Spruch:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung unter Einschluss ihrer unangefochtenen Teile insgesamt wie folgt zu lauten hat:
Die beklagte Partei ist schuldig, den Betrag von 8.927,76 EUR binnen 14 Tagen zu Gunsten der klagenden Partei und seines Mandanten Reinhard R***** als Erlagsgegner gemäß § 1425 ABGB bei Gericht zu hinterlegen.
Die Mehrbegehren auf Zahlung werden abgewiesen.
Die Prozesskosten aller drei Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.326,50 EUR anteilig bestimmten Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand im Verfahren ist die Verpflichtung des Rechtsanwalts nach § 19a Abs 3 RAO. Im Folgenden wird auch der zuletzt vertretende beklagte Rechtsanwalt nach der Diktion des § 19a Abs 3 RAO als „letzter" Anwalt bezeichnet, sein Prozessgegner als früherer Anwalt. In einem Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg (im Folgenden nur Vorverfahren) war der dortige Kläger Reinhard R***** (im Folgenden nur Mandant) zunächst durch einen dritten, näher genannten Rechtsanwalt, dann durch den klagenden Rechtsanwalt und zuletzt durch den beklagten Rechtsanwalt vertreten. Im Vorverfahren wurden dem Mandanten mit Urteil vom 24. März 2004 Prozesskosten von 14.611,02 EUR zugesprochen, die der dort kostenersatzpflichtige Gegner nach Exekution an den hier Beklagten (als letzten Anwalt) zahlte. Unbestritten entfällt von diesem Kostenbetrag ein Teilbetrag von 8.927,76 EUR incl. USt auf den Kläger als früheren Anwalt des Mandanten. Mit Schreiben vom 21. April 2005 forderte der Kläger vom Beklagten unter Hinweis auf sein Kostenpfandrecht die Zahlung der auf seine Vertretungstätigkeit im Vorverfahren entfallenden - von ihm mit 14.565,27 EUR bezifferten - Kosten. Der Beklagte lehnte dies ab. Denn nach Ansicht seines Mandanten bestehe kein Kostenersatzanspruch des Klägers mehr, weil eine Zahlung des Mandanten durch einvernehmliche Aufrechnung vorliege. Da die Streitteile keine Einigung erzielten, eröffnete der Beklagte ein Treuhandkonto, auf das er am 2. Jänner 2006 8.927,76 EUR (Klagsbetrag in dritter Instanz) erlegte. Der Kläger begehrte vom Beklagten - neben jetzt nicht mehr relevanten Beträgen - die Zahlung seines anteiligen Honorars für die Vertretung des Mandanten im Vorverfahren von 9.928,71 EUR sA, in eventu, der Beklagte habe den am näher bezeichneten Treuhandkonto erliegenden Betrag von 8.927,76 EUR an den Kläger auszufolgen (ON 6 AS 30). Dem Mandanten stehe kein Anspruch gegen den Kläger zu, habe doch dieser zu keiner Zeit ein Kostenakonto geleistet und seien die Werkleistungen seines Unternehmens A***** derart mangelhaft gewesen, dass kein Werklohnanspruch bestehe; der Mandant sei auch zur Aufrechnung nicht legitimiert.
Der Beklagte wendete ein, der Kläger habe keinen Kostenersatzanspruch gegen ihn, sondern nur gegen seinen Mandanten. Dieser bestreite, dass dem Kläger noch offene Honoraransprüche zukämen. Der Mandant habe erklärt, er habe an den Kläger die Kosten bezahlt bzw. seien dessen Kostenersatzansprüche durch Aufrechnung (Akonti und Erbringung zahlreiche Werkleistungen [am Haus des Klägers]) erloschen. Im Hinblick auf diese Erklärung des Mandanten habe er den anteiligen Kostenbetrag nicht an den Kläger ausgefolgt. Die dem Beklagten als letzten Anwalt durch § 19a RAO auferlegte Treuhänderstellung bestehe auch gegenüber dem Mandanten. Hätte der Beklagte entgegen der eindeutigen Anweisung seines Mandanten dem Kläger den Betrag ausgehändigt, hätte er sich gegenüber seinem Mandanten haftbar gemacht. Da er nicht prüfen könne, ob die Behauptungen des Klägers oder jene seines Mandanten zutreffend seien, habe er den Betrag auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Auch das Eventualbegehren bestehe nicht zu Recht, weil eine Ausfolgung des Treuhandbetrags an den Kläger erst nach Feststellung von dessen Honorarforderung gegen den Mandanten möglich sei.
