OGH 2Ob6/95

OGH2Ob6/9523.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael K*****, vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth, Dr.Wolfgang Wagner und Dr.Alexander Neurauter, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Peter P*****, und 2. ***** Versicherungs AG, ***** beide vertreten durch Dr.Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 384.963,77 sA, infolge Revision aller Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 20.September 1994, GZ 12 R 82/94-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 7.Februar 1994, GZ 5 Cg 55/93g-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist seit einem Verkehrsunfall vom 11.7.1988 querschnittgelähmt. Aufgrund des Teilanerkenntnisurteiles des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 9.12.1992 haften die beklagten Parteien dem Kläger für alle künftigen Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei der Höhe nach durch den Versicherungsvertrag mit der erstbeklagten Partei begrenzt ist.

Der Kläger begehrte zunächst die Zahlung von S 594.890,77 samt 4 % Zinsen seit 2.2.1993 als Ersatz für weitere, unfallsbedingt aufgetretene Schäden. Einen Teilbetrag von S 514.639 begehrte er mit der Begründung, das bisher von ihm benützte Behindertenfahrzeug sei nicht mehr verwendbar, so daß er genötigt sei, ein neues zu kaufen. Am geeignetsten sei ein PKW der Marke Opel Omega 3000-24 V Caravan zum Preis von S 534.639. Ohne den Unfall hätte er dieses Fahrzeug nicht gebraucht. Für sein altes Fahrzeug erhalte er wahrscheinlich 20.000 S.

Die Beklagten brachten diesbezüglich vor, daß die Anschaffung eines neuen PKW mit dem Unfall in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehe. Aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens sei davon auszugehen, daß der Kläger mit 27 Jahren einen PKW auch ohne den Unfall gekauft hätte. Das Fahrzeug, das der Kläger kaufen wolle, entspreche nicht seinen Lebensumständen zum Unfallszeitpunkt; er habe gegebenenfalls einen Anspruch auf einen Mittelklassewagen, der seinem bisher gefahrenen Opel Ascona 1800 entspreche. Diese Kriterien träfen auf das Nachfolgemodell des Opel Ascona, den Opel Vectra zu. Dieses Fahrzeug koste S 246.210 und sei zur behindertengerechten Umrüstung geeignet.

In der Tagsatzung vom 29.6.1993 schränkte der Kläger das Klagebegehren auf S 593.000,77 sA und in der Tagsatzung vom 9.12.1993 auf S 384.963,77 sA ein. In der zuletzt genannten Verhandlung brachte er vor, er habe nunmehr einen Vorführwagen der Marke Opel Omega Caravan 5 GT Automatik, Baujahr 1992, um 325.000 S erworben. Hievon seien 20.000 S an Restwert seines früheren Fahrzeuges abzuziehen, hiezu kämen jedoch Ummontagekosten (Telefon) von S 1.602. Der Kläger begehrt somit für den Erwerb dieses Wagens S 306.602.

Mit Teilurteil vom 7.2.1994 sprach das Erstgericht dem Kläger diesbezüglich S 305.000 samt 4 % Zinsen seit 2.2.1993 zu und wies das Mehrbegehren von S 1.602 samt 4 % Zinsen aus S 208.037 seit 2.2.1993 ab.

Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend traf das Erstgericht folgende Feststellungen:

Im Februar 1989 erwarb der Kläger einen Behinderten-PKW der Marke Opel Ascona 1800 Baujahr 1985, zu dessen Anschaffung die beklagten Parteien S 103.000 an Kosten übernahmen. Davor war er im Besitz eines PKWs der Marke Opel Senator Baujahr 1979, den er im Februar 1987 um 36.000 S erworben hatte.

Da das vom Kläger zuletzt erworbene Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich war, erwarb er im Oktober 1993 einen Vorführwagen der Marke Opel Omega 3000-24 V Caravan, Erstzulassung Mai 1992, 25.229 km-Stand, um 325.000 S. Die Kosten für den behindertengerechten Umbau des Fahrzeuges wurden von der zweitbeklagten Partei übernommen. Den Kaufpreis entrichtete der Kläger am 14.10.1993. Aus dem Verkauf seines Fahrzeuges erhielt er am 27.10.1993 S 20.000. Für die Ummontage der Autotelefonanlage mußte der Kläger S 1.602 bezahlen.

Das vom Kläger erworbene Fahrzeug ist unter Berücksichtigung, daß der Kläger 1,90 m groß und gut gebaut ist, daß er querschnittgelähmt ist und für die Verstauung seines Rollwagens und sonstiger Utensilien entsprechend viel Raum benötigt, am besten geeignet und bewegt sich preislich im Bereich anderer noch in Frage kommender Objekte.

