für die beim Fahrzeugtausch erhaltenen Vorteile gefallen lassen (RS0120182). Für die Voraussetzungen einer – hier höheren als von der Klägerin bei der Geltendmachung ihres Anspruchs berücksichtigten – Vorteilsausgleichung ist der Schädiger, hier also die Beklagte, behauptungs- und beweispflichtig. Sie ist nicht von Amts wegen vorzunehmen (stRsp: RS0036710). Dasselbe gilt für einen allfälligen Verstoß der Klägerin gegen ihre Obliegenheit zur Schadensminderung (wie zB die objektive und subjektive Vorhersehbarkeit der alsbaldigen Wiedererlangung der Fähigkeit, das frühere Fahrzeug mit Schaltgetriebe zu lenken). Die Beklagte hat mit Ausnahme der pauschalen Behauptung, es handle sich beim angeschafften Fahrzeug um ein „weitaus teureres und langlebigeres“ Fahrzeug, keine Behauptungen zu den Voraussetzungen einer umfänglicheren Vorteilsanrechnung aufgestellt. Mangels Behauptung konkreter Umstände scheidet eine (amtswegige) Anrechnung allfälliger weiterer Vorteile aus.
4.5. Aus alldem folgt, dass die Klägerin aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse für die aufgrund der Unfallverletzungen erfolgte Anschaffung eines – aus ex ante Sicht auf nicht absehbare Zeit – notwendigen Automatikfahrzeuges Anspruch auf den begehrten Teil der Anschaffungskosten in Höhe von EUR 5.000,00 hat. In Abänderung des angefochtenen Urteils sind der Klägerin demnach weitere EUR 2.000,00 zuzusprechen.
5. Zum Zinsenbegehren
5.1. Die Klägerin begehrte mit ihrer Mahnklage die Zahlung von EUR 32.527,08 samt 4 % Zinsen. Sie schränkte das Klagebegehren in weiterer Folge zwei Mal wegen Zahlungen der Beklagten ein:
- in der Tagsatzung vom 25.04.2024 um die am 04.03.2024 erfolgte Zahlung von EUR 364,15 (Heilbehelfe) auf EUR 32.162,93 (ON 11.2, PS 2)
- mit Schriftsatz vom 10.10.2024 (ON 24) um einen am 02.10.2024 gezahlten Betrag von EUR 15.835,13 (Schmerzengeld: EUR 12.476,50, Physiotherapie: EUR 423,00; Heilmassage: EUR 1.260,00 und Fahrtkosten: EUR 1.675,63) auf EUR 16.327,80.
Unter Berücksichtigung der im Verfahren erhaltenen Teilzahlungen hat sie ihr Zinsenbegehren gestaffelt.
5.2. Das Erstgericht hat 4 % Zinsen nur für den von ihm zugesprochenen Betrag von EUR 6.523,50 seit dem außer Streit gestellten Beginn des Zinsenlaufes zuerkannt. Über das Mehrbegehren auf Zinsen aus den von der Beklagten gezahlten Teilbeträgen hat es nicht abgesprochen. Dies ist nunmehr vom Berufungsgericht nachzuholen.
5.3. Die Klägerin hat aufgrund der Zahlungsverzögerung der Beklagten bis zur Zahlung ihrer berechtigten Geldforderungen gemäß §§ 1000 Abs 1, 1333 Abs 1 ABGB Anspruch auf die gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % jährlich. Der Zuspruch von Verzugszinsen setzt den objektiven Verzug mit der Zahlung voraus (5 Ob 115/23g [Rz 14] mwN; RS0043297), der bis zur Zahlung andauert.
5.4. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Verzugszinsen von 4 % p.a. stellt sich demnach unter Berücksichtigung der ihr am 04.03.2024 und 02.10.2024 gezahlten Teilbeträge von insgesamt EUR 16.199,28 und des ihr im Verfahren insgesamt zugesprochenen Betrages von EUR 11.523,50 gestaffelt wie folgt dar:
4 % Zinsen p.a. aus EUR 27.722,78 von 25.11.2023 bis 04.03.2024
4 % Zinsen p.a. aus EUR 27.358,63 von 04.03.2024 bis 02.10.2024
4 % Zinsen p.a. aus EUR 11.523,50 seit 03.10.2024.
Die auf das unberechtigte Hauptbegehren von EUR 4.804,30 entfallenden 4 % Zinsen p.a. seit 25.11.2023 waren – unter Einschluss des rechtskräftig abgewiesenen Teils – abzuweisen.