Das Erstgericht wies das Haupt- und das Eventualbegehren ab. Der letzte Anwalt habe den vom Prozessgegner eingegangenen Kostenersatzbetrag unter sich und die früheren Anwälte nach Maßgabe der ihm und den anderen Anwälten gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen und als Träger des Pfandrechts dieses treuhändig für die Anderen auszuüben. Dieser Verpflichtung als Treuhänder sei der Beklagte nachgekommen, indem er den strittigen Betrag auf ein Treuhandkonto hinterlegt habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Kläger ein unstrittiger offener Honoraranspruch gegenüber dem Mandanten zustehe. In dieser Situation sei der Beklagte ohne Zustimmung seines Mandanten nicht berechtigt, den bei ihm erliegenden Kostenanteil an den Kläger auszufolgen. Solange die Honorarforderung strittig sei, bestehe kein direkter Zahlungsanspruch gegen den Beklagten. Es bedürfe einer Auseinandersetzung des Klägers mit seinem Mandanten, um das Bestehen der Honorarforderung zu klären. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers, die sich nur gegen die Klageabweisung eines Betrags von 8.927,76 EUR s.A. richtete, nicht Folge.
Die Pflicht des letzten Anwalts zur treuhändigen Ausübung des Pfandrechts seiner Vorgänger umfasse nicht nur die Pflicht zur treuhändigen Ausübung des Pfandrechts zugunsten der früheren Rechtsanwälte, sondern auch die Wahrung der Interessen des Mandanten. Hätte der Kläger seine Honorarforderung dem Mandanten in Rechnung gestellt, so wäre dem Beklagten - angesichts der Bestreitung der Honorarforderung des Klägers durch den Mandanten - auch das Recht zugestanden, den strittigen Betrag nach § 19 Abs 3 RAO gerichtlich zu erlegen. Dies führe zur Verpflichtung des Klägers, in einem Verfahren gegen den (ehemaligen) Mandanten die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung nachzuweisen. Dass der Beklagte statt des vorgesehenen gerichtlichen Erlags seinen Treuhanderlag auf einem von ihm eröffneten Treuhandkonto vorgenommen habe, ändere nichts daran, dass der Kläger vor Erbringung dieses Nachweises noch keinen Anspruch auf (teilweise) Befriedigung seiner Honorarforderung aus den vom Prozessgegner eingegangenen Kostenersatzbetrag habe. Erst nach Feststellung der Richtigkeit und Höhe der Honorarforderung des Klägers müsse der Beklagte den Treuhanderlag an den Kläger ausfolgen. Die von der zweiten Instanz zugelassene Revision der klagenden Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
a) § 19 RAO lautet:
(1) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt ist, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.
(2) ...
(3) Der Rechtsanwalt ist aber im Falle, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten wird, zu seiner Deckung auch zum gerichtlichen Erlage der ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung befugt, zugleich aber, wenn die angesuchte gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist, verpflichtet, die Richtigkeit und Höhe der letzteren nachzuweisen.
(4) Auf den erlegten Betrag kommt dem Rechtsanwalt ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderung aus der Vertretung zu.
§ 19a RAO lautet:
(1) Wenn eine Partei in einem Verfahren vor einem Gerichte ... Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines und seiner Vorgänger Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
(2) Wenn die Partei zuletzt durch mehrere Anwälte vertreten war, steht dieses Pfandrecht dem zuerst genannten Anwalt zu.
(3) Gehen nicht die ganzen Kosten vom Kostenschuldner ein, so hat der letzte Anwalt den eingegangenen Betrag unter sich und die früheren Anwälte nach Maßgabe der ihm und den anderen Anwälten gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen.
(4) Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.
