Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob das Berufungsgericht einer Änderung der Sachverhaltsgrundlage Rechnung getragen oder - wie die Revisionswerberin meint - gegen die Bindung an seine im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsauffassung verstoßen hat, ist letztlich nicht von Bedeutung: Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von dieser Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden. Die rechtliche Beurteilung obliegt letztlich dem Revisionsgericht, sodass es gleichgültig ist, ob das Berufungsgericht von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung richtig ist (RIS-Justiz RS0042173; zuletzt etwa 6 Ob 72/05i; 10 ObS 41/05k).
In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung auch die Aufwendungen zur Deckung vermehrter Bedürfnisse umfasst, die ohne den Unfall nicht entstanden wären (RIS-Justiz RS0102104; RS0031108; RS00030471; JBl 2003, 650; zuletzt etwa 2 Ob 47/05h; Danzl in KBB, § 1325 Rz 10). Die Beurteilung, ob und in welchem Umfang ein Schadenersatzanspruch wegen einer unfallsbedingten Vermehrung der Bedürfnisse besteht, hängt im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar (so zuletzt 2 Ob 47/05h). Mit dem Hinweis auf die Entscheidungen 2 Ob 2/89 und 2 Ob 10/91 vermag die Revisionswerberin eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz schon deshalb nicht aufzuzeigen, weil die damals entschiedenen Fälle mit dem hier zu beurteilenden nur sehr beschränkt vergleichbar sind. Die Entscheidung 2 Ob 2/89 enthält zur hier zu lösenden Frage in Wahrheit keinerlei Aussagen; nichts anderes gilt - wegen des damals von vornherein nur eingeschränkten Klagebegehrens - für die Entscheidung 8 Ob 60/86. In der jüngeren Rechtsprechung wurde jedenfalls im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Ersatz der Kosten eines unfallsbedingt notwendig gewordenen PKW wiederholt ausgesprochen, dass grundsätzlich nur die unfallsbedingten Mehrkosten zu ersetzen sind, dass aber ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher (Anschaffungs-)Kosten eines PKW ausnahmsweise dann in Betracht kommt, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte (2 Ob 6/95; 2 Ob 2031/96g; 2 Ob 253/00w; vgl auch 7 Ob 281/02b; Danzl in KBB, § 1325 Rz 11). Hier wird in der Revision nicht einmal behauptet, dass der an einem apallischen Syndrom leidende Kläger, dem nach den Feststellungen für seinen Zustand wesentliche Aufenthalte nur mit einem für seine Pflegebedürfnisse umgebauten Wohnmobil möglich sind, ohne den Unfall ein Wohnmobil angeschafft hätte. Vor diesem Hintergrund kann in der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, das dem Kläger nicht nur die Umbaukosten, sondern auch die Kosten der Anschaffung des Wohnmobils zugesprochen hat, keine unvertretbare Fehlbeurteilung erblickt werden.
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