Im Opel Vectra, bei dem es sich um eine Limousine handelt, ist das Unterbringen eines Rollwagens mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Die Anschaffung eines Kombiwagens ist aus technischer Sicht für den Kläger die bessere Lösung. Ein Kilometerstand von 25.000 km ist für das gegenständliche Fahrzeug als gering zu werten, da eine Motorlaufleistung von bis zu 300.000 km erwartet werden kann. Aus technischer Sicht ist dieses Fahrzeug mit preislich möglicherweise billigeren fabriksneuen Fahrzeugen hinsichtlich seines Zustandes konkurrenzfähig.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß der Kläger infolge seiner Querschnittlähmung genötigt sei, ein behindertengerechtes Fahrzeug zu benützen; die Anschaffungskosten für ein solches seien ihm als durch den Unfall bedingt zu ersetzen. Die Ersatzpflicht erschöpfe sich auch nicht in der einmaligen Erstattung der Anschaffungskosten, sondern bestehe hinsichtlich jeder weiteren für den Kläger notwendig werdenden Anschaffung. Da völlig ungewiß sei, wie sich das Lebensschicksal des Klägers ohne Unfall gestaltet hätte und nicht feststellbar sei, daß sich der Kläger auch ohne Querschnittlähmung entschlossen hätte, einen neuen PKW zu erwerben, sei der diesbezügliche Einwand der beklagten Partei unberechtigt. Da der Anspruch auf Ersatz der Anschaffungskosten eines Behindertenfahrzeuges unabhängig davon sei, ob das Fahrzeug schon angeschafft wurde, seien dem Kläger die begehrten Zinsen ab dem Tag der Einbringung der Klage, das ist der 2.2.1993, zuzusprechen.

Den Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Ummontage der Autotelefonanlage von 1.602 S wies das Erstgericht mit der Begründung ab, diese seien nicht unfallsbedingt.

Das von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß es die beklagten Parteien für schuldig erklärte, dem Kläger S 100.000 samt 4 % Zinsen seit 2.2.1993 zu bezahlen.

Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 206.602 samt 4 % Zinsen aus S

439.693 vom 2.2.1993 bis 7.12.1993 und aus S 231.602 seit 8.12.1993 wurde abgewiesen.

Nach Beweisergänzung traf das Berufungsgericht folgende weitere Feststellungen:

Der Kläger war, als sich der Unfall ereignete, 22 Jahre alt. Das erste Kraftfahrzeug, einen Opel Ascona 1600 S, Baujahr 1974, hatte er sich mit 18 Jahren gekauft. Nach Ableistung des Präsenzdienstes erwarb er 1986 oder 1987 einen PKW Opel Senator, Baujahr 1978. Danach kaufte er ein Motorrad. Mit diesem hatte er den zur Querschnittlähmung führenden Unfall. Die Anschaffung (bloß) eines Motorrades war einerseits auf finanzielle Gründe (er hatte geheiratet) zurückzuführen und war außerdem eine Art Trotzreaktion darauf, daß seine Frau ein Kind verloren hatte und er deshalb in einem größeren Auto keinen Sinn mehr sah. Außerdem schien es ihm zweckmäßiger, im Stadtverkehr mit einem Motorrad unterwegs zu sein. Der Kläger hatte aber bereits damals vor, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn es ihm finanziell wieder besser gehen sollte, einen PKW zu kaufen; dies insbesonders weil er als Automechaniker einen günstigen Zugang zu Autos gehabt hätte. Mit einer Besserung seiner finanziellen Situation rechnete er etwa in einem Jahr. Es hätte nicht lange gedauert, bis er sich wieder einen PKW angeschafft hätte. Seine Wunschautos wären wieder ein Opel Senator oder ein Opel Monza gewesen. Vor dem Unfall hatte er vor, Kraftfahrzeugmechaniker zu werden und sich dann entweder selbständig zu machen oder in einem Unternehmen einzusteigen. Dort hätte er zunächst etwa 25.000 S monatlich netto verdient.