Zweck des § 19a RAO ist es, zu verhindern, dass über den Kostenersatzanspruch, der „im Wesentlichen das Ergebnis der Arbeit des Rechtsanwalts ist, rechtlich aber der Partei zusteht" zu Lasten des Rechtsanwalts verfügt werden kann. Das Verlangen der Zahlung an ihn selbst gibt dem Rechtsanwalt aber nicht mehr als ein gesetzliches Pfandrecht (§ 19a Abs 1 RAO), Gläubiger des Kostenersatzanspruchs bleibt auch nach der Erklärung gemäß Abs 4 leg cit die Partei (2 Ob
243/50 = SZ 23/114 = JBl 1950, 461; 8 Ob 291/98x = SZ 72/100 = JBl
2000, 456, 3 Ob 30/04i = JBl 2004, 731 = EvBl 2004/187 mwN, zuletzt 2
Ob 2/07f; RIS-Justiz RS0038757). Die Bestimmung regelt das Kostenpfandrecht für den Fall eines Vollmachtswechsels. Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei soll davon befreit werden, das Pfandrecht mehrerer gegnerischer Anwälte zu beachten; es soll sie nicht die Verpflichtung treffen, zwischen diesen die Kostenforderung der obsiegenden Partei aufteilen zu müssen. § 19a Abs 1 RAO weist daher das Pfandrecht dem letzten Rechtsanwalt - hier dem Beklagten - zu. Dieser hat als Treuhänder für seine Vorgänger das Pfandrecht geltend zu machen, zu wahren und bei einer Zahlung an ihn den eingegangenen Kostenbetrag nach Maßgabe der ihm und den anderen Rechtsanwälte gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen. Durch die Zuweisung des Pfandrechts an den letzten Anwalt übernimmt dieser die Treuhand über den einheitlichen, durch das Pfandrecht gesicherten Kostenanspruch. Auf diesen haben sämtliche Rechtsanwälte der kostenersatzberechtigten Partei im Innenverhältnis unter den gleichen Bedingungen Anspruch (vgl 7 Ob 154/99v = RdW 1999, 15 = ecolex 2000, 108, in welchem Fall die Kostenforderung des früheren Anwalts gegenüber seinem Mandanten berechtigt gewesen war und Letzterer wegen seiner Insolvenz nicht mehr die Kosten zahlen konnte; Krump, Anwaltliches Kostenpfandrecht und Prozessführungspflicht AnwBl 1998, 295 ff, 302). Wenn die Kostenzahlung an den letzten Rechtsanwalt erfolgt, trifft diesen die Treuhandverpflichtung, jenen Zustand herzustellen, der gegeben wäre, wenn die Kostenzahlung anteilig an die früheren Rechtsvertreter geleistet worden wäre. Der die Kosten inkassierende letzte Anwalt hat seinen Vorgängern die gleiche Rechtsposition zu verschaffen, wie er sie selbst durch die geleistete Zahlung erlangte. Dies beinhaltet die Verpflichtung, die treuhändig für seine Vorgänger inkassierten Kosten seinen Vorgängern auszufolgen. Diese Verpflichtung wurde von der OBDK bereits ausdrücklich bejaht (2 Bkd 3/94, 15 Bkd 1/95). Auch in der Entscheidung 7 Ob 154/99v wurde ausgesprochen, dass dann, wenn der letzte Anwalt nicht nur einen Teil der Kosten, sondern die gesamten Kosten vom Kostenschuldner bezahlt erhielt, in analoger Anwendung des § 19a Abs 3 RAO der Anwalt, „der die Partei zuletzt vertreten hat" und der die nicht für ihn bestimmten Gelder treuhändig für seine Vorgänger inkassiert hat, die nicht ihm gebührenden Kosten seinen Vorgängern auszufolgen hat (RIS-Justiz RS0056055).
b) Während § 19a RAO sicherstellen soll, dass der Rechtsanwalt im Rahmen des Prozesskostenrechts die Verfügung über den Kostenanspruch erhält, bezieht sich § 19 RAO ausschließlich auf das Verhältnis des Rechtsanwalts zu seinem Klienten und sagt nichts über die Rechte und Pflichten eines nachfolgenden Vertreters aus. Im Falle eines Streits über Richtigkeit und Höhe der Kosten schließt sich an § 19a RAO die Anwendung des § 19 RAO an; insofern ergänzen einander diese Regelungen.
