OGH 2Ob2/89

OGH2Ob2/8910.5.1989

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Barbara K***, geboren am 5.Februar 1973, Schülerin, St.Veiter Ring 61, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr. Hartmut Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A*** Ö*** V***-AG, Untere Donaustraße 25, 1020 Wien, vertreten durch Dr. Frank Kalmann, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 870.862,- s.A., infolge Rekurses der klagenden und der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 8.Juli 1988, GZ 1 R 134/88-9, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 3.Mai 1988, GZ 25 Cg 65/88-4, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind als weitere

Verfahrenskosten zu behandeln.

Text

Begründung

Die am 5.2.1973 geborene Klägerin wurde am 30.10.1981 bei einem von ihrem Vater Peter K*** als Halter und Lenker eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt. Sie erlitt eine komplette Querschnittlähmung und ist an den Rollstuhl gefesselt. Mit Teilanerkenntnisurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 10.5.1984, 25 Cg 106/84-4, wurde festgestellt, daß die Beklagte im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages der Klägerin für alle künftigen unfallskausalen Schäden aus diesem Verkehrsunfall zu haften hat. Die Klägerin hat mit der gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft m. b.H. "Wohnungseigentümer" einen Anwartschaftsvertrag betreffend den Kauf einer Eigentumswohnung und eines Tiefgaragenabstellplatzes im Haus St.Veiter Ring 61 in Klagenfurt um einen voraussichtlichen Kaufpreis von S 1,306.293,- abgeschlossen, der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 20.2.1985, 1 P 464/82-38, pflegschaftsbehördlich genehmigt wurde.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 30.10.1981 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 870.862,- sA als teilweisen Ersatz (55 %) der Kosten der Anschaffung einer behindertengerechten Eigentumswohnung. Die Mietwohnung der Eltern im Haus Paulitschgasse 17 in Klagenfurt, in der die Klägerin bisher mit ihren Eltern und ihrem Bruder gewohnt habe, sei nicht behindertengerecht; eine entsprechende Adaptierung dieser Wohnung sei nicht möglich gewesen. Die Klägerin habe eine behindertengerechte Wohnung suchen müssen und eine solche in der Eigentumswohnung im Haus St.Veiter Ring 61 gefunden. Um zu vermeiden, daß sie trotz der bestehenden Kündigungsbeschränkungen aus einer behindertengerechten Mietwohnung wieder ausziehen müsse, sei es für sie unvermeidbar gewesen, eine entsprechende Eigentumswohnung zu erwerben. Da diese Eigentumswohnung jedoch auch ihren Eltern und Geschwistern zugute komme, begehre sie von der Beklagten nur einen Teil der Anschaffungskosten in der Höhe des Klagsbetrages.

Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, sie habe keinen Anlaß zur Klagsführung gegeben. Der geltend gemachte Anspruch sei überhöht und überdies verjährt. Es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Kosten einer Eigentumswohnung. Die Klägerin sei auch noch gar nicht Eigentümerin der Wohnung, weshalb ein allfälliger Anspruch noch nicht fällig sein könne. Schließlich sei die Klägerin zur Klagsführung nicht legitimiert.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen ab und begründete dies im wesentlichen damit, daß ein Geschädigter Anspruch auf Ersatz der unfallskausalen Vermehrung seiner Bedürfnisse habe. Ein Querschnittgelähmter habe daher Anspruch auf Ersatz der für die behindertengerechte Adaptierung einer Wohnung erforderlichen Kosten, keinesfalls aber auf Ersatz jener Kosten, die zur Beschaffung einer Eigentumswohnung erforderlich seien, da dies eine ungerechtfertigte Bereicherung des Geschädigten wäre.

Der gegen diese Entscheidung des Erstgerichtes gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht führte im wesentlichen aus, das Verfahren in erster Instanz sei durch Nichtanwendung der Bestimmung des § 182 Abs 1 ZPO mangelhaft geblieben.

Die Klägerin habe in erster Instanz behauptet, daß ein behindertengerechter Umbau der zum Unfallszeitpunkt von ihr bewohnten Mietwohnung ihrer Eltern nicht möglich gewesen sei, sodaß sie eine adäquate (behindertengerechte) Wohnung habe suchen müssen und in der in Frage stehenden Eigentumswohnung auch gefunden habe. Damit könnte gemeint sein, daß die geltend gemachten Kosten (auch) dann aufgelaufen wären, wenn die Klägerin eine (im Vergleich zur alten Wohnung im Haus Paulitschgasse 17) gleichwertige, aber behindertengerechte Mietwohnung hätte anschaffen oder eine solche (neue) Mietwohnung hätte behindertengerecht adaptieren (umbauen) müssen.

