OGH 8Ob85/77 (RS0031344)

OGH8Ob85/7729.6.1977

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1326 ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens, die allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. Der Eintritt des Schadens darf nur praktisch nicht ausgeschlossen sein.

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Normen

ABGB §1326 B3

8 Ob 85/77OGH29.06.1977

Veröff: ZVR 1977/17 S 11

8 Ob 170/77OGH09.11.1977

Veröff: ZVR 1978/290 S 347

2 Ob 57/78OGH01.06.1978

nur: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1326 ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens, die allerdings nicht abstrakt, sondern nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist. Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. (T1)

2 Ob 102/78OGH22.06.1978

nur T1

6 Ob 705/78OGH19.10.1978
8 Ob 264/79OGH22.11.1979

Ähnlich; Veröff: EFSlg 33771

8 Ob 269/80OGH12.03.1981

Beisatz: Starkstrommonteur - Lehrling hinkt und benötigt Stützkrücken. (T2)

3 Ob 573/82OGH06.10.1982

nur T1; Beisatz: Wenn ihm auf Grund seiner Verletzung die Verweisung auf öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar ist (ZVR 1976/107). Kosten für die Anschaffung des Personenkraftwagens selbst, nicht nur die Mehrkosten für einen Personenkraftwagen mit Sonderausstattung für Beinamputierte. (T3)

8 Ob 6/83OGH09.06.1983

Auch; Veröff: ZVR 1984/236 S 238

8 Ob 61/85OGH27.11.1985

Auch

1 Ob 575/87OGH15.07.1987

Auch; nur T1

8 Ob 44/87OGH26.01.1988

nur: Es reicht aus, wenn solche Nachteile nur in einem geringen Grad wahrscheinlich sind, wobei es ungewiss bleiben kann, ob der Schaden einmal eintreten wird. (T4) Veröff: ZVR 1988/131 S 282

2 Ob 76/88OGH30.08.1988
2 Ob 49/89OGH12.09.1989

Veröff: ZVR 1990/88 S 238

8 Ob 681/89OGH30.11.1989

Veröff: RZ 1992/32 S 93

4 Ob 515/93OGH06.04.1993

nur T4

2 Ob 2076/96zOGH25.04.1996
10 Ob 2350/96bOGH03.09.1996

Auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung genügt für die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 1326 ABGB bereits die Möglichkeit einer Verhinderung des besseren Fortkommens. (T5); Beisatz: Dies gilt auch für den durch die Vorverlegung des Schadenseintrittes entstehenden Nachteil im Fall überholender Kausalität. (T6) Veröff: SZ 69/199

1 Ob 2227/96yOGH25.10.1996

Auch

1 Ob 161/00hOGH06.10.2000

Auch; Beisatz: Der Zuspruch einer Verunstaltungsentschädigung ist schon dann geboten, wenn das durch die Verunstaltung hervorgerufene äußere Erscheinungsbild das bessere Fortkommen beeinträchtigen kann. (T7); Beisatz: Das Ausmaß richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls. (T8)

7 Ob 36/03zOGH07.05.2003

Vgl auch; Beis wie T8

2 Ob 111/04vOGH18.05.2004

Auch; Beis wie T7; Beis wie T8

2 Ob 290/05vOGH29.06.2006

Auch

3 Ob 283/08aOGH19.05.2009

Auch; Beis wie T8

2 Ob 105/09vOGH18.12.2009

Auch; nur T1; Beis wie T8; Beisatz: Wenngleich auch bei der Bemessung der Verunstaltungsentschädigung nach § 1326 ABGB auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen ist, so ist doch zur Vermeidung von Ungleichheiten auch ein objektiver Maßstab anzulegen. (T9)

2 Ob 218/17yOGH22.03.2018

Vgl auch; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19770629_OGH0002_0080OB00085_7700000_001

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