Die Verpflichtung des letzten Anwalts zur Ausfolgung der nicht ihm gebührenden Kosten und zur Verschaffung derselben Rechtsposition, wie er sie selbst durch die geleistete Zahlung erlangte, gegenüber dem früheren Anwalt kann aber nur dann bestehen, wenn der Mandant keine Einwendungen gegen den Kostenanspruch des früheren (hier: vorletzten) Anwalts hat, darf doch der Mandant nicht schlechter gestellt werden, wenn nach dem früheren Anwalt, gegen dessen Honoraranspruch er Einwendungen hat, noch ein letzter Anwalt nachfolgt. Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Mandanten auszufolgen (vgl dazu § 17 RL-BA) oder bei Gericht gemäß § 1425 ABGB zu hinterlegen (stRsp, 10 Ob 406/01f mwN; 6 Ob 312/04g = JBl 2005, 458 = RdW 2005, 292; 10 Bkd 10/03; RIS-Justiz RS0033851, RS0056451; Feil/Wennig, Anwaltsrecht4 § 19 RAO Rz 2 und 3 mwN; Obermaier, Das Kostenhandbuch [2005] Rz 626). § 19a Abs 3 RAO verpflichtet den letzten Anwalt, die nicht ihm gebührenden Kosten seinen Vorgängern auszufolgen, nicht aber dazu, solche Kosten treuhändig für den Mandanten und den früheren Anwalt zu verwahren. Für eine derartige Verpflichtung bietet § 19a Abs 3 RAO keine gesetzliche Grundlage. Durch die Wahrnehmung gegenläufiger Treuhandverpflichtungen soll der letzte Anwalt nicht in die „Schiedsrichterposition" gedrängt werden, beurteilen zu müssen, ob eine offenbar unbegründete Bestreitung des Kostenanspruchs durch seinen Mandanten vorliegt oder nicht. Mit dem in § 19 RAO vorgesehenen gerichtlichen Erlag ist er jeder weiteren Maßnahme ledig. Er muss dann keineswegs ihm vom Mandanten anvertrautes Wissen, weshalb dieser den Kostenanspruch des vorletzten Rechtsanwalts bestreite, berücksichtigen und womöglich offenbaren.
Das führt zu folgendem Ergebnis: Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd § 19 RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des § 19a Abs 3 RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach § 19a Abs 3 RAO ledig. Der Streit über Grund und Höhe der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung der vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen.
c) Im vorliegenden Fall hat der Beklagte als letzter Anwalt diesen Weg nicht gewählt; der Erlag des zwischen dem früheren (hier: vorletzten) Anwalt und dem Mandanten strittigen und hier Prozessgegenstand bildenden Honoraranteils auf einem Treuhandkonto kommt einem gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB nicht gleich. Damit entsprach der Beklagte jedenfalls nicht der sich analog aus § 19a Abs 3 RAO ergebenden Verpflichtung. Der gerichtliche Erlag stellt nach stRsp des Obersten Gerichtshofs (2 Ob 707/50 = SZ 24/35 = EvBl 1951/119 mwN; zuletzt 3 Ob 204/05d) nicht etwas von der Zahlung Verschiedenes, sondern eine weniger weitreichende Leistung dar, weshalb der Anspruch auf Erlag als in dem auf Zahlung inbegriffen anzusehen und auch ohne darauf abzielenden Parteiantrag und ohne dass darin ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 405 ZPO. erblickt werden könnte, dann der Entscheidung zugrunde zu legen ist, wenn zwar eine Verurteilung zur Zahlung, nicht aber eine Verurteilung zum gerichtlichen Erlag unzulässig ist.
Aus diesen Erwägungen ist spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 43 Abs 1 erster und zweiter Satz ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Zu teilen sind die vom Kläger entrichteten Pauschalgebühren von 551 EUR (für das Verfahren erster Instanz), von 934 EUR (für seine Berufung) und von
1.168 EUR (für seine Revision) im Verhältnis 1 : 1, das ergibt einen Betrag von 1.326,50 EUR.
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