Da das Vorbringen der Klägerin in diesem Zusammenhang unklar und unvollständig sei, hätte sie das Erstgericht im Rahmen seiner materiellen Prozeßleitungspflicht nach § 182 Abs 1 ZPO anleiten müssen, dieses Vorbringen zu präzisieren und zu ergänzen. Falls danach ausgeführt werden sollte, daß die geltend gemachten Kosten auch dann entstanden wären, wenn die Klägerin eine entsprechende konkrete Mietwohnung angeschafft oder behindertengerecht umgebaut hätte, wäre die Klägerin aufzufordern, entsprechende Beweise (etwa Gutachten eines Sachverständigen aus dem Wohnungswesen) anzubieten. Die Klägerin sei für den Eintritt des von ihr behaupteten Schadens beweispflichtig. Erst danach wäre auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht einzugehen. Die Klägerin habe daher zu beweisen, welche Kosten ihr bei einer erforderlichen Anschaffung (oder Adaptierung) einer konkreten (gegenüber der Zeit vor dem Schadensereignis) gleichwertigen und darüber hinaus behindertengerechten Mietwohnung entstanden wären. Hiebei wäre auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte behaupte, sie hätte der Klägerin eine entsprechende Ersatzlage verschaffen können. Die Beklagte werfe der Klägerin auch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor, indem sie einwende, daß es der Klägerin möglich gewesen wäre, eine behindertengerechte Mietwohnung zu beziehen.

Falls sich ergeben sollte, daß nach diesem Kostenvergleich der begehrte Schadenersatzbetrag niedriger oder gleich hoch sei, werde der Klagsbetrag zuzusprechen sein. Der Klägerin werde aber jedenfalls jener (fiktive) Betrag zuzuerkennen sein, der sich aus der Anschaffung (oder dem Umbau) einer entsprechenden Mietwohnung errechne.

Soweit die Klägerin ihr Schadenersatzbegehren darauf stütze, daß der Erwerb der Eigentumswohnung deshalb notwendig gewesen sei, weil sie als Behinderte einer Sicherheit bedurft habe, um nicht trotz der Kündigungsbeschränkungen des MRG aus einer behindertengerechten Mietwohnung wieder ausziehen zu müssen, könne dieser Argumentation nicht beigetreten werden. Da unbestritten sei, daß die Klägerin im Zeitpunkt des Schadenseintrittes eine Mietwohnung (ihrer Eltern) bewohnt habe und ein behindertengerechter Umbau dieser Wohnung nicht möglich gewesen sei, habe sie - gemäß dem im § 1323 ABGB verankerten Prinzip der Naturalrestitution - Anspruch auf Ersatz der Kosten einer behindertengerechten Mietwohnung. Nur dann, wenn die Klägerin behaupte und beweise, daß sie eine ihr zumutbare und ihren vermehrten Bedürfnissen gerecht werdende Mietwohnung in Klagenfurt nicht habe finden können, wäre sie grundsätzlich berechtigt, Kosten des Erwerbes einer Eigentumswohnung vom Schädiger, für den die Beklagte einzutreten habe, zu verlangen.

Der Einwand der Verjährung sei unberechtigt, da die Klägerin ein Urteil erwirkt habe, das die Schadenersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach feststelle. Ein erst nachträglich entstandener Anspruch, wie er hier vorliege, verjähre nach 30 Jahren.

Da die KLägerin grundsätzlich Anspruch auf Ersatz von Kosten der Beschaffung einer anderen Wohnung, die infolge ihrer unfallsbedingten schweren körperlichen Behinderung notwendig geworden sei, habe, sei an ihrer Klagslegitimation nicht zu zweifeln. Dieser Anspruch entstehe nicht erst mit der Aufwendung der entsprechenden Kosten, sondern schon mit dem Eintritt der vermehrten Bedürfnisse.

Der Klägerin stünden die Kosten eines behindertengerechten Wohnungsumbaues zu. Zu der im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfrage, ob und inwieweit der Schädiger verpflichtet sei, Kosten der Anschaffung einer behindertengerechten Eigentumswohnung zu ersetzen, wenn der Geschädigte zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes eine nicht behindertengerechte Mietwohnung bewohnt habe, bestehe keine Rechtsprechung.