Im Rahmen der Rechtsausführung stellte das Berufungsgericht noch fest, daß die Fahruntauglichkeit des nach dem Unfall im Februar 1989 erworbenen Opel Ascona mit der Verletzung des Klägers in keinem Zusammenhang stehe und daher davon auszugehen sei, daß er sich auch als Gesunder nunmehr einen neuen PKW angeschafft hätte, und zwar einen Opel Vectra. Dessen Anschaffungspreis beträgt S 250.000.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, der Kläger habe als Querschnittgelähmter Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Fahrzeuges, um sich einigermaßen frei bewegen zu können, wozu auch ein PKW mit entsprechender Einrichtung für einen Behinderten gehöre (ZVR 1991/109). Grundsätzlich habe er auch einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Anschaffung eines weiteren behindertengerechten Fahrzeuges, wenn das frühere behindertengerechte Fahrzeug unbrauchbar werde. Der Schadenersatz habe aber lediglich eine Ausgleichsfunktion und dürfe nicht zu einer Besserstellung des Geschädigten führen. Es könne daher einem durch einen Unfall Verletzten, der sich auch ohne den Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in bestimmten Zeitabständen immer wieder einen neuen PKW angeschafft hätte, nicht zugebilligt werden, dies praktisch ohne nähere Prüfung auf Kosten des Schädigers zu tun. Da sich der Kläger nunmehr auch als Gesunder einen neuen PKW angeschafft hätte, hätten die beklagten Parteien die Kosten für die Anschaffung des neuen Fahrzeuges grundsätzlich nicht zu tragen. Allerdings sei das Nachfolgemodell des Opel Ascona, nämlich der Opel Vectra, für die Bedürfnisse des Klägers weniger geeignet. Es sei dem Kläger daher zuzubilligen, daß er sich einen Vorführwagen der Marke Opel Omega 3000-24 V Caravan anschaffte. Der Kläger habe daher einen Anspruch auf Ersatz der Differenz zwischen dem Anschaffungspreis des Opel Omega 3000-24 V Caravan in der Höhe von 325.000 S und dem Anschaffungspreis eines Opel Vectra in der Höhe von 250.000 S. Zu diesem Betrag sei unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es dem Kläger in seinem Beruf als Automechaniker möglich gewesen wäre, einen Opel Vectra kostengünstiger zu erwerben, ein gemäß § 273 ZPO mit 25.000 S zu bemessender Anspruch hinzuzurechnen.

Der Zinsenzuspruch ab 2.2.1993 sei berechtigt, da dem Kläger schon im Zeitpunkt der Klagserhebung aus dem Titel des Schadenersatzes der nunmehr als angemessen erkannte Betrag für die Anschaffung eines neuen Fahrzeuges zustand.

Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil über die hier zu entscheidende Frage keine gesicherte Rechtsprechung bestehe und das Berufungsgericht doch in gewisser Weise von der Entscheidung ZVR 1991/109 abgewichen sei.

Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß dem Kläger weitere S 206.602 sA zugesprochen werden; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Gegen den klagsstattgebenden Teil richtet sich die Revision der beklagten Parteien mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; hilfsweise wird beantragt, den Zinsenzuspruch erst ab 15.10.1993 festzusetzen.

Der Kläger und auch die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und darin beantragt, dem Rechtsmittel des jeweiligen Gegners nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind wohl zulässig, nicht aber berechtigt.

Der Kläger macht in seinem Rechtsmittel geltend, auf ein Auto angewiesen zu sein. Aufgrund seiner Querschnittlähmung habe er keine andere Wahl, weil er mit dem Rollstuhl weitere Distanzen nicht zurücklegen könne; es sei daher völlig unerheblich, ob er ohne Unfall einen bzw welchen PKW gekauft hätte. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge sei es zwar zu erwarten, daß er sich irgendwann wieder einen PKW angeschafft hätte, doch stehe nicht fest, wann dies geschehen wäre. Der völlig ungewisse Zeitpunkt erlaube daher auch nicht die rechtliche Ableitung dahingehend, er hätte sich schon jetzt einen PKW angeschafft, wenn er die Querschnittlähmung nicht erlitten hätte. Das Berufungsgericht habe zwar richtig festgestellt, daß er vorhatte, sich einen PKW zu kaufen, wenn es ihm finanziell besser gehe, aufgrund seiner Beeinträchtigung und des damit verbundenen Mehraufwandes sei aber mit einer finanziellen Besserung in absehbarer Zeit sicher nicht zu rechnen. Unrichtig sei die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, er hätte sich auch als Gesunder einen neuen PKW angeschafft. Die Anschaffung eines neuen PKW sei erst durch die Querschnittlähmung notwendig geworden. Da der Kläger bisher immer nur gebrauchte Fahrzeuge gekauft habe, sei der Schluß, er hätte sich als Gesunder nunmehr einen neuen PKW angeschafft, nicht stichhaltig. Der Kläger hätte sich niemals einen PKW in der Preisklasse eines Opel Vectra angeschafft. Allenfalls hätte das Berufungsgericht feststellen können, daß der Kläger wieder einen gebrauchten PKW erworben hätte. Es sei keinesfalls gerechtfertigt, die Kosten des Neupreises abzuziehen.

