OGH 2Ob2031/96g (RS0102104)

OGH2Ob2031/96g25.4.1996

Rechtssatz

Der Ersatzanspruch wegen Körperverletzung (§ 1325 ABGB, § 13 Z 3 EKHG) umfasst auch die Aufwendungen wegen Vermehrung der Bedürfnisse. Unter den vermehrten Bedürfnissen sind die auf dem Unfallsgeschehen beruhenden Aufwendungen zu verstehen, die solche Nachteile ausgleichen sollen, die durch eine dauernde Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens des Verletzten entstehen. Diese Aufwendungen verfolgen das Ziel, die Lebensführung des Verletzten derjenigen eines Gesunden möglichst anzunähern; es werden davon solche unfallsbedingten Mehraufwendungen erfasst, die dem Geschädigten im Vergleich zu einem gesunden Menschen erwachsen.

Normen

ABGB §1325 A
EKHG §13 Z3

2 Ob 2031/96gOGH25.04.1996
7 Ob 281/02bOGH26.02.2003
2 Ob 104/05sOGH01.09.2005

Auch; Veröff: SZ 2005/123

2 Ob 89/06mOGH12.06.2006

Auch; Beisatz: Unter dem Aspekt der Vermehrung der Bedürfnisse sind sowohl laufende, zum Ausgleich verbleibender Unfallbeeinträchtigungen nötige Aufwendungen als auch ein einmaliger Kostenaufwand ersatzfähig, sofern dadurch der erhöhte Bedarf für die Zukunft - zumindest für einen gewissen Zeitraum - in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. (T1)

7 Ob 17/10sOGH30.06.2010

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19960425_OGH0002_0020OB02031_96G0000_002