Das Verfahren in erster Instanz leide an einem wesentlichen Mangel, der eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhindere (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO). Aus diesem Grund sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Rekurse beider Streitteile. Die Klägerin bekämpft sie mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, "daß die begehrten Wohnraumbeschaffungskosten dem Grunde nach als zu Recht bestehend festgestellt werden und das Verfahren an das Landesgericht Klagenfurt zwecks Ergänzung des Beweisverfahrens über die Höhe der begehrten Kosten zurückverwiesen werde". Die Beklagte stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, in der Sache selbst zu entscheiden, allenfalls den angefochtenen Beschluß "seinem gesamten Inhalt nach abzuändern und dem Berufungsgericht aufzutragen, zu entscheiden, daß der Berufung der klagenden Partei keine Folge gegeben wird und das Klagebegehren abgwiesen wird"; hilfsweise stellt sie den Antrag, in der Sache selbst im Sinne der Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes zu entscheiden.

Beide Streitteile haben Rekursbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, dem Rechtsmittel des Gegners keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Beide Rekurse sind zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Es entspricht Lehre und ständiger Rechtsprechung, daß nach den Bestimmungen der §§ 13 Z 3 EKHG und 1325 ABGB dem Verletzten Ersatz für die Kosten vermehrter Bedürfnisse zusteht, zu denen auch die notwendigen Aufwendungen für eine behindertengerechte Wohnung gehören (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 127; ZVR 1977/9; RZ 1984/12; 2 Ob 22/85; 8 Ob 60/86; 2 Ob 44/87 ua). Der Begriff der vermehrten Bedürfnisse setzt voraus, daß infolge der unfallsbedingten Körperverletzung dem Verletzten neue Bedürfnisse und damit Auslagen entstehen, die ohne den Unfall nicht angefallen wären (RZ 1984/12; 2 Ob 44/87 ua). Auch bei der Beurteilung derartiger Ersatzansprüche ist davon auszugehen, daß der Zweck des Schadenersatzes darin liegt, dem Geschädigten einen Ausgleich zu verschaffen; es ist ihm der gesamte ihm entstandene Schaden, aber nur dieser zu ersetzen (Koziol, Haftpflichtrecht2 I 204; 8 Ob 72/87 ua). Auch die in ständiger Rechtsprechung aus der Vorschrift des § 1304 ABGB abgeleitete Schadengeringhaltungspflicht des Geschädigten ist bei der Beurteilung derartiger Ersatzansprüche zu beachten. Was dem Geschädigten im Rahmen dieser Verpflichtung zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Teile und den Grundsätzen des redlichen Verkehrs; es kommt hier wesentlich auf die Umstände des Einzelfalles an (EvBl 1972/318 uva; zuletzt etwa 8 Ob 78/86; 2 Ob 19/87).

Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen erweist sich der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes durchaus als gerechtfertigt.

Die Klägerin stützte ihr Begehren im wesentlichen darauf, daß sie zur Aufwendung von Kosten für den Erwerb einer Eigentumswohnung gezwungen gewesen sei, weil die Mietwohnung, in der sie mit ihren Eltern gelebt habe, nicht behindertengerecht adaptiert habe werden können.

Daraus ist im Sinne obiger Rechtsausführungen die Berechtigung des Klagebegehrens - zumindest der Höhe nach - nicht mit Sicherheit abzuleiten. Denn nach den dargestellten rechtlichen Gesichtspunkten sind der Klägerin nicht schlechthin die Kosten der Anschaffung einer Eigentumswohnung (bzw ein bestimmter Teil davon) zuzusprechen, sondern jene Kosten, die sie aufwenden mußte, um eine ihren unfallsbedingt vermehrten Bedürfnissen entsprechende angemessene Wohngelegenheit zu erlangen. Dies wären im Sinne der dargestellten Grundsätze, wäre die von der Klägerin gemeinsam mit den Eltern bewohnte Mietwohnung im Haus Paulitschgasse 17 behindertengerecht adaptierbar gewesen, die dafür erforderlichen Kosten. Traf dies nicht zu, dann wäre auf die für den Erwerb einer angemessenen behindertengerechten Mietwohnung aufzuwendenden Kosten bzw die Kosten des Ausbaus einer angemessenen behindertengerecht adaptierbaren Mietwohnung abzustellen. Erst dann, wenn auch eine solche Möglichkeit für die Klägerin nicht bestanden hätte, kämen Kosten des Erwerbes einer angemessenen behindertengerechten Eigentumswohnung in Betracht, wobei aber nicht diese Kosten zur Gänze oder zu einem bestimmten Bruchteil zuzusprechen wären, sondern nur in jenem Ausmaß, das durch die behindertengerechte Ausstattung einer solchen Wohnung oder die sonstige Befriedigung unfallsbedingt vermehrter Bedürfnisse der Klägerin verursacht wurde (ähnlich 8 Ob 60/86). Denn auch in einem solchen Fall wäre nur dieser Mehraufwand durch die unfallsbedingte Vermehrung der Bedürfnisse der Klägerin verursacht.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß in Fällen, in denen eine Klagserzählung die erforderliche Deutlichkeit vermissen läßt, das Gericht den Kläger zunächst gemäß § 182 ZPO zur erforderlichen Ergänzung seines Vorbringens anzuleiten hat; erst dann, wenn dies erfolglos bleibt, darf in derartigen Fällen das Klagebegehren wegen Unschlüssigkeit zurückgewiesen werden (SZ 58/134; 8 Ob 7/87 uva). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine derartige Vorgangsweise des Erstgerichtes für erforderlich erachtete, ist darin die unrichtige Anwendung prozessualer Vorschriften nicht zu erkennen.

