2 Ob 2031/96g | OGH | 25.04.1996 |
2 Ob 253/00w | OGH | 25.10.2000 |
nur: Die Tatsache, daß der durch den Unfall Geschädigte wegen der erlittenen Verletzungen auf einen PKW angewiesen ist, begründet keinen Anspruch darauf, daß der Schädiger auf Dauer jeweils die vollen Anschaffungskosten eines solchen zu ersetzen hat. Zu ersetzen sind vielmehr nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKW ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte. (T1) Beisatz: Hier: Wenn daher feststeht, dass der Geschädigte auch ohne den Unfall einen PKW angeschafft hätte, hat er nur einen Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes, der dadurch entsteht, dass er ein besonderes Fahrzeug benötigt. (T2) |
8 Ob 127/05t | OGH | 19.12.2005 |
nur T1; Beisatz: Hier: Wohnmobil. (T3) |
2 Ob 48/14v | OGH | 25.06.2014 |
Auch; nur: Zu ersetzen sind vielmehr nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKW ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Treppenlift. (T5)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19960425_OGH0002_0020OB02031_96G0000_004
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