OGH 2Ob249/08v (RS0125392)

OGH2Ob249/08v28.9.2009

Rechtssatz

Der relevante Markt für die Ermittlung des Wrackwerts eines Kraftfahrzeugs ergibt sich regelmäßig aus dem Wohnort des Geschädigten. Dies hindert aber keineswegs eine abweichende Beurteilung, wenn im konkreten Einzelfall die Verwertung des beschädigten Fahrzeugs am mit dem Wohnort nicht identen Unfallort zu einem aus der Sicht des Geschädigten sachgerechteren Ergebnis führt. Dem Geschädigten ist ein legitimes Interesse an der möglichst schnellen und mit möglichst geringem Aufwand an Zeit und Mühe verbundenen Verwertung des Wracks zuzubilligen. Ließe sich allerdings für das im Ausland beschädigte Fahrzeug auf dem heimischen Markt unter Berücksichtigung des Aufwands für die Organisation und die Kosten des Rücktransports und der mit der inländischen Verwertung verbundenen Zeit und Mühe ein bedeutend höherer Verwertungserlös als am ausländischen Unfallsort erzielen, so verstößt die Verwertung im Ausland gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten, sodass er sich bei der Schadensberechnung den entsprechend höheren als den tatsächlich erzielten Veräußerungserlös anrechnen lassen muss.

Normen

ABGB §305
ABGB §1323 A
ABGB §1323 C1
ABGB §1332
ABGB §1304 A1

2 Ob 249/08vOGH28.09.2009

Beisatz: Hier: Heimischer Markt in Frankreich, ausländischer Unfallort in Österreich. (T1)

2 Ob 18/13fOGH14.03.2013

Vgl; nur: Der relevante Markt für die Ermittlung des Wrackwerts eines Kraftfahrzeugs ergibt sich regelmäßig aus dem Wohnort des Geschädigten. (T2)<br/>Beisatz: Ein Geschädigter ist grundsätzlich berechtigt, an den lokalen Gebrauchtwagenhändler zu veräußern. Eine Marktforschung kann ihm nicht abverlangt werden, auch nicht über einen lokalen Markt zwischen Privaten. (T3)<br/>Beisatz: Übermittelt allerdings der Haftpflichtversicherer dem Geschädigten, der sein Fahrzeug nicht reparieren lässt, ein Angebot eines (über das Internet vom Haftpflichtversicherer vermittelten) Privaten, das Wrack um einen günstigeren Preis zu kaufen, „auf dem Silbertablett“, so hat der Geschädigte nur Anspruch auf die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Angebotspreis des Privaten. (T4)<br/>Beisatz: Ein Geschädigter verletzt durch die Unterlassung der Mitteilung den Haftpflichtversicherer, das Autowrack nicht reparieren zu lassen, sondern unrepariert zu verkaufen, dann nicht seine Schadensminderungspflicht, wenn er als Laie von einem „Privatmarkt“ mit höheren Angeboten für Wracks nichts wusste oder nichts wissen musste und daher auch nicht wissen konnte bzw musste, dass er mit seiner dem Haftpflichtversicherer zunächst nicht bekanntgegebenen Willensänderung, das Wrack nicht reparieren zu lassen, sondern unrepariert zu verkaufen, diesem die Möglichkeit nahm, über das Internet ‑ schadens-mindernd ‑ höhere Kaufangebote einzuholen und dem Geschädigten „auf dem Silbertablett“ zu präsentieren. (T5)<br/>Beisatz: Um in einem solchen Fall eine Verletzung der Schadensminderungspflicht des Geschädigten anzunehmen, müsste der Haftpflichtversicherer vom zunächst reparaturwilligen Geschädigten verlangen, dass dieser im Fall, dass er es sich anders überlegen sollte und doch nicht reparieren lassen, sondern unrepariert verkaufen wolle, den Versicherer darüber informiere und ihm so ermögliche, höhere Angebote als auf dem lokalen Kfz-Händlermarkt zu präsentieren. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20090928_OGH0002_0020OB00249_08V0000_002

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