Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht gemäß § 1425 ABGB zu erlegen. (SSt 13/46)
Bkd 31/64 | OGH | 12.10.1964 |
Veröff: AnwBl 1965,158 |
Bkd 10/66 | OGH | 12.09.1966 |
Beisatz: Zwischen dem Anwalt und dem Klienten kann aber rechtsgültig vereinbart werden, dass der strittige Betrag bis zur Entscheidung über die Höhe des Honorars durch das Gericht, ein Schiedsgericht oder den Kammerausschuss in Händen des Anwalts verbleibt. Ein Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer an den Rechtsanwalt, den strittigen Betrag bei Gericht zu erlegen und darüber Bericht zu erstatten, ist zu befolgen. (T1) |
Bkd 21/67 | OGH | 09.10.1967 |
Veröff: AnwBl 1970,108 |
Bkd 56/83 | OGH | 13.02.1984 |
Beisatz: Bei jeder Bestreitung - auch entgegen früheren Vereinbarungen - ist eine sofortige Hinterlegung (oder Ausfolgung) notwendig; Hinterlegung erst ein Jahr nach Bestreitung ist weit verspätet und daher disziplinär. (T2) <br/>Veröff: AnwBl 1985,242 |
3 Ob 530/86 | OGH | 30.04.1986 |
Beisatz: Der in den Entscheidungen GlU 13309 und GlUNF 2249 vertretenen Ansicht, eine Verurteilung habe - nach Wahl des Beklagten - auf Ausfolgung oder gerichtlichen Erlag zu lauten, vermag sich der OGH nicht anzuschließen. Die Befugnis des Rechtsanwalts zum gerichtlichen Erlag der bei ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung ergibt sich unmittelbar aus § 19 Abs 3 RAO und ist zeitlich nicht begrenzt. (T3)<br/>Veröff: GesRZ 1987,210 |
Bkd 19/87 | OGH | 06.07.1987 |
Beis wie T2 |
Bkd 33/87 | OGH | 14.12.1987 |
Vgl auch |
Bkd 14/87 | OGH | 11.09.1989 |
Beisatz: Verstoß gegen § 17 RL - BA 1977. (T4) |
16 Bkd 9/93 | OGH | 21.03.1994 |
Vgl auch |
4 Bkd 6/94 | OGH | 16.01.1995 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Erlagsrecht steht dem Rechtsanwalt nur unter den in § 19 Abs 3 RAO gegebenen Voraussetzungen zu. Die Anmaßung eines Retentionsrechtes oder Kompensationsrechtes ohne Vorhandensein dieser Voraussetzungen ist eine disziplinarstraffällig machende Pflichtwidrigkeit. (T5) |
9 Bkd 4/98 | OGH | 15.03.1999 |
Auch |
13 Bkd 2/00 | OGH | 12.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Zeitpunkt der Vornahme des gerichtlichen Erlages kann wahlweise sofort nach Bestreitung oder erst nach Fruchtlosigkeit der beim Ausschuss angesuchten gütlichen Beilegung, bei Gericht, erfolgen. Zu einer längeren Hinausschiebung ist der Rechtsanwalt nicht befugt, ohne sich disziplinär verantwortlich zu machen, wenn nicht gar der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. (T6) |
10 Bkd 10/03 | OGH | 26.01.2004 |
Auch; Beisatz: Zugunsten strittiger Honorarforderungen besitzt der Rechtsanwalt kein Zurückbehaltungsrecht, sodass im Falle der Bestreitung seiner Honorarforderung, er nur zwischen Rückzahlung oder dem gerichtlichen Erlag wählen kann. (T7) |
3 Ob 24/07m | OGH | 28.06.2007 |
Beisatz: Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd § 19 RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des § 19a Abs 3 RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach § 19a Abs 3 RAO ledig. Der Streit über Grund und Höhe der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung der vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen. (T8) |
13 Bkd 1/07 | OGH | 26.11.2007 |
Auch; Beis wie T7 |
24 Os 7/15g | OGH | 09.09.2015 |
Auch; Beisatz: Die Aufforderung des Mandanten, den einbehaltenen Kostenbetrag an ihn zu überweisen und die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung zu übermitteln, stellt noch keine Bestreitung von Richtigkeit und Höhe der Forderung des Rechtsanwalts dar, wohl aber die darauf folgende Mitteilung, die Forderung von unabhängiger Seite überprüfen zu lassen. (T9) |
1 Ob 139/16x | OGH | 30.08.2016 |
Beisatz: Dies muss umso mehr gelten, wenn überhaupt keine Honorarforderungen bestehen, solche nicht wirksam fällig gestellt wurden oder eine Aufrechnungserklärung unterblieben ist. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch nach Art XLII EGZPO. (T11) |
23 Os 2/16s | OGH | 07.12.2016 |
Vgl aber; Beisatz: § 19 Abs 1, Abs 3 RAO verpflichtet den Rechtsanwalt nur, Gelder, die für seine Partei bei ihm eingegangen sind, im Fall der Bestreitung seiner Honorarforderung gerichtlich zu hinterlegen oder zurückzuzahlen. Auf Geld, das dem Rechtsanwalt (von der Partei) als Vorschuss für sein Honorar übergeben wurde, bezieht sich diese Bestimmung jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht. Auch aus den §§ 9 und 11 RAO lässt sich eine im Fall der Bestreitung der Honorarabrechnung durch den Mandanten bestehende Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Rückzahlung oder gerichtlichen Hinterlegung eines für sein Honorar geleisteten Vorschusses nicht ableiten. (T12) |
24 Ds 3/19d | OGH | 02.09.2019 |
Beisatz: Kein Recht des Anwalts zur Disposition über Fremdgeld iSd § 19 RAO, das für einen ehemaligen Mandanten - nach Auflösung des Vollmachtsverhältnisses - bei ihm eingegangen ist. (T13) |
21 Ds 3/19g | OGH | 15.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Dabei besteht keine Pflicht des Mandanten zu unverzüglicher Bestreitung. (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19580130_OGH0002_000BKD00083_5700000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)