6. Die Berufung erweist sich demnach als teilweise berechtigt.
Das angefochtene Ersturteil ist – unter Einschluss der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung von EUR 304,30 sA – dahin abzuändern und zu ergänzen, dass der Klägerin EUR 11.523,50 samt gestaffelten Zinsen (Punkt 5.4.) zuzusprechen waren. Das unberechtigte Mehrbegehren von EUR 4.804,30 samt 4 % Zinsen p.a. seit 25.11.2023 war abzuweisen.
Die Abänderung der Entscheidung in der Hauptsache erfordert eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz, die auf § 43 Abs 1 ZPO basiert.
Die Beklagte hat gegen die von der Klägerin verzeichneten Kosten keine Einwendungen erhoben. Als offenkundige Unrichtigkeit war jedoch zu berücksichtigen, dass die Klägerin – entgegen § 12 Abs 3 RATG – für den Schriftsatz vom 10.10.2024 (Klagseinschränkung auf EUR 16.327,80) Kosten auf Basis einer unrichtigen Bemessungsgrundlage von EUR 32.527,08 verzeichnete. Für diesen bestimmenden Schriftsatz gebühren ihr auf der Grundlage der richtigen Bemessungsgrundlage von EUR 16.327,80 nur folgende Kosten:
TP 2: EUR 263,30
50 % ES EUR 131,65
ERV-Zuschlag EUR 2,60
gesamt netto EUR 397,55
zzgl USt EUR 79,51
Gesamt inkl. USt EUR 477,06
Aufgrund von zwei, auf Erfüllungshandlungen (Teilzahlungen) der Beklagten beruhenden Klagseinschränkungen in der Tagsatzung vom 25.04.2024 (ON 11.2, PS 2) und im Schriftsatz vom 10.10.2024 (ON 24) sind drei Verfahrensabschnitte zu bilden.
Im ersten Abschnitt (bis einschließlich zur Urkundenvorlage vom 16.04.2024) obsiegte die Klägerin ausgehend von einem Streitwert von EUR 32.527,08 unter Berücksichtigung der Teilzahlungen der Beklagten mit rund 85 %. Sie hat daher Anspruch auf 70 % ihrer Vertretungskosten (EUR 4.198,08 inkl. USt x 0,70 = EUR 2.938,66 inkl. EUR 489,78 USt) und 85 % ihrer USt-freien Barauslagen in diesem Abschnitt (EUR 792,00 x 0,85 = EUR 673,20). Die Beklagte hatte in diesem Abschnitt keine Barauslagen zu tragen.
Im zweiten Abschnitt (der die Tagsatzung vom 25.04.2024 und den Gutachtenserörterungsantrag der Klägerin vom 19.09.2024 [ON 21] umfasst) obsiegte die Klägerin ausgehend von einem Streitwert von EUR 32.162,93 unter Berücksichtigung der Teilzahlung der Beklagten mit rund 85 %. Sie hat daher Anspruch auf 70 % ihrer Vertretungskosten (EUR 3.272,64 inkl. USt x 0,70 = EUR 2.290,85 inkl. EUR 381,81 USt) und 85 % ihrer USt-freien Barauslagen in diesem Abschnitt (EUR 961,00 x 0,85 = EUR 816,85). Die Beklagte hat Anspruch auf 15 % der von ihr in diesem Abschnitt getragenen USt-freien Barauslagen, das sind EUR 144,15 (EUR 961,00 x 0,15). Nach Saldierung der Barauslagenersatzansprüche hat die Klägerin in diesem Abschnitt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen von restlich EUR 672,70 (EUR 816,85 – EUR 144,15).
Im dritten Abschnitt (ab dem bestimmenden Schriftsatz der Klägerin vom 10.10.2024 [ON 24] bis zum Schluss der Verhandlung) obsiegte die Klägerin ausgehend von einem Streitwert von EUR 16.327,80 mit rund 70 %. Sie hat daher Anspruch auf 40 % ihrer (korrigierten) Vertretungskosten (EUR 1.416,84 inkl. USt x 0,40 = EUR 566,74 inkl. EUR 94,46 USt) und 70 % ihrer USt-freien Barauslagen in diesem Abschnitt (EUR 720,00 x 0,70 = EUR 504,00). Die Beklagte hatte in diesem Abschnitt keine Barauslagen.
Aus der Summe der Kostenersatzansprüche in allen Abschnitten errechnen sich die der Klägerin zuerkannten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von EUR 7.646,15 inkl. EUR 966,04 USt und EUR 1.849,90 an USt-freien Barauslagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin obsiegte bei einem Berufungsstreitwert von EUR 9.500,00 mit rund 53 %. Dies führt zur Kostenaufhebung im Berufungsverfahren. Die Klägerin hat Anspruch auf Ersatz von 50% der verzeichneten Pauschalgebühren TP 2 des GGG (EUR 1.219,00 x 0,50 = EUR 609,50) hat.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu beantworten waren.
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