Die beklagten Parteien führen in ihrer Revision aus, daß der Hinweis des Berufungsgerichtes, daß es ihre Sache gewesen wäre, unter Beweis zu stellen, daß sich der Kläger ohne den Unfall den PKW angeschafft hätte, aus rechtlicher Sicht einer Überprüfung nicht standhalte. Wenn das Berufungsgericht ausführe, daß der vom Kläger nach dem Unfall erworbene Opel Ascona mit der Verletzung des Klägers in keinem Zusammenhang stand, so sei daraus der rechtliche Schluß zu ziehen, daß ihm eben die Anschaffung des weiteren PKW auf Kosten der beklagten Parteien nicht zustehe. Die Feststellung des Berufungsgerichtes, der Kläger hätte sich in bestimmten Abständen immer wieder einen neuen PKW angeschafft, bedeute, daß er dies nicht auf Kosten der beklagten Parteien tun dürfe. Es sei nicht einzusehen, daß der Kläger ohne Zustimmung der beklagten Parteien auf deren Kosten sich einen PKW zum Privatgebrauch anschaffe. Da der Kläger nicht berufstätig sei, benötige er kein Fahrzeug für berufliche Zwecke. Allenfalls könnte sich der Kläger für Urlaubsfahrten einen Leihwagen mieten. Durch den Erwerb eines Opel Omega erfolge eine Besserstellung des Klägers. Gewisse Unbequemlichkeiten beim Be- und Entladen des Rollstuhles seien im Bereich des Zumutbaren. Gerügt wird das Fehlen einer Feststellung, zu welchem Zeitpunkt der Kläger sich einen PKW angeschafft hätte. Da sich der Kläger ohne den Unfall einen weiteren PKW gekauft hätte, seien die Anschaffungskosten des klagsgegenständlichen Fahrzeuges nicht kausal auf den Unfall zurückzuführen. In Anlehnung an die Entscheidung EvBl 1965/81 (den Lauf der Verjährung in Strafsachen betreffend?) sei davon auszugehen, daß ein Ersatzanspruch hinsichtlich vermehrter Bedürfnisse nicht bestehe. Insbesonders könne der Kläger erst Zinsen ab Entrichtung des Kaufpreises begehren.

Da sich beide Revisionen vom festgestellten Sachverhalt zum Teil entfernen, ist nochmals auf die Feststellungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, daß es nicht lange gedauert hätte, bis sich der Kläger wieder einen PKW angeschafft hätte; es sei davon auszugehen, daß sich der Kläger auch als Gesunder nunmehr einen neuen PKW angeschafft hätte, und zwar aufgrund der ohne den Unfall zu erwartenden Einkommensverhältnisse einen PKW der Preisklasse eines Opel Vectra.

Ausgehend von diesen Feststellungen erweist sich keine der Revisionen als berechtigt:

Zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, daß der Kläger gemäß § 13 Z 3 EKHG einen Anspruch auf Ersatz der Kosten aus einer Vermehrung seiner Bedürfnisse hat. Dabei entspricht es ständiger Lehre und Rechtsprechung, daß dem Verletzten zum Ausgleich seiner Querschnittlähmung ein Anspruch auf Ersatz der Kosten und Instandhaltung eines PKW zusteht (ZVR 1989/60; ZVR 1991/109; Apathy, KommzEKHG, Rz 31 zu § 13; Reischauer in Rummel2, Rz 12 zu § 1325; Rixecker in Geigl, Der Haftpflichtprozeß21, 102). Die Tatsache, daß der Unfallgeschädigte wegen der erlittenen Verletzungen auf einen PKW angewiesen ist, begründet aber keinen Anspruch darauf, daß der Schädiger auf Dauer jeweils die vollen Anschaffungskosten eines solchen zu ersetzen hat (Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr2, Rz 55 zu § 11 StVG; Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden19, 203). Zu ersetzen sind vielmehr nur die unfallsbedingten Mehrkosten und käme ein Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten eines PKW ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte ohne den Unfall einen PKW überhaupt nicht gehalten hätte (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden5, Rz 184 FN 6). Wenn daher feststeht, daß der Geschädigte auch ohne den Unfall ein Kfz angeschafft hätte, hat er nur einen Anspruch auf Ersatz jenes Mehraufwandes, der dadurch entsteht, daß er ein besonderes Fahrzeug benötigt (vgl ZVR 1991/109).

Ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen ist der vom Berufungsgericht vorgenommene Zuspruch der Differenz zwischen dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug und dem Preis eines Fahrzeuges, das er sich ohne die Verletzung auch gekauft hätte, zutreffend.

Auch der Zinsenzuspruch erfolgte zu Recht, weil der Geschädigte nicht verpflichtet ist, eigenes Kapital zur Schadensbehebung einzusetzen (Reischauer, aaO, Rz 13 zu § 1323), vielmehr wird der Ersatzanspruch mit Geltendmachung zB durch Klage fällig (Reischauer, aaO, Rz 16 zu § 1323).

Es war somit beiden Revisionen ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 52 Abs 2 ZPO.

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