OGH 9ObA38/94 (RS0030306)

OGH9ObA38/9425.5.1994

Rechtssatz

Mangels abweichender Vereinbarung gebühren Sonderzahlungen nicht für Zeiten, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung besteht.

Angestellte — Lohn — Gehalt — Prämie — periodische Remuneration — besondere Entlohnung — Belohnung — Vergünstigung — Gratifikation — Zeitraum — Bemessung — Berechnung — dispositiv — Vertragsfreiheit — entgeltfrei — entgeltfortzahlungsfrei

 

Normen

AngG §16 I

9 ObA 38/94OGH25.05.1994

Veröff. SZ 67/94

8 ObA 264/94OGH16.06.1994

Auch; Veröff: SZ 67/108

8 ObA 279/94OGH27.10.1994
8 ObA 289/95OGH14.09.1995

Auch; Beisatz: Sofern nicht ein Kollektivvertrag (vgl WBl 1993,403) oder eine andere, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm, Gegenteiliges anordnet (8 Ob A 264 bis 266/94). (T1)

8 ObA 2019/96OGH28.03.1996

Beis wie T1; Beisatz: Bei Enden oder auch langdauerndem Ruhen des Entgeltanspruches endet daher auch der Anspruch auf Sonderzahlungen bzw wird in der Übergangsperiode aliquotiert. (T2) Beisatz: Hier: Kollektivvertrag der Angestellten des Gewerbes - Aliquotierung des Sonderzahlungsanspruches bejaht (im Gegensatz zur Entscheidung 9 ObA 177/93 = WBl 1993, 403). (T3)

8 ObA 2059/96OGH23.05.1996

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe - Mantelvertrag für Arbeiter Anspruch auf Sonderzahlung verneint. (T4)

9 ObA 2047/96mOGH15.05.1996

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beim Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs Aliquotierung der Sonderzahlungen bejaht. (T5)

8 ObA 2101/96wOGH23.05.1996

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Beim KV für die Bediensteten der Österreichischen Seilbahnen Aliquotierung des Urlaubszuschusses möglich. (T6) Beisatz: § 48 ASGG. (T7)

9 ObA 2132/96mOGH10.07.1996

Beis wie T1; Beisatz: Daran hat auch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1995, BGBl 832, nichts geändert. (T8) Beisatz: Hier: Aus den Abschnitten B und C der Gehaltsordnung des KV für die Handelsangestellten ergibt sich nichts Gegenteiliges. (T9)

9 ObA 19/96OGH27.03.1996

Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Aus dem Kollektivvertrag für Friseure in der Steiermark ergibt sich nichts Gegenteiliges. (T10)

9 ObA 2125/96gOGH10.07.1996

Auch; Beis wie T1; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Urlaubszuschuß nach dem KV für die Stein- und keramische Industrie. (T11)

8 ObA 2143/96xOGH11.07.1996

Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Beim Rahmenkollektivvertrag für die Arbeiter der österreichischen Schuhindustrie Aliquotierung des Urlaubszuschusses bejaht. (T12)

2 Ob 2268/96kOGH19.09.1996

Beis wie T1

9 ObA 64/97wOGH28.05.1997

Beis wie T1; Beis wie T8; Beisatz: Hier: § 19 Z 1 und Z 2 des Mantelvertrages für die Forstarbeiter in der Privatwirtschaft - Anspruch auf Sonderzahlungen nur für den Zeitraum, für den ein Entgelt gegenüber dem Dienstgeber zusteht. (T13)

9 ObA 295/98tOGH24.02.1999

Vgl

9 ObA 209/00aOGH18.10.2000

Beis wie T1

9 ObA 347/00wOGH28.03.2001

Beisatz: Dieses Prinzip gilt für aktive Arbeitsverhältnisse, bei welchem die synallagmatische Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt noch aufrecht ist, lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf Ruhegenusszahlungen übertragen, wo der Arbeitnehmer seine Vorleistung bereits während seiner aktiven Dienstzeit erbracht hat. (T14)

5 Ob 114/03fOGH16.12.2003

Veröff: SZ 2003/172

9 Ob 17/04xOGH09.06.2004
9 ObA 151/09kOGH03.03.2010

Beisatz: Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, dh mit abweichenden Fälligkeitsterminen (vgl §§ 15, 16 AngG). Dieses gebührt daher regelmäßig nicht für Zeiten, in denen gegenüber dem Arbeitgeber kein Entgeltanspruch besteht, etwa nach Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungsanspruchs im Fall der Krankheit gemäß § 8 Abs 1 AngG (§ 2 Abs 1 EFZG), sofern nicht ein Kollektivvertrag oder eine andere, auf das jeweilige Arbeitsverhältnis einwirkende Norm Gegenteiliges anordnet. (T15); Beisatz: Mangels gegenteiliger Anordnung im Kollektivvertrag (hier: Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes) ist eine den entgeltfreien Zeiten auf Grund längeren Krankenstandes entsprechende anteilige Kürzung der Sonderzahlungen auch dann zulässig, wenn der Kollektivvertrag eine solche bloß für den Fall der Begründung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres ausdrücklich anordnet. Auch in diesem Fall kann der Rückverrechnung nicht der Einwand des gutgläubigen Verbrauchs entgegengehalten werden. (T16)

9 ObA 164/13bOGH26.02.2014

Beis wie T15; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für das graphische Gewerbe ‑ Manteltarifvertrag für Arbeiter (in der ab 1. 1. 1997 gültigen Fassung) Anspruch auf Sonderzahlung bejaht (vgl auch T4, wo eine andere Fassung des Kollektivvertrags zur Beurteilung stand). (T17)

9 ObA 135/14iOGH29.01.2015

Beis wie T15; Beisatz: Der Arbeitnehmer erhält in dem Entgeltfortzahlungszeitraum, in dem er nur mehr Anspruch auf das halbe Entgelt hat (§ 8 Abs 1 letzter Satz und Abs 2 AngG bzw § 2 Abs 1 letzter Satz EFZG), auch nur die halbe Sonderzahlung, sofern sich nicht etwas anderes aus einer Vereinbarung, aus einem Kollektivvertrag oder aus einer anderen auf das Arbeitsverhältnis einwirkenden Norm ergibt. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19940525_OGH0002_009OBA00038_9400000_001

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