OGH 15Bkd1/95 (RS0056055)

OGH15Bkd1/9524.4.1995

Rechtssatz

Auch wenn der "letzte" Anwalt nicht nur einen Teil der Kosten sondern die ganzen Kosten vom Kostenschuldner bezahlt erhalten hat, hat in analoger Anwendung des § 19a Abs 3 RAO der Anwalt, "der die Partei zuletzt vertreten hat" und der die nicht für ihn bestimmten Gelder treuhändig für seine Vorgänge inkassiert hat, die nicht ihm gebührenden Kosten seinen Vorgängern auszufolgen.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 G
RAO §19a Abs3

15 Bkd 1/95OGH24.04.1995
2 Bkd 3/94OGH19.06.1995
7 Ob 154/99vOGH14.07.1999

Beisatz: Neben der Realisierung des Pfandrechtes kommt ihm als Treuhänder auch die Pflicht zur Pfandwahrung (vgl §§ 459, 460 ABGB analog) für seine Vorgänger, solange diese einen Sicherungsbedarf haben. (T1)

3 Ob 24/07mOGH28.06.2007

Auch; Beisatz: Auf den einheitlichen, durch das Pfandrecht gesicherten Kostenanspruch haben sämtliche Rechtsanwälte der kostenersatzberechtigten Partei im Innenverhältnis unter den gleichen Bedingungen Anspruch. (T2); Beisatz: Hat der Mandant gegen den Kostenanspruch des früheren Anwalts (iSd § 19 RAO) Einwendungen und gibt dies dem letzten Anwalt bekannt, so hat im Fall des § 19a Abs 3 RAO der letzte Anwalt die Pflicht zur gerichtlichen Hinterlegung nach § 1425 ABGB der auf den früherer Anwalt entfallenden Honoraranteile; Erlagsgegner sind in einem solchen Fall der Mandant und der frühere Anwalt. Damit ist der letzte Anwalt seiner Verpflichtungen nach § 19a Abs 3 RAO ledig. Der Streit über Grund und Höhe der Kosten des früheren Anwalts ist zwischen diesem und seinem vormaligen Mandanten im Rechtsstreit über die Ausfolgung der vom letzten Anwalt bei Gericht hinterlegten Betrags auszutragen. (T3)

13 Bkd 4/07OGH25.02.2008

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

24 Ds 3/19dOGH02.09.2019

Vgl; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19950424_OGH0002_015BKD00001_9500000_001