Nach einer Entscheidung des 5. Senats des OGH ist die Fortführung des Unternehmens eines verstorbenen Vollkaufmanns durch seine Erben, die ipso iure zur Bildung einer OGH führt, als Unternehmensveräußerung nach § 12a MRG zu bewerten und berechtigt daher zur sofortigen und vollen Anhebung des Mietzinses. Gegen diese Auffassung bestehen nicht nur Bedenken, weil der Senat - anders als der 1. Senat - an seiner Auffassung von der Maßgeblichkeit auch einer bloß formalen Veräußerung auch für nach Inkrafttreten des 3. WÄG verwirklichte Sachverhalte festhält, sondern auch deshalb, weil diese Auffassung zu unsachlichen Differenzierungen gegenüber der Fortführung eines Unternehmens durch einen einzigen Erben oder der Fortführung eines Minderhandelsgewerbes führt.