Soweit die Klägerin in ihrem Rekurs darzutun versucht, daß sie jedenfalls Anspruch auf Ersatz von Kosten einer Eigentumswohnung hätte, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Die Schadengeringhaltungspflicht der Klägerin wird entgegen ihren Rechtsmittelausführungen keinesfalls überspannt, wenn man von ihr die Einholung ortsüblicher Erkundigungen über die Verhältnisse am Wohnungsmarkt und die Kosten von Umbaumaßnahmen im Rahmen der behindertengerechten Wohnungsausstattung bzw Erkundigungen bei der Beklagten über die Möglichkeit geeigneter Abhilfe vor der Anschaffung einer behindertengerecht ausgestatteten oder adaptierbaren Wohnung voraussetzt.

Zu dem von der Beklagten in ihrem Rekurs erhobenen Vorwurf, daß das Berufungsgericht zu Unrecht dem Erstgericht die Nichtanwendung der Vorschrift des § 182 ZPO angelastet habe, wurde bereits oben Stellung genommen.

Die Behauptung der Beklagten in ihrem Rechtsmittel, der Klägerin sei kein Schaden entstanden, weil sich die Anschaffungskosten einer behindertengerechten Eigentumswohnung im Haus St.Veiter Ring 61 nicht von denen einer nicht behindertengerechten Eigentumswohnung in diesem Haus unterschieden hätten, ist nicht verständlich. Im Kaufpreis einer behindertengerecht ausgestatteten Eigentumswohnung ist zweifellos ein Teil enthalten, der auf die behindertengerechte Ausstattung zurückzuführen ist. Im übrigen käme auch noch die sonstige Befriedigung unfallsbedingt vermehrter Bedürfnisse der Klägerin (Mehrkosten in bezug auf Lage und allenfalls auf Größe der Wohnung) in Betracht. Daß der Schadenersatzanspruch der Klägerin nur in diesem Umfang zu Recht bestehen kann, wurde bereits oben ausgeführt.

Auch zum im Rechtsmittel der Beklagten relevierten Umfang der Schadengeringhaltungspflicht der Klägerin wurde bereits Stellung genommen.

Die Höhe des Mietzinses für eine von der Klägerin bewohnte Mietwohnung wäre für ihren Ersatzanspruch nur dann von Bedeutung, wenn für die Anschaffung einer behindertengerecht adaptierten oder adaptierbaren Mietwohnung ein höherer Mietzins hätte aufgewendet werden müssen als für die früher bewohnte Mietwohnung. Ansonsten ist sie für die Höhe des Ersatzanspruches der Klägerin ohne rechtlichen Belang.

Auch der Umstand, daß die Klägerin nach wie vor im Familienverband lebt, ist für die Höhe ihres Ersatzanspruches aus dem Titel der vermehrten Bedürfnisse bedeutungslos. Warum der behauptete Schadenersatzanspruch der Klägerin verjährt bzw noch nicht fällig sein sollte und der Klägerin die aktive Klagslegitimation fehle, wird im Rekurs der Beklagten nicht weiter ausgeführt. Diesbezüglich genügt der Hinweis auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes.

Insgesamt begründen die Rechtsmittelausführungen beider Streitteile keine Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Berufungsgericht seiner aufhebenden Entscheidung zugrundegelegten Rechtsansichten.

Beiden Rekursen muß daher ein Erfolg versagt bleiben. Da die Rekurse beider Streitteile zur Klärung der Rechtslage beigetragen haben, ist die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens im Sinne des § 52 ZPO dem weiteren Verfahren vorzubehalten (EvBl 1958/28).

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