OGH 2Ob104/05s (RS0120182)

OGH2Ob104/05s12.6.2006

Rechtssatz

Erfordern vermehrte Bedürfnisse die Anschaffung eines Automatikfahrzeuges, weil der Geschädigte sein (altes) Auto mit Schaltgetriebe nicht mehr bedienen kann, dann ist er nicht gehalten, ein Gebrauchtfahrzeug zu erwerben. Da der Geschädigte aber durch die Ersatzleistung nicht bereichert werden soll, muss er sich in sinngemäßer Anwendung des zu § 1332 ABGB entwickelten Prinzips („Neu für alt") einen Abzug von den Anschaffungskosten gefallen lassen. Der hier zu berücksichtigende Vorteil des Geschädigten liegt darin, dass ihm das neue Fahrzeug eine über die Restlebensdauer seines alten Fahrzeuges hinausreichende Gebrauchsmöglichkeit bietet.

Normen

ABGB §1325 D7

2 Ob 104/05sOGH01.09.2005

Veröff: SZ 2005/123

2 Ob 89/06mOGH12.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Weil der Geschädigte aufgrund der bisherigen Nutzung des Firmenfahrzeuges nicht über einen eigenen PKW verfügte, ist jene Benutzung des PKW zu privaten Zwecken, welche Dienstgeber in der Branche des früheren Arbeitgebers ihren Außendienstmitarbeitern gestatten, mit der Nutzungsintensität nach dem Schadensfall zu vergleichen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20050901_OGH0002_0020OB00104_05S0000_001

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