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Kein Verwendungsanspruch bei gutgläubigem Eigentumserwerb

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1999, 14 Heft 1 v. 15.1.1999

§ 367 ABGB, § 416 ABGB, § 419 ABGB, § 870 ABGB, § 871 ABGB, § 877 ABGB, § 1041 ABGB, § 1380 ff ABGB, § 1435 ABGB

Wird fremdes Material untrennbar mit einem Haus verbunden, so steht dem Materialeigentümer trotz § 416 ABGB kein Verwendungsanspruch zu, wenn der Eigentümer des Hauses am Material gem § 367 ABGB gutgläubig Eigentum erworben hat, wobei es hiefür auf eine besondere Übergabe nicht